Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 4. Oktober 1968, betreffend das militärische Luftfahrtpersonal (Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 - MLPV. 1968)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1968-11-27
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 122
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -

PERSONALAUSWEISE

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a)

ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,

b)

einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,

c)

ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,

d)

die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,

e)

den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen und

f)

die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen.

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:

a)

für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein

b)

für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,

c)

für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,

d)

für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerführerschein,

e)

für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,

f)

für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g)

für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,

h)

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i)

für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,

k)

für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,

l)

für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,

m)

für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis und

n)

für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerschein,

o)

für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein.

(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.

(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -

PERSONALAUSWEISE

§ 1. Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a)

ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,

b)

einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,

c)

ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,

d)

die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,

e)

den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen,

f)

die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen und

g)

die Materialerhaltung in der Militärluftfahrt planen, steuern und überwachen.

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:

a)

für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,

b)

für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,

c)

für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,

d)

für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerschein,

e)

für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,

f)

für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g)

für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,

h)

für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i)

für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,

k)

für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,

l)

für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,

m)

für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis,

n)

für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrschein,

o)

für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein und

p)

für leitende Militärluftfahrttechniker der Ausweis für leitende Militärluftfahrttechniker.

(3) Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.

(4) Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.

2.

Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.

3.

Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.

4.

Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.

5.

Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.

6.

Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.

7.

Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.

8.

Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.

9.

Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.

10.

Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.

11.

Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.

12.

Militärflugzeug: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 173/1961) versehenes Luftfahrzeug mit Tragflächen.

13.

Militärhubschrauber: ein mit militärischen Kennzeichen (§ 2 der Militärluftfahrtkennzeichen-Verordnung) versehenes Luftfahrzeug mit Drehflügeln.

14.

Militärluftfahrzeug: jedes nach § 2 der Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung gekennzeichnete Luftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz).

15.

Militärluftfahrer: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer, Militär-Segelflugzeugführer, Militär-Bordtechniker, Militär-Luftbildner, Militär-Fallschirmspringer und Militärflugschüler mit der Befähigung nach § 15 Abs. 3. 16. Militärpilot: Militärflugzeugführer, Militär-Hubschrauberführer

17.

Militärluftfahrerscheine: die Militärluftfahrt-Personalausweise für Militärluftfahrer.

18.

Motorflugzeuge: mit Kraft angetriebene Luftfahrzeuge (§ 14 lit. a der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr 56, in der Fassung der LVR-Novelle 1968, BGBl. Nr. 42).

19.

Prüfling: Anwärter (Z. 1), Flugschüler, Militärluftfahrer oder Inhaber eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises'' vom Beginn bis zum Ende einer Prüfung.

20.

Prüfung: die Feststellung der fachlichen Befähigung. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

21.

Ruhende Befähigung: eine Befähigung nach dieser Verordnung bei Militärluftfahrern (Z. 15) bis zum Ablauf des dritten Jahres, beim sonstigen militärischen Luftfahrtpersonal (Z. 23) bis zum Ablauf des achten Jahres nach der letzten Gültigkeitsperiode, sofern nicht im § 3 Abs. 8 und 9 etwas anderes bestimmt wird.

22.

Ruhenszeit: Die sich aus Z. 21 ergebenden Zeiträume.

23.

Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal: Alle Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, soweit sie nicht Militärluftfahrer (Z. 15) sind.

24.

Tiefflug: ein Flug in einer Flughöhe von weniger als 50 m über Grund, soweit diese Höhe nicht unmittelbar mit dem Abflug oder mit der Landung in Verbindung steht.

25.

Überlandflug: ein Flug, der aus einem um einen Militärflugplatz festgelegten Ausnahmebereich (§ 121 Luftfahrtgesetz) oder aus der Kontrollzone eines Flughafens hinausführt.

26.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den die Gültigkeitsperiode eines noch gültigen Militärluftfahrt-Personalausweises um den in dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraum verlängert wird.

27.

Zeitliche Militärfliegeruntauglichkeit: der vorübergehende Verlust eines oder mehrerer für den Tauglichkeitsgrad erforderlicher Mindesterfordernisse.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten bzw. gilt - sofern sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt - als:

1.

Anwärter: ein Angehöriger des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, der für eine bestimmte in dieser Verordnung geregelte Tätigkeit im Bereiche der Militärluftfahrt vorgesehen ist.

2.

Ausbildung: die Vorbereitung eines Anwärters, Flugschülers, Militärluftfahrers oder des Inhabers eines „sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises” für eine in dieser Verordnung geregelte Befähigung.

3.

Erneuerung der Gültigkeitsdauer: der Vorgang, durch den ein Militärluftfahrt-Personalausweis, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, oder eine aus dem Militärluftfahrt-Personalausweis gestrichene Erweiterung innerhalb der Ruhenszeit neuerlich in Gültigkeit gesetzt werden.

4.

Erstuntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob ein Anwärter (Z. 1) die für die Ausstellung eines bestimmten Militärluftfahrt-Personalausweises erforderliche körperliche und geistige Eignung hat.

5.

Erweiterung (der Grundbefähigung): eine über die Grundbefähigung hinausreichende fachliche Befähigung.

6.

Fachliche Befähigung: das durch eine bestimmte Laufbahn oder Prüfung erreichte Ausbildungsziel.

7.

Flugprüfung: jener Teil einer Prüfung, bei dem der Prüfling seine Fertigkeiten in der Führung eines Luftfahrzeuges im Fluge zu zeigen hat.

8.

Grundbefähigung: das Ergebnis der fachlichen Ausbildung, das zur Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises, ausgenommen eines Militär-Flugschülerausweises, führt.

9.

Gültigkeitsperiode: der Zeitraum von der Ausstellung beziehungsweise von der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Militärluftfahrt-Personalausweises bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer.

10.

Hochgebirge: ein oberhalb der Baumgrenze liegendes Gelände.

11.

Kontrolluntersuchung: das Verfahren, in dem geprüft wird, ob der Inhaber eines gültigen oder eines ruhenden Militärluftfahrt-Personalausweises noch den anläßlich der Erstuntersuchung (Z. 4) festgestellten Tauglichkeitsgrad hat.

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