(Übersetzung)ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-07-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Finnland,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden,

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, und im Falle der Regierung der Republik Finnland, das Ministerium für Verkehr und öffentliche Arbeiten, und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist,

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

d)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates,

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Artikel 2

Verkehrsrechte

1.

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b)

im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und

c)

im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2.

Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

1.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2.

Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (4) und (5) dieses Artikels – dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

3.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

4.

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

6.

Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.

Artikel 4

Kapazitätsvorschriften

1.

Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.

2.

Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellte Beförderungsangebot hat in unmittelbarem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen.

3.

In Anwendung der unter Absatz (1) und (2) dieses Artikels festgelegten Grundsätze:

a)

hat ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinien es als seine Hauptaufgabe anzusehen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das bei angemessener Ausnützung für die laufende und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage im internationalen Luftverkehr von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ausreicht,

b)

kann das im obigen Absatz (a) vorgesehene Beförderungsangebot durch zusätzliche Kapazität erhöht werden zur Beförderung von internationalem Luftverkehr von und nach Punkten, die auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles liegen.

4.

Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die fünfte Freiheit ergänzend zur Verkehrsnachfrage auf den Flugstrecken zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragschließenden Teile und zugleich subsidiär in bezug auf die Verkehrsnachfrage der dritten und vierten Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und einem auf der Strecke gelegenen Staat ist.

5.

Das bereitzustellende Beförderungsangebot und die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken werden zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile besprochen, vereinbart und von Zeit zu Zeit überprüft werden.

6.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

7.

In angemessener Zeit vor Bekanntgabe der Flugpläne durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles an die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles haben die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ihr Möglichstes zu tun, um über die Fragen des bereitzustellenden Beförderungsangebotes und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die betreffenden Flugpläne Einigung zu erzielen. Eine Zusammenfassung der Besprechungen zwischen den Fluglinienunternehmen, die von den beiden betroffenen Fluglinienunternehmen genehmigt sein muß, ist den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu übermitteln.

Artikel 5

Widerruf und Aufhebung

1.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die in Artikel 3 dieses Abkommens vorgesehene Bewilligung unter folgenden Umständen zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen:

a)

wenn dieses Fluglinienunternehmen den Luftfahrtbehörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles nicht nachweisen kann, daß es den von diesen Behörden normaler- und billigerweise angewendeten Gesetzen und Vorschriften entspricht;

b)

wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen;

c)

in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen;

d)

wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen.

2.

Sofern nicht sofortige Maßnahmen zur Verweigerung oder zum Widerruf der dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles erteilten Bewilligung erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles zu verhindern, der diese Bewilligung erteilt hat, wird das Recht, die Bewilligung zu verweigern, zu widerrufen oder Bedingungen aufzuerlegen, erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von zwanzig (20) Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

Artikel 6

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

2.

Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf einer internationalen Fluglinie des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuge;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Artikel 8

Beförderungstarife

1.

Die von einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf denselben Flugstrecken, in angemessener Höhe erstellt werden.

2.

Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3.

Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens neunzig (90) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen, in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht festgelegt werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen während der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz (3) dieses Artikels genannten neunzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

5.

Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz (4) einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens beizulegen.

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