Bundesgesetz vom 6. März 1969, betreffend die Finanzierung der Tauernautobahn im Abschnitt Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz)
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
§ 6. Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
§ 7. (1) Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 15, BGBl. Nr. 224/1972)