Bundesgesetz vom 18. Juni 1970 über Fernmeldegebühren (Fernmeldegebührengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-07-01
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) sind die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten.

Artikel Ia

(1) Über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(3) Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.

Artikel Ia

(1) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 2 und 3 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und der Fernsehgebühr) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiungen entscheidet die Gebühreninkasso Service GmbH.

(2) Über Anträge gemäß § 47 Abs. 1 Punkt 1 der Anlage (Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat) sowie über die Entziehung dieser Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit die Gebühreninkasso Service GmbH nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 RGG mit den in Abs. 2 beschriebenen Entscheidungen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(4) Wird die Gebühreninkasso Service GmbH auf Grund der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.

Artikel II

Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes wird aufgehoben.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1970 in Kraft.

Artikel III

(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Artikel III

(1) § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 2 und 4, § 49 Z 1, 3 und 4, § 50 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 4 bis 6, § 51 Abs. 1, § 51 Abs. 3 und 4, § 52 und § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) § 49 Z 2, § 50 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 47 Abs. 1 Z 6 sowie § 48 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen betraut.

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