Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-01
Status Aufgehoben · 2025-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 101
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ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beginn und Beendigung der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Gebühren

§ 1. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren nach Ablauf des Tages, von dem an die betreffenden Fernmeldeeinrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt werden;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit dem Ersten des Monats, in dem die Bewilligung erteilt wird.

(2) Die monatlichen Benützungsgebühren sind für den ersten Monat von dem der Bereitstellung der Einrichtungen durch die Post- und Telegraphenverwaltung folgenden Tag an bis zum Monatsende anteilmäßig (§ 7) und für jeden folgenden Monat oder Teil eines solchen im vollen monatlichen Ausmaß zu entrichten.

(3) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, endet die Pflicht zur Zahlung

a)

von monatlichen Benützungsgebühren mit Ablauf des Tages, an dem die Kündigung der Überlassung der Einrichtungen wirksam wird;

b)

von monatlichen Bewilligungsgebühren mit Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(3a) Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als S 600,- betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.

(4) Für die Verjährung von Gebührenforderungen gelten die Bestimmungen des § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 1a. (1) Gebühren können mit einer im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellten Fernmeldegebühren-Rechnung oder auf andere geeignete Weise zur Zahlung vorgeschrieben werden.

(2) Werden Gebühren mit einer Fernmeldegebühren-Rechnung vorgeschrieben, sind sie innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu entrichten.

(3) Bei begründeter Besorgnis von Gebührenausfällen ist die Post- und Telegraphenverwaltung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung als Sicherstellung zu verlangen.

Ruhen der Gebührenpflicht bei Teilnehmereinrichtungen

§ 2. (1) Die Gebührenpflicht ruht:

a)

wenn die Teilnehmereinrichtungen länger als vierzehn Tage auf Grund einer Maßnahme nach § 27 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 nicht betrieben werden können, für die Dauer der Nichtbenützbarkeit;

b)

wenn die Teilnehmereinrichtungen ohne Verschulden des Teilnehmers aus technischen Ursachen betriebsunfähig geworden sind und wenn die Unterbrechung, nachdem sie der Post- und Telegraphenverwaltung bekanntgeworden ist, länger als vierzehn Tage gedauert hat, für die Dauer der Unterbrechung.

(2) Bei Betriebsunfähigkeit einer Sprechfunkanlage eines Funkfernsprechanschlusses des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes bewirkt kein Ruhen der Gebührenpflicht.

Berechnung von Entfernungen und Leitungslängen

§ 3. (1) Soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Entfernungen und Leitungslängen bis 25 km nach der Luftlinie, in der Kartenebene gemessen, und über 25 km nach dem Gebührenfeldverfahren (Abs. 3) zu berechnen.

(2) Maßgebend für die Berechnung der Entfernung ist, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, die Lage der Vermittlungsstellen. Wenn Ortsnetze mehrere Vermittlungsstellen haben, ist von der Post- und Telegraphenverwaltung ein zentraler Punkt für die Berechnung der Entfernungen zu bestimmen. Wird in einem Ortsnetz die für die Berechnung der Entfernung maßgebende Vermittlungsstelle verlegt, so bleiben die bisher der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Entfernungen unverändert.

(3) Zum Zwecke der Berechnung nach dem Gebührenfeldverfahren ist das gesamte Bundesgebiet in gleiche Quadrate (Gebührenfelder) mit einer Seitenlänge von zwei geographischen Meilen (14,84 km) einzuteilen. Jedes dieser Gebührenfelder ist mit zwei Zahlen in Bruchform (Gebührenfeldzahlen) zu bezeichnen, wobei diese Zahlen die Lage der Gebührenfelder in horizontaler und vertikaler Richtung zueinander bestimmen. Die Entfernung ist derart zu ermitteln, daß vorerst die Unterschiede zwischen den beiden Zählern und die Unterschiede zwischen den beiden Nennern zu bilden sind. Die so gebildeten Zählerunterschiede und Nennerunterschiede stellen, multipliziert mit der Seitenlänge eines Gebührenfeldes, die Längen der Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes dar. Die Hypotenuse dieses rechtwinkeligen Dreieckes ist die gesuchte Entfernung.

(4) Wenn die Gebühren für eine Leitungsstrecke nach bestimmten Längeneinheiten festgesetzt sind, ist eine angefangene Längeneinheit als volle Einheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Begriffsbestimmung für Grundstücke

§ 4. Grundstücke im Sinne dieser Gebührenordnung sind Bodenflächen, die gegen andere Bodenflächen so abgegrenzt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Berechnung von Gebühren für Einrichtungen,

die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind

§ 5. (1) Für die Überlassung und Instandhaltung von posteigenen Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind, ist die monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung in das Eigentum des Teilnehmers (Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt werden, ist die monatliche Gebühr bis zur Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung der betreffenden Einrichtungen erwachsenden Aufwendungen, zu berechnen.

(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze angelastet werden.

(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung der posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen endet.

Berechnung der erwachsenden Kosten

§ 6. (1) Sind die erwachsenden Kosten zu berechnen, so umfassen diese die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Fahrkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Post- und Telegraphenverwaltung von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen).

(2) Die Kosten für das Material, das verwendet wird, sind auf Grund des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Die Arbeitskosten sind nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden zu berechnen. Die Einheitssätze sind auf Grund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der sozialen Lasten zu ermitteln. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden sind gesondert zu berechnen. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitsstunde sind auf volle Viertelstunden nach oben zu runden.

(4) Der Verwaltungszuschlag ist unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes zu ermitteln.

(5) Für die Beförderung von Material und technischen Einrichtungen sind die Fahrkosten auf Grund der Nutzlast des Lastkraftwagens nach Stunden- oder Kilometersätzen zu berechnen. Bei Benützung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Aufwendungen für Personen- und Warenbeförderung zu berechnen.

Berechnung von Gebühren für Teile eines Monats

§ 7. Wenn Gebühren für Teile eines Monats zu ermitteln sind, ist jeder Kalendermonat, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist, mit 30 Tagen zu berechnen. Sind Gebühren für Teile aufeinanderfolgender Kalendermonate zu ermitteln, so sind die Gebühren für jeden Kalendermonat gesondert zu berechnen.

Rundung von Gebührenbeträgen

§ 8. Bei sämtlichen Gebühren ist der Endbetrag auf volle 10 Groschen aufzurunden.

ABSCHNITT II

GEBÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG DER FÜR DEN

ÖFFENTLICHEN VERKEHR BESTIMMTEN FERNSPRECHANLAGEN

Grundgebühren

§ 9. (1) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

```

1.

für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei der

```

Vermittlungsstelle, für die Bereithaltung und

Instandhaltung der Amtsleitung und für die

Überlassung und Instandhaltung eines einfachen

Sprechapparates (Fernsprech-Grundgebühr)

```

a)

bei Einzelanschlüssen ....................... 160,-

```

```

b)

bei Teilanschlüssen ......................... 140,-

```

```

2.

für die Bereithaltung der ortsfesten

```

Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen

Funkstellen und den Überleitvermittlungsstellen

sowie der Überleitvermittlungsstellen pro

Funkfernsprechanschluß des öffentlichen

beweglichen Landfunkdienstes ................... 900,-

(2) Wenn für einen Hauptanschluß statt der Amtsleitung eine Funkeinrichtung bei der Vermittlungsstelle von der Post- und Telegraphenverwaltung bereitgestellt wird, ist an Stelle der im Abs. 1 Z 1 angeführten Gebühr die monatliche Gebühr (Sprechfunk-Grundgebühr) unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Funkeinrichtung bis zur Höhe von 3 v.H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(3) Für die während des Monats übergebenen Teilnehmereinrichtungen ist die Grundgebühr, wenn die Übergabe in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats erfolgt, vom 1. des Monats an, wenn sie in der Zeit vom 16. bis Monatsletzten erfolgt, vom nächsten Monatsersten an zu entrichten.

(4) Wenn auf Verlangen des Fernsprechteilnehmers der Sprechapparat zu einem späteren Zeitpunkt als die dazugehörigen Teilnehmereinrichtungen bereitgestellt werden soll, ist die Fernsprech-Grundgebühr (Abs. 1) nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zu bezahlen. Die hergestellten Teilnehmereinrichtungen dürfen nicht länger als ein Jahr bereitgehalten werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 365/1989)

§ 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 404/1974)

Ortsgesprächsgebühr für die vonTeilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche

§ 11. (1) Die Ortsgesprächsgebühr ist auf Ortsgespräche sowie auf Gespräche im Nahbereich (Entfernung bis 25 km) anzuwenden und beträgt:

Schilling

für 1 Stunde ...................................... 40,-

(2) Die Ortsgesprächsgebühr ist nach der Dauer der Benützung der Anschlüsse bei Verbindungen für abgehende Gespräche zu ermitteln, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Verbindungen zum Gespräch führen oder nicht.

(3) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so ist für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.

Gebühren für die von öffentlichen Sprechstellen

aus geführten Gespräche. Mindesteinnahme

§ 12. (1) Die Gebühren betragen:

```

1.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind .... das 1fache

```

2.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ......................................... das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(2) Die Gebühren betragen:

```

1.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

einfachen Sprechapparat ausgestattet sind ........ das 1fache

```

2.

bei öffentlichen Sprechstellen, die mit einem

```

Münz- oder Wertkartenfernsprecher ausgestattet

sind ............................................. das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1.

(3) Der Benützer eines öffentlichen Münzfernsprechers hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilwertes einer von ihm eingeworfenen Münze.

(4) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Ortsverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 150,- zu betragen. Auf die Mindesteinnahme sind die Ortsgesprächsgebühren und 20 v. H. der Gebühren für handvermittelte Ferngespräche anzurechnen.

(5) Bei einer öffentlichen Sprechstelle bei Privaten, die mit einem Münzfernsprecher für den Orts- und Fernverkehr ausgestattet ist, hat die monatliche Mindesteinnahme im Jahresdurchschnitt S 400,- zu betragen.

Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr (§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache beträgt:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

für Gespräche

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) ..... das 6fache das 4fache

in die II. Zone

(über 100 km) ............ das 9fache das 6fache

(2) Im Selbstwählfernverkehr ist für die von Teilnehmersprechstellen aus geführten Gespräche keine Mindestgebühr (3 Minuten Dauer) zu entrichten. Die Gebührenermittlung erfolgt nach der tatsächlichen Dauer des Gespräches, wobei die Zeit vom Beginn des Verbindungsaufbaues bis zum Melden des gerufenen Teilnehmers und die Zeit ab Beendigung des Gespräches durch den gerufenen Teilnehmer bis zur Auslösung der Verbindung durch den rufenden Teilnehmer zur Ortsgebühr vergebührt wird.

(3) Für den Selbstwählfernverkehr sind die Ortsnetzbereiche zu Verbundamtsbereichen und mehrere Verbundamtsbereiche zu Netzgruppenbereichen zusammenzufassen.

(4) Im Selbstwählfernverkehr innerhalb Österreichs ist für die Berechnung der Entfernung maßgebend:

1.

zwischen Vermittlungsstellen, die innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Vermittlungsstellen (Endamtsverzonung);

2.

Zwischen Vermittlungsstellen, die nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegen, die Lage der Verbundämter (Verbundamtsverzonung), sofern nicht Z 3 anzuwenden ist;

3.

zwischen Vermittlungsstellen, die an nicht innerhalb desselben Netzgruppenbereiches liegende Verbundämter angeschlossen sind, die Lage der Vermittlungsstellen, wenn von der Post- und Telegraphenverwaltung zwischen den betreffenden Verbundamtsbereichen Endamtsverzonung festgelegt wurde.

(5) Für die unter Abs. 4 Z 1 und 3 genannten Fälle hat die Berechnung der Entfernung bis 50 km nach der Luftlinie, gemessen in der Kartenebene, zu erfolgen, wenn sich die Vermittlungsstelle in einem Gebührenfeld (§ 3 Abs. 3) befindet, welches nicht zur Gänze innerhalb Österreichs liegt.

(6) Die Dauer der Ferngespräche ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, in dem nach Herstellung der Gesprächsverbindung der Anruf beantwortet wird. Dies gilt auch für Gespräche von und nach öffentlichen Sprechstellen.

(7) Bei Gesprächen, die von Funkfernsprechanschlüssen des öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes beziehungsweise mit Funkfernsprechanschlüssen dieses Dienstes geführt werden, ist für die Berechnung der Entfernung die Lage der Verbundämter maßgebend, über die die betreffende Gesprächsverbindung hergestellt wird, wobei jedoch mindestens eine Entfernung von 50 km der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist.

(8) Wird von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, so gilt die Bestimmung des § 11 Abs. 3.

Gebühren im handvermittelten Fernverkehr

§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte Ferngespräche und Bildübertragungen betragen:

in der Zeit von

18 bis 8 Uhr (täglich)

8 bis 18 Uhr 8 bis 18 Uhr (Samstag,

(Montag bis Freitag) Sonntag und Feiertag)

```

1.

bei gewöhnlichen

```

Verbindungen

- für eine Mindestdauer

von 3 Minuten

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 12,30 S 7,00 S

in die II. Zone

(über 100 km) 18,00 S 12,30 S

- für jede weitere volle

oder angefangene

Minute

in die I. Zone

(über 25 bis 100 km) 4,10 S 2,40 S

in die II. Zone

(über 100 km) 6,00 S 4,10 S

```

2.

bei dringenden das Doppelte der

```

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