(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 177/1971 Dänemark 281/1986 Deutschland/BRD 177/1971 Deutschland/DDR 38/1976 Finnland 281/1986 Frankreich 177/1971 Italien 177/1971 Jugoslawien 177/1971 Luxemburg 38/1976 Niederlande 177/1971 Norwegen 38/1976 Polen 281/1986 Portugal 281/1986 Rumänien 281/1986 Schweden 177/1971 Schweiz 38/1976 Spanien 177/1971 Tschechoslowakei 177/1971 Ungarn 177/1971 Vereinigtes Königreich 177/1971
Sonstige Textteile
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. Feber 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum angeführten Übereinkommen wurde am 12. März 1971 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 11. Mai 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Niederlande, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Österreich:
Österreich hat zu diesem Übereinkommen folgende Erklärung abgegeben:
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sich der Beitritt der Republik Österreich nur auf das Übereinkommen selbst erstreckt. Die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind daher für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitritts- oder Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt Belgien, daß es alle die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen für nicht verbindlich betrachtet;
gemäß Artikel 11 Absatz 1 erklärt Belgien, daß es sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet.
Dänemark:
Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13, 15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen angeschlossen sind, anzuwenden und daß das Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln Anwendung findet.
Deutsche Demokratische Republik:
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens betrachtet sich die Deutsche Demokratische Republik durch keine der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen gebunden.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden, denen gemäß eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen geregelt werden kann, auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen wird.
Diesbezüglich vertritt die Deutsche Demokratische Republik die Ansicht, daß in jedem einzelnen Fall das Einverständnis aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Vertragsparteien zur Regelung einer bestimmten Meinungsverschiedenheit durch ein Schiedsverfahren notwendig sei.
Italien:
Italien betrachtet sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Luxemburg:
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, daß es durch die dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen 1 bis inklusive 20 nicht gebunden ist.
Polen:
Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an die Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geschehen zu Genf am 20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen, die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen sind, gebunden fühlt.
Rumänien:
Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sie sich durch Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet:
In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde gab die Regierung Rumäniens die folgenden Erklärungen ab:
Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel 9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bezug genommen wird, mit der Charta der Vereinten Nationen und den von den Vereinten Nationen angenommenen Dokumenten betreffend die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die Generalversammlung in ihrer Resolution 2625 (XXV) einstimmig angenommen wurde und welche feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet, die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker zu fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen Ende zu bringen.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Rumänien, daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16, 17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden betrachtet.
Spanien:
Vorbehaltlich der im Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte.
Tschechoslowakei:
Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Ungarn:
Der Präsidentschaftsrat der Volksrepublik Ungarn ratifiziert hiermit das Übereinkommen mit dem Vorbehalt, daß er Artikel 10 des Übereinkommens als für sich nicht bindend anerkennt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 20. März 1958 in Genf abgeschlossene Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, welches also lautet:
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IM BESTREBEN, einheitliche Mindestbedingungen für die in ihren Staaten zu erteilende Genehmigung gewisser Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen festzulegen, und
IM BESTREBEN, in ihren Staaten die Verwendung der von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei in dieser Weise genehmigten Ausrüstungsgegenstände und Teile zu erleichtern,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden auf Grund der Vorschriften der folgenden Absätze und Artikel einheitliche Genehmigungsbedingungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und für die Genehmigungszeichen festlegen und die auf Grund dieser Bedingungen erteilten Genehmigungen gegenseitig anerkennen.
Im Sinne dieses Übereinkommens
– umfaßt die Bezeichnung „Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen“ alle Ausrüstungsgegenstände zum Schutz von Fahrzeugführern oder Insassen und Ausrüstungsgegenstände oder Teile, deren Vorhandensein am oder im Fahrzeug die Verkehrssicherheit berührt, wenn dieses sich in Bewegung befindet;
– umfaßt die Bezeichnung „Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen“ im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse, denen eine mit den betreffenden Ausrüstungsgegenständen oder Teilen ausgestattete Fahrzeugtype zu entsprechen hat, die Genehmigung der betreffenden mit diesen Ausrüstungsgegenständen oder Teilen ausgestatteten Fahrzeugtype.
Einigen sich die zuständigen Verwaltungen mindestens zweier Vertragsparteien über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen oder Teilen von Kraftfahrzeugen, so entwerfen sie für diese Ausrüstungsgegenstände und Teile eine Regelung, die angibt
die betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile;
die Bedingungen, denen diese Ausrüstungsgegenstände und Teile entsprechen müssen, einschließlich der Prüfungen, denen diese Gegenstände und Teile standhalten müssen; die Regelung kann gegebenenfalls die entsprechend ausgerüsteten Prüfstellen bezeichnen, wo die Versuche durchgeführt werden müssen, die zur Genehmigung der angemeldeten Ausrüstungsgegenstände und Teile erforderlich sind;
die Genehmigungszeichen.
Die Vertragsparteien, die sich über den Entwurf einer Regelung geeinigt haben, übermitteln den von ihnen ausgearbeiteten Entwurf dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und bezeichnen dabei den Tag, an dem der Wortlaut nach ihrem Wunsch als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung in Kraft treten soll. Dieser Tag muß mindestens fünf Monate nach dem Tag der Mitteilung liegen.
Der Generalsekretär teilt den anderen Vertragsparteien diesen Entwurf und den Tag mit, an dem der Entwurf in Kraft treten soll.
An diesem Tag tritt der Entwurf als eine dem Übereinkommen angeschlossene Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die den Generalsekretär innerhalb von drei Monaten seit dessen Mitteilung davon unterrichtet haben, daß sie sie annehmen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien das Inkrafttreten sowie die Liste der Vertragsparteien bekannt, die die Regelung angenommen haben.
Bei Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, einige oder alle der dem Übereinkommen zu dieser Zeit angeschlossenen Regelungen seien für ihn nicht verbindlich. Ist zu dieser Zeit das in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 vorgesehene Verfahren für einen Entwurf im Gang, so teilt der Generalsekretär diesen Entwurf der neuen Vertragspartei mit, und der Entwurf tritt als Regelung für diese Vertragspartei nur unter den in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen in Kraft, wobei die Fristen mit der Mitteilung des Entwurfs an die Vertragspartei beginnen. Der Generalsekretär gibt allen Vertragsparteien den Tag dieses Inkrafttretens bekannt. Außerdem teilt er ihnen die auf Grund dieses Absatzes abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien über die Nichtanwendung gewisser Regelungen mit.
Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr dem Generalsekretär mitteilen, ihre Verwaltung werde diese Regelung nicht mehr anwenden. Diese Mitteilung wird vom Generalsekretär den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben.
Jede Vertragspartei, die eine Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit mitteilen, daß sie diese von nun an anwenden wolle und die Regelung tritt dann für sie am sechzigsten Tag nach dieser Mitteilung in Kraft. Sollte diese Vertragspartei ihre Entscheidung, eine Regelung anzuwenden, davon abhängig machen, daß die Regelung geändert wird, so müßte sie ihren Änderungsvorschlag dem Generalsekretär mitteilen, und dieser Vorschlag wäre nach Artikel 12 so zu behandeln, wie wenn es sich um den Vorschlag einer Vertragspartei handelte, die die Regelung schon anwendet; jedoch tritt abweichend von den Vorschriften des Artikels 12 die Änderung im Fall der Annahme an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Regelung selbst für die Partei wirksam wird, die die Änderung vorgeschlagen hat. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien jeden Fall mit, in dem eine Regelung für eine neue Vertragspartei auf Grund dieses Absatzes wirksam wird.
In der Folge werden mit „Vertragsparteien, die eine Regelung anwenden“, die Vertragsparteien bezeichnet, für die diese Regelung wirksam ist.
Artikel 2
Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, teilt die darin beschriebenen Genehmigungszeichen für die in der Regelung vorgesehenen Typen der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen zu, wenn sie überwachen kann, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, wenn die vorgelegten Muster den in der Regelung festgelegten Prüfungen und Vorschriften genügen und wenn der Hersteller in dem Staat, in dem er die Genehmigung beantragt, einen gehörig bevollmächtigten Vertreter hat, falls er dort nicht selbst ansässig ist. Jede Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, wird die darin vorgesehenen Prüfzeichen verweigern, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Artikel 3
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die die von einer Vertragspartei nach Artikel 2 dieses Übereinkommens zugeteilten Prüfzeichen tragen und auf dem Gebiet entweder einer Vertragspartei, die die betreffende Regelung anwendet, oder eines Staates hergestellt worden sind, der von der genehmigenden Partei benannt ist, gelten als übereinstimmend mit den Vorschriften aller Vertragsparteien, die die Regelung anwenden.
Artikel 4
Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, fest, daß gewisse Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien auf Grund dieser Regelung zugeteilt worden sind, der genehmigten Type nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat. Diese Partei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu erreichen, daß die Herstellung der genehmigten Type entspricht, und setzt die anderen Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, von den zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; diese Maßnahmen können nötigenfalls bis zur Entziehung der Genehmigung gehen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, so kann die Vertragspartei, die dies feststellt, den Verkauf und den Gebrauch der betreffenden Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Gebiet untersagen.
Artikel 5
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, senden den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien, die dieselbe Regelung anwenden, für jede danach genehmigte Type von Ausrüstungsgegenständen und Teilen ein nach den Vorschriften dieser Regelung ausgefertigtes Formblatt. Außerdem ist ein ähnliches Formblatt bei jeder Verweigerung einer Genehmigung zu übersenden.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei, die eine Regelung anwendet, geben den zuständigen Behörden der anderen Parteien, die diese Regelung anwenden, jede Auskunft über die Entziehung einer Genehmigung.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 der Statuten dieser Kommission in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden
durch Unterzeichnung,
durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,
durch Beitritt.
Die Staaten, die nach Absatz 11 der Statuten der Wirtschaftskommission für Europa berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.
Das Übereinkommen liegt bis zum Ablauf des 30. Juni 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 7
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag in Kraft, seitdem zwei der in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten Staaten es ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
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