ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Einreise und den Aufenthalt von Schiffern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-07-16
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 16. Juli 1971 in Kraft.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen österreichischen Schifferausweises bzw. eines gültigen ungarischen Schifferdienstpasses sind oder die in einem solchen Reisedokument miteingetragen sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen oder durch dessen Hoheitsgebiet durchreisen.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 2

Die im Artikel 1 erwähnten Personen sind berechtigt, sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk oder Aufenthaltsberechtigung auf dem Wasserfahrzeug, in dessen Besatzungsliste sie eingetragen sind, und in den Hafengebieten zeitlich unbefristet und außerhalb derselben 30 Tage aufzuhalten.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 3

Bedienstete der Schiffahrtsunternehmungen der beiden Vertragsstaaten, die weder die österreichische noch die ungarische Staatsbürgerschaft besitzen und Inhaber eines gültigen österreichischen oder ungarischen Schifferausweises sind oder in einem solchen Reisedokument miteingetragen sind, dürfen auf dem Wasserwege der Donau mit dem Wasserfahrzeug, in dessen Besatzungsliste sie eingetragen sind, ohne Sichtvermerk und Reisepaß in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich auf dem Wasserfahrzeug sowie im Gebiet der Donauhäfen zeitlich unbefristet aufhalten. Für das Verlassen der Hafengebiete ist eine Bewilligung der Sicherheitsbehörde erforderlich, die in der Regel für die Dauer von mindestens 24 Stunden erteilt wird.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 4

Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen, durch die den in Artikel 3 erwähnten Personen weitergehende Berechtigungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthalts eingeräumt werden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für die Einreise und den Aufenthalt ist in diesen Fällen ein Reisedokument nach der entsprechenden Vereinbarung erforderlich.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 5

Für die Miteintragung von Personen in die in Artikel 1 und 3 erwähnten Reisedokumente gelten die diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 6

Die Vertragsstaaten tauschen mittels Noten Muster der von ihnen ausgegebenen, in den Artikeln 1 und 3 erwähnten Reisedokumente am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens auf diplomatischem Wege aus. Änderungen dieser Reisedokumente sind dem anderen Vertragsstaat spätestens 30 Tage, bevor sie Gültigkeit im Sinne des Abkommens erlangen sollen, gleichfalls auf diplomatischem Weg unter gleichzeitiger Übermittlung von Mustern zu notifizieren.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 7

Durch das Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 8

Durch dieses Abkommen werden die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 sowie der Anhang zu Artikel 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik betreffend die Donauschiffahrt vom 18. Mai 1954 außer Kraft gesetzt.

Das Abkommen gilt mit dem Beitritt Ungarns zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 25/2014).

Artikel 9

Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis 31. Dezember 1971 in Geltung. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971 in zweifacher Urschrift in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind.

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