Bundesgesetz vom 16. Juni 1971 über das Normenwesen (Normengesetz 1971)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann einem Verein, dessen Zweck die Schaffung und Veröffentlichung von Normen und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis verleihen, die von ihm geschaffenen Normen als „Österreichische Normen“ („ÖNORMEN“) zu bezeichnen.
(2) Dieser Verein ist für die Dauer der erteilten Befugnis berechtigt, in Ausübung seiner ihm durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
(3) Solange eine nach Abs. 1 erteilte Befugnis aufrecht ist, darf diese keinem anderen Verein verliehen werden.
(4) Die Verleihung der Befugnis sowie ihr Widerruf sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
§ 2. (1) Die Befugnis nach § 1 Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Verein satzungsgemäß
die Sicherheit bietet, daß bei der Schaffung von ÖNORMEN entsprechend ihrem Wirkungsbereich Stellen der Hoheits- und Wirtschaftsverwaltung des Bundes und der Länder, einschließlich etwa bestehender selbständiger Wirtschaftskörper, die Vertreter der Wissenschaft sowie die am Normenwesen interessierten Standesvertretungen als Interessenvertretungen der Erzeuger und Verbraucher mitwirken;
die Sicherheit bietet, daß er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aufbringen kann;
die Vorgangsweise bei Schaffung von ÖNORMEN in allen wesentlichen Einzelheiten in seiner Geschäftsordnung festgelegt hat.
(2) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 1 lit. c muß insbesondere regeln:
Die Organisation und Durchführung der Normungsarbeit, die Vorgangsweise bei der Behandlung der Anzeige nach § 3, die Führung der Register gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Berechtigung zur Verwendung des Kennwortes „ÖNORM“ und des Kennzeichens „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) ;
den Umfang der Mitwirkung der an der Schaffung von ÖNORMEN beteiligten fachlichen Vertreter gemäß § 2 Abs. 1 lit. a;
das anläßlich der Schaffung einer ÖNORM anzuwendende Verfahren, die Zusammensetzung und die Beschlußfähigkeit der zur Schaffung von ÖNORMEN gebildeten Fachausschüsse;
die rechtzeitige Anpassung der ÖNORMEN an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie an wirtschaftliche Gegebenheiten;
das Verfahren, sofern ausländische oder internationale Normen zur Verwendung empfohlen werden;
die Art der Veröffentlichung und Verbreitung der ÖNORMEN nach § 6 Abs. 6;
die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Normenwesens (unbeschadet der Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes) im Auftrag des Bundesministers für Bauten und Technik;
die Pflege der Verbindungen zu ausländischen und zu internationalen Normenorganisationen.
§ 3. (1) Zum Nachweis, daß ein Erzeugnis nach einer geltenden ÖNORM ausgeführt wurde, kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet werden.
Wird das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) verwendet, so ist es auf dem Erzeugnis oder, sofern dies nicht tunlich ist, auf seiner Verpackung dauerhaft anzubringen.
(2) Ist in einer ÖNORM eine Überprüfung durch staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalten oder durch Ziviltechniker zwingend vorgesehen, so kann das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) jeweils unter Anführung der entsprechenden ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz „geprüft“ versehen werden, wenn eine solche Überprüfung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat. Diese Fälle sind dem Verein (§ 1) nachweislich anzuzeigen.
§ 4. Bei Erzeugnissen, für die durch besondere Rechtsvorschriften die Einhaltung bestimmter technischer Sicherheitsvorschriften angeordnet ist, darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) nur verwendet werden, wenn auch die bezüglichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind.
§ 5. ÖNORMEN können durch Gesetze oder Verordnungen zur Gänze oder teilweise für verbindlich erklärt werden.
§ 6. (1) Der Verein hat getrennte Register zu führen
über die nach dem Normengesetz 1954, BGBl. Nr. 64, oder nach diesem Bundesgesetz geschaffenen ÖNORMEN;
über die durch Gesetze oder Verordnungen für verbindlich erklärten ÖNORMEN;
über ÖNORMEN, die eine Überprüfung gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen;
über die fallweise zur Verwendung empfohlenen ausländischen oder internationalen Normen mit ihrer vollständigen Bezeichnung.
(2) Diese Register sind ständig auf dem laufenden zu halten.
(3) Im Register sind zu streichen:
ÖNORMEN, die durch neue ÖNORMEN ersetzt werden;
Normen gemäß Abs. 1 lit. d, die durch neue Normen ersetzt werden;
ÖNORMEN gemäß Abs. 1 lit. a und b, deren Verwendung nicht mehr empfohlen wird (zurückgezogene ÖNORMEN).
(4) Auf Verlangen ist in das Register unentgeltlich Einsicht zu gewähren.
(5) Der Verein hat auf Verlangen Auszüge aus dem Register gegen Kostenersatz auszugeben.
(6) Der Verein hat neugeschaffene ÖNORMEN sowie die Zurückziehung oder Änderung von ÖNORMEN auf seine Kosten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
(7) Nach Zurückziehung einer ÖNORM darf das Kennwort „ÖNORM“ oder das Kennzeichen „N“ (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) für das betreffende Erzeugnis nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für Normen gemäß Abs. 1 lit. d.
§ 7. (1) ÖNORMEN dürfen nur vom Verein in den Verkehr gesetzt und vervielfältigt werden. Dies gilt nicht für auszugsweise Vervielfältigungen, die ausschließlich für innerbetriebliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Der Verein kann jedoch die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt gestatten.
§ 8. (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
für Erzeugnisse oder im Schriftverkehr das Kennwort „ÖNORM'', das Kennzeichen „N'' (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar), oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise verwendet oder
ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt oder
in Kenntnis, daß eine Norm nicht vom Verein geschaffen oder zur Verwendung empfohlen wurde, diese als ÖNORM bezeichnet, begeht, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(2) Sofern Erzeugnisse sowie deren Verpackung oder Schriften, die sich noch im Eigentum des Erzeugers befinden und die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das Kennwort „ÖNORM'', das Kennzeichen „N'' (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise tragen, ist der Erzeuger verpflichtet, die vorgenannten Zeichen, Wortbilder oder Hinweise auf seine Kosten zu entfernen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß Abs. 1 zu bestrafen.
§ 9. (1) Wird einem Verein die Befugnis gemäß § 1 Abs. 1 verliehen, so unterliegt er der Aufsicht des Bundesministers für Bauten und Technik. Der Verein hat dem Bundesminister für Bauten und Technik auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik hat unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, die Befugnis zu widerrufen, wenn die gesetzlichen Vorrausetzungen für die Erteilung der Befugnis nicht mehr vorliegen oder wenn der Verein den mit der Befugnis verbundenen Pflichten, trotz nachweisbarer Aufforderung, nicht nachkommt.
(3) Nach Widerruf der Befugnis hat der Verein dem Bundesminister für Bauten und Technik die Register gemäß § 6 Abs. 1 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.
§ 10. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Normengesetz, BGBl. Nr. 64/1954, seine Wirksamkeit.
(2) Das gemäß § 6 Abs. 1 des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, verwendete Kennwort „ÖNORM'' und das Kennzeichen „N'' (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) kann solange verwendet werden, bis die Abänderung oder Zurückziehung der bezüglichen ÖNORM auf Grund dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
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