(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944) Unterzeichnet in Buenos Aires, am 24. September 1968 In Kraft getreten am 24. Oktober 1968
Sonstige Textteile
Nachdem das am 24. September 1968 in Buenos Aires abgeschlossene Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für angenommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Annahmeurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971
Ratifikationstext
Die österreichische Annahmeurkunde zum vorstehenden Protokoll wurde am 15. März 1971 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Das Protokoll ist somit gemäß seinem Art. IV Abs. 2 am gleichen Tag für Österreich in Kraft getreten.
Folgende Staaten gehören dem Protokoll an: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabun, Indien, Irland, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuwait, Libanon, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauritius, Mexiko, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Südjemen, Syrien, Tansania, Togo, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN SIND,
IN DER ERWÄGUNG, daß der letzte Absatz des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, nachstehend „das Abkommen“ genannt, bestimmt, daß eine Fassung des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache die in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, zur Unterzeichnung aufzulegen ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß das Abkommen am 7. Dezember 1944 in Chikago in einer englischsprachigen Fassung zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
IN DER ERWÄGUNG, daß es daher angebracht ist, die notwendigen Maßnahmen für eine Fassung in drei Sprachen zu treffen, wie dies im Abkommen vorgesehen ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß bei diesen Maßnahmen berücksichtigt werden soll, daß Änderungen des Abkommens in englischer, französischer und spanischer Sprache bestehen und die Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache diese Änderungen nicht einschließen soll, da jede dieser Änderungen gemäß Artikel 94a des Abkommens nur für die Staaten in Kraft treten kann, die sie ratifiziert haben;
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Die diesem Protokoll angeschlossene Fassung des Abkommens in französischer und spanischer Sprache bildet zusammen mit der Fassung des Abkommens in englischer Sprache die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, wie dies im letzten Absatz des Abkommens ausdrücklich vorgesehen ist.
Artikel II
Wenn ein Staat, der Partei dieses Protokolls ist, eine gemäß Artikel 94a durchgeführte Änderung des Abkommens ratifiziert hat oder in Hinkunft ratifiziert, gilt der Wortlaut dieser Änderung in englischer, französischer und spanischer Sprache in bezug auf die in den drei Sprachen gleichermaßen verbindliche Fassung, die sich aus diesem Protokoll ergibt.
Artikel III
(1) Die Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation können Partei dieses Protokolls werden, indem sie es entweder:
(a) ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen, oder (b) mit Vorbehalt der Annahme unterzeichnen und in der Folge
annehmen, oder
(c) annehmen.
(2) Dieses Protokoll bleibt bis 27. September 1968 in Buenos Aires und danach in Washington, D. C., zur Unterzeichnung offen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.
(4) Der Beitritt zu diesem Protokoll, seine Ratifikation oder Genehmigung, werden als Annahme des Protokolls angesehen.
Artikel IV
(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag, nachdem es zwölf Staaten gemäß den Bestimmungen des Artikels III ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder angenommen haben, in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der danach gemäß Artikel III Partei dieses Protokolls wird, tritt es am Tag der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme oder der Annahme in Kraft.
Artikel V
Jeder spätere Beitritt eines Staates zum Abkommen wird als Annahme dieses Protokolls angesehen.
Artikel VI
Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Organisation der Vereinten Nationen und bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.
Artikel VII
(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen in Kraft steht.
(2) Dieses Protokoll hört nur dann auf für einen Staat in Kraft zu stehen, wenn dieser aufhört, Partei des Abkommens zu sein.
Artikel VIII
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst zu benachrichtigen von
(a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls und dem jeweiligen
Zeitpunkt, wobei anzugeben ist, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt der Annahme erfolgte;
(b) der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde und dem jeweiligen
Zeitpunkt;
(c) dem Zeitpunkt, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen
des Artikels IV, Absatz 1, in Kraft tritt.
Artikel IX
Dieses in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßte Protokoll, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die beglaubigten Abschriften davon den Regierungen der Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Buenos Aires, am 24. September 1968.
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