Regelungen Nr. 1–8, 19 und 20 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)
Diejenige Rückstrahlung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das einfallende Licht in Richtungen zurückgestrahlt wird, die der Beleuchtungsrichtung sehr nahe liegen. Diese Eigenschaft muß bei erheblichen Änderungen des Beleuchtungswinkels erhalten bleiben.
I. 2 Rückstrahloptik
Kombination von optischen Elementen, die es gestattet, die Rückstrahlung zu erzeugen.
I. 3 Rückstrahler 2 )
Gebrauchsfertige Eirichtung, die mindestens eine Rückstrahloptik enthält.
I. 4 Lichtaustrittsfläche
Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers ist die Gesamtheit der sichtbaren Oberfläche der Rückstrahloptik, die aus üblichen Beobachtungsentfernungen zusammenhängend erscheint.
I. 5 Bezugsachse
Diese Achse ist vorn Hersteller des Rückstrahlers anzugeben und dient als Bezugsgerade für den Beleuchtungswinkel bei den lichttechnischen Messungen bei der Verwendung des Rückstrahlers. Im allgemeinen fällt die Bezugsachse mit der Symmetrieachse der Lichtaustrittsfläche zusammen, sofern eine Symmetrieachse vorhanden ist.
I. 6 Bezugsmittelpunkt
Senkrechte Projektion des Schwerpunktes der Lichtaustrittsfläche auf die dem Beobachter am nächsten gelegene Ebene, die senkrecht zur Bezugsachse verläuft und die Lichtaustrittsfläche berührt.
I. 7 Beobachtungswinkel
Winkel zwischen den Geraden, die den Bezugsmittelpunkt mit dem Mittelpunkt des Empfängers und dem der Lichtquelle verbinden.
I. 8 Beleuchtungswinkel
Winkel zwischen der Bezugsachse und der Geraden, die den Bezugsmittelpunkt mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle verbindet.
I. 9 Verdrehungswinkel
Winkel, um den der Rückstrahler um die Bezugsachse von einer bestimmten Stellung aus gedreht wird.
I. 10 Öffnungswinkel des Rückstrahlers
Winkel, unter dem die größte Abmessung der sichtbaren Oberfläche der Lichtaustrittsfläche gesehen wird, sei es vom Mittelpunkt der Lichtquelle oder vom Mittelpunkt des Empfängers aus.
I. 11 Beleuchtungsstärke am Rückstrahler
Abgekürzter Ausdruck, der vereinbarungsgemäß für diejenige Beleuchtungsstärke benutzt wird, die in einer zum einfallenden Licht senkrecht liegenden und durch den Bezugsmittelpunkt gehenden Ebene herrscht.
I. 12 Rückstrahlerwert (CIL)
Quotient aus der Lichtstärke des in die vorgesehene Richtung zurückgestrahlten Lichtes und der Beleuchtungsstärke am Rückstrahler für gegebene Beleuchtungs-, Beobachtungs- und Verdrehungswinkel.
Anhang I — Zusatz 1
Rückstrahler
Formelzeichen und Einheiten
| A | -- | Größe der Lichtaustrittsfläche des Rückstrahlers (in cm2 oder Quadratzoll) | |
|---|---|---|---|
| C | = | Bezugsmittelpunkt | |
| NC | = | Bezugsachse | |
| Rr | = | Beobachter, Empfänger oder Meßelement | |
| Cr | = | Mittelpunkt des Empfängers | |
| Ør | = | Durchmesser eines kreisrunden Empfängers Rr (in cm oder Zoll) | |
| Se | = | Lichtquelle | |
| Cs | = | Mittelpunkt der Lichtquelle | |
| Øs, | = | Durchmesser der Lichtquelle (in cm oder Zoll) | |
| De | = | Entfernung des Mittelpunktes Cs vom Mittelpunkt C (in m oder Fuß) | |
| D'e | = | Entfernung des Mittelpunktes Cr vorn Mittelpunkt C (in m oder Fuß) | |
| Anmerkung: | Im allgemeinen ist De von D'e nur sehr wenig verschieden. Man kann bei normalen Beobachtungsbedingungen De = D'e setzen. | ||
| D | = | Diejenige Beobachtungsentfernung der Lichtaustrittsfläche, von der ab diese Fläche zusammenhängend erscheint. | |
| a | = | Beobachtungswinkel | |
| β | = | Beleuchtungswinkel. Dieser Winkel erhält Zusatzzeichen + (rechts), – (links), + (hoch), – (tief), die sich auf die stets waagerecht anzunehmendeLinie CsC beziehen; diese Zeichen geben die Lage der Lichtquelle Se in bezug auf die Achse NC an, wenn der Rückstrahler betrachtet wird. Bei der Angabe eines vertikalen und horizontalen Beleuchtungswinkels, wodurch eine bestimmte Beleuchtungsrichtung gekennzeichnet wird, wird der vertikale Winkel stets zu erst angegeben. | |
| y | = | Offnungswinkel des Meßelements Rr vom Punkt C aus gesehen. | |
| S | = | Offnungswinkel der Lichtquelle Se vom Punkt C aus gesehen. | |
| ɛ | = | Verdrehungswinkel. Dieser Winkel ist positiv, wenn beim Blick auf die Lichtaustrittsfläche die Drehung im Uhrzeigersinn erfolgt. Wenn der Rückstrahler die Angabe „TOP“ trägt, wird die hierdurch gegebene Lage als Ursprung angenommen. | |
| E | = | Beleuchtungsstärke am Rückstrahler (in lx oder ft. cd.) | |
| CIL | = | Rückstrahlwert (in mcd/lx oder cd/ft. cd.) Die Winkel werden in Grad und Minute angegeben. | |
Anhang I — Zusatz 2
Rückstrahler
Formelzeichen
1) Die Begriffsbestimmungen für die Fachausdrücke entsprechen den von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) festgelegten
2) Ebenfalls „catedioptre“ genannt.
Anhang XI
Wärmebeständigkeit
XI. 1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.
XI. 2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.
XI. 3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang V, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.
Anhang XII
Farbbeständigkeit 1)
XII. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Farbbeständigkeit einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
XII. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.
XII. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.
1) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Farbbeständigkeit von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.
Anhang III
Prüfzeichen
Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen I, II und III verwechselt werden können.
Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.
Anhang V
Prüfverfahren
V. 1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster einreichen.
V. 2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:
Gruppe
– Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.
Gruppe
– Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang XI) zu prüfen.
Gruppe
– Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.
Gruppe
– Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.
V. 3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach Abschluß der vorstehenden Prüfungen
3.1 eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs VII genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;
3.2 einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs VIII genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60 % des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20' und für einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder – falls erforderlich – in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.
Anhang VI
Vorschriften über Form und Abmessungen
VI. 1 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klassen I und II:
1.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klassen I und II müssen innerhalb eines Kreises von 200 mm Durchmesser liegen
1.2 Die Form der Lichtaustrittsflächen muß einfach sein und darf aus üblichen Beobachtungsentfernungen nicht mit einem Buchstaben, einer Ziffer oder einem Dreieck zu verwechseln sein.
1.3 Abweichend von der vorstehenden Bestimmung sind Formen zulässig, die einfachen Formen der Buchstaben und Ziffern 0, 1, U und 8 ähneln.
VI. 2 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klasse III (siehe Zusatz zu diesem Anhang):
2.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klasse 111 müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Wenn sie in einer Ecke die Aufschrift „TOP“ tragen, muß diese Ecke nach oben gerichtet sein.
2.2 Die Lichtaustrittsfläche darf in der Mitte eine Aussparung in der Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, das nicht rückstrahlend ist und dessen Seiten parallel zu den äußeren Dreieckseiten verlaufen.
2.3 Die Lichtaustrittsfläche darf zusammenhängend sein oder aus verschiedenen Teilflächen bestehen. In allen Fällen darf der kürzeste Abstand zwischen zwei benachbarten Teilflächen 15 mm nicht überschreiten.
2.4 Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers wird als zusammenhängend angesehen, wenn die Ränder der Lichtaustrittsflächen von benachbarten unabhängigen Rückstrahloptiken parallel sind und sofern diese Teilflächen gleichmäßig über die gesamte nicht ausgesparte Oberfläche des Dreiecks verteilt sind.
2.5 Sofern die Lichtaustrittsfläche nicht zusammenhängend ist, darf die Zahl der unabhängigen rückstrahlenden Teilflächen nicht unter vier für jede Dreieckseite betragen. Die Teilflächen in den Ecken sind dabei inbegriffen.
2.5.1 Die unabhängigen Rückstrahloptiken dürfen nicht auswechselbar sein, außer wenn es sich uni Rückstrahler handelt, die für Klasse I oder II genehmigt sind.
2.6 Die Länge der Außenseiten der Lichtaustrittsflächen von dreieckigen Rückstrahlern der Klasse III muß zwischen 150 und 200 mm liegen. Wenn eine Aussparung in der Mitte vorhanden ist, muß die Breite der Seitenflächen, senkrecht zu diesen gemessen, mindestens 20 070 der wirksamen Länge betragen, wobei diese zwischen den äußersten Punkten der Lichtaustrittsflächen gemessen wird.
VI. 3 Die Feststellung, ob die vorstehenden Vorschriften erfüllt sind, erfolgt durch Augenschein.
Anmerkung:
Bei diesen Skizzen handelt es sich nur um Beispiele.
Anhang VII
Farbmerkmale
VII. 1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.
1.1 Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.
1.2 Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.
VII. 2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei V = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen:
Rot:
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335
Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008
Gelbfarbig [gelb-rotfarbig]:
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429
Grenze gegen rot: y ≥ 0,398
Grenze gegen weiß: z ≤ 0,007
2.1 Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.
2.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.
VII. 3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.
3.1 Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.
3.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.
Anhang VIII
Lichttechnische Werte
VIII. 1 Der Antragsteller muß beim Antrag auf Genehmigung die Bezugsachse angeben. Diese entspricht einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° in der Tabelle der Rückstrahlwerte (CIL).
VIII. 2 Bei den lichttechnischen Messungen ist nur derjenige Teil der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Innern eines Kreises von 120 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse I und von 85 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse II liegt, wobei diese Fläche auf folgende Größtwerte zu begrenzen ist: Klasse I = 100 cm 2 , Klasse II = 50 cm 2 , ohne daß die Fläche der Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche anzugeben. Bei der Klasse III ist die gesamte leuchtende Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.
VIII. 3 Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen, die in mcd/lx für die genannten Beobachtungs- und Beleuchtungswinkel angegeben sind: 1 )
Geringere als die in den beiden letzten Spalten angegebenen Rückstrahlwerte sind im Innern eines Raumwinkels nicht zulässig, welcher den Bezugspunkt der Lichtaustrittsfläche zum Scheitel hat und der durch sich schneidende Ebenen begrenzt ist, die folgende Schnittlinien ergeben:
(V = + und – 10°, H = 0°)
(V = + und – 5°, H = + und – 20°)
VIII. 4 Wenn der Rückstrahlwert eines Rückstrahlers für β = V = H = 0° gemessen wird, ist durch geringfügiges Drehen zu prüfen, ob ein Oberflächenreflex vorhanden ist. Ist dies der Fall, so ist die Messung für β = V = + oder — 5°, H = 0° durchzuführen. Die endgültige Stellung muß diejenige sein, die dem kleinsten Rückstrahlwert für eine der vorerwähnten Stellungen entspricht.
4.1 Rückstrahler, die keine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei der im Absatz VIII.4 angegebenen Stellung und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse so weit zu drehen, bis der geringste Rückstrahlwert erreicht wird, der nicht unter dem im Absatz VIII.3 angegebenem Wert liegen darf. Bei der Messung des Rückstrahlwertes unter den verschiedenen anderen Beleuchtungs- und Beobachtungswinkeln wird der Rückstrahler in derjenigen Stellung gemessen, die dem so bestimmten Wert des Verdrehungswinkels ɛ entspricht. Wenn die vorgeschriebenen Werte in dieser Stellung nicht erreicht werden, darf der Rückstrahler aus dieser Stellung noch um ± 5° um seine Bezugsachse gedreht werden.
4.2 Rückstrahler, die eine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei dem im Absatz VIII.4 angegebenen Beleuchtungswinkel und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse um ± 5° zu drehen. Bis zu diesem Verdrehungswinkel darf der Rückstrahlwert nicht unter dem vorgeschriebenen Wert liegen.
4.3 Wenn für den Beleuchtungswinkel V = H = 0° und für E = 0° der Rückstrahlwert den vorgeschriebenen Wert um mindestens 50 0/0 überschreitet, sind alle Messungen für alle Beleuchtungs- und Beobachtungswinkel für E durchzuführen.
VIII. 5 Die Messungen sind nach der von der CIE empfohlenen Methode für lichttechnische Messungen an Rückstrahlern durchzuführen.
1) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.
Anhang IX
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
IX. 1 Wasserdichtheit
Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 25° ± 5° C getaucht, daß sich der höchste Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180° gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahl-optik unten und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet.
1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.
1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.
IX. 2 Korrosionsbeständigkeit
Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten, die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu befürchten ist.
Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50 Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen. Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.
Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei 35° ± 2° C erzeugt; für die Salzlösung sind 20 ± 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen destilliertem Wasser, das höchstens 0,02 % Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.
Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.
IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.
IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).
IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den Rückstrahler trocknen.
Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit derselben Nylonbürste abgerieben.
Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.
Anhang X
Beständigkeit der optischen Eigenschaften l) von Rückstrahlern
X. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
X. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.
X. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.
1) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
Anhang 3
Meßpunkte bei der Prüfung
von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 X 240 mm)
von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 X 120 mm)
| a = 25 mm | b = 95 mm | c = 100.mm | d = 90 mm | e = 70 mm |
|---|---|---|---|---|
Anmerkung:
Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.
Anhang 4
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Anhang 1
SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge
Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung der SB-Scheinwerfer in Sonderausführung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser *) von weniger als 160 mm haben, mit nachstehenden Abweichungen:
1.1. Die für die Beleuchtungsstärke nach Absatz 8.8. vor geschriebenen Mindestwerte werden im Verhältnis
unter der Bedingung herabgesetzt, daß die folgenden absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden:
– 3 Lux im Punkt 75R oder im Punkt 75L;
– 5 Lux im Punkt 50R oder im Punkt 50L;
– 1,5 Lux im Bereich IV;
1.2. Anstatt der Zeichen in einem Quadrat nach Absatz 5.3.2. der Regelung ist der Scheinwerfer mit den Buchstaben „SM“ in einem Dreieck zu kennzeichnen, dessen Spitze nach unten gerichtet ist.
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 und Bildtafeln als PDF dokumentiert
Z 10 lit b der Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, lautet: „im Anhang 2 zur Regelung Nr. 5 hat auf Seite 1245 die Zahl „85“ in den Tabellen, Spalte b, jeweils richtig „8,5“ zu lauten;“ Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Anhang 1
Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen *)
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung:
| Gruppe 1: | Vordere Fahrtrichtungsanzeiger |
|---|---|
*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten. die auf der rechten Seite des Fahrzeuges angebracht werden. Die Pfeile in diesen Skizzen zeigen nach vorn.
| Gruppe 2a: | Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel |
|---|---|
| Gruppe 2b: | Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel |
| Gruppe 3: | Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden |
| --- | --- |
| Gruppe 4: | Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2a oder 2b ausgerüstet werden |
| --- | --- |
| Gruppe 5: | Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2a oder 2b ausgerüstet werden |
| --- | --- |
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
Anhang 3
Genehmigungszeichen
Erklärung
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E 3) unter der Nummer 216 genehmigtes Gerät der Gruppe 4 (vorn-seitlich angebrachter Fahrtrichtungsanzeiger). Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung des Geräts, das nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann. Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs.
Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach der Gruppe des Geräts
Anhang 4
Fotometrische Messungen
Meßmethoden
Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;
1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte ausgesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;
1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als 1/4° von der Beobachtungsrichtung abweicht.
Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung
2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an
2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten:
2.2.1. unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,
2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.
Anhang 5
Lichtfarbe
Farbwertanteile
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlicht-art A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
Anhang 1
Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten *)
In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.
*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
Anhang 3
Genehmigungszeichen
Begrenzungsleuchte
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
Schlußleuchte
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Schlußleuchte. Das Fehlen eines Pfeils weist darauf hin, daß die geforderten fotometrischen Werte nach rechts und links bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
Bremsleuchte
Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nr. 221 genehmigte Bremsleuchte für einen Lichtstärkepegel.
Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthält
Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E3) unter der Nummer 221 zugelassenes Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte für zwei Lichtstärkepegel enthält. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die Vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.
Anhang 4
Fotometrische Messungen
Meßmethoden
1.1. Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;
1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;
1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht.
Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung
2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = O° und V = 0°) an.
2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten
2.2.1. unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,
2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den, beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.
Anhang 5
Lichtfarbe
Farbwertanteile
Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (C1E) zu verwenden.
*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.
Anhang
(Anm.: Muster A und B als PDF dokumentiert)
Bildtafeln
(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)
Anhang 1
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
Anhang 3
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
Anhang 4
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Anhang 5
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
Anhang 1
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
Anhang 2
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
Anhang 3
(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)
Anhang 4
(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)
Anhang 5
(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)
Anhang 6
(Anm.: Anhang 6 als PDF dokumentiert)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.