VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT "EUROCONTROL" ÜBER DIE EINHEBUNG VON FLUGSICHERUNGSSTRECKENGEBÜHREN
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Nachdem der am 8. Juli 1971 in Brüssel unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, „EUROCONTROL” über die Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren, dessen Artikel 2 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlage, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Feber 1972
Ratifikationstext
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 2. Dezember 1971 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag samt Anlage im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Vertrag samt Anlage ist gemäß seinem Artikel 8 am 1. August 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL), im folgenden als „Organisation” bezeichnet, vertreten durch die Agentur für Luftverkehrs-Sicherungsdienste, im folgenden als „Agentur” bezeichnet,
Gestützt auf das am 13. Dezember 1960 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL”, im folgenden als „Übereinkommen” bezeichnet, und insbesondere dessen Artikel 13;
Gestützt auf den von der Ständigen Kommission zur Sicherung der Luftfahrt auf ihrer 31. Sitzung am 8. Juli 1971 gefaßten Beschluß Nr. 14;
In der Erwägung, daß die Regierungen der EUROCONTROL-Mitgliedstaaten und die Organisation eine Regelung über Gebühren für die Benutzung von Streckennavigationseinrichtungen und -diensten in den ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterliegenden Lufträumen festgelegt haben, und daß die Agentur mit der Einziehung dieser Gebühren betraut ist;
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Republik Österreich wird Gebühren für die Bereitstellung von Streckennavigationseinrichtungen und -diensten in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum festsetzen. Diese Gebühren stellen eine Vergütung für diese, den Benutzern zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Dienste dar.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Die Republik Österreich beauftragt die Organisation, in ihrem Namen die im Artikel 1 bezeichneten Gebühren einzuziehen, die von den Benutzern auf Grund der in der Republik Österreich geltenden Bestimmungen zu entrichten sind.
Artikel 4
Um der Organisation die Durchführung des ihr erteilten Auftrages zu ermöglichen, stellt die Republik Österreich der Agentur folgendes zur Verfügung:
die finanziellen und statistischen Unterlagen, die erforderlich sind, um den Wert der Dienstleistungseinheit für die Republik Österreich auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben des Jahres zu berechnen, von dem bei der Festlegung der Gebührenerhebungsgrundlage ausgegangen wird;
die Angaben, die zur Berechnung der Gebühren erforderlich sind, die auf den der Zuständigkeit der Republik Österreich unterliegenden Luftraum entfallen.
Artikel 6
Unbeschadet des Rechtes der Republik Österreich, von der Organisation die Vorlage detaillierter Rechnungen in Zusammenhang mit der Durchführung des ihr auf Grund dieses Vertrages erteilten Auftrages zu verlangen, wird die Kontrolle der von der Organisation im Auftrag der Republik Österreich getroffenen finanziellen Maßnahmen nach den Vorschriften der Haushaltsordnung der Agentur und den hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben des Finanzkontrolleurs der Agentur und des für die Berichterstattung an die Ständige Kommission der Agentur zuständigen Kontrollausschusses durchgeführt.
Artikel 7
Jede Streitigkeit, die zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages oder damit zusammenhängender Vereinbarungen entsteht und nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer Partei einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen.
Zu diesem Zweck bestellt jede Partei für jeden Einzelfall einen Schiedsrichter; die Schiedsrichter einigen sich über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters. Falls eine Partei nicht binnen zwei Monaten nach Zugang des Antrages der anderen Partei ihren Schiedsrichter bestellt oder die bestellten Schiedsrichter sich nicht binnen zwei Monaten über die Bestellung eines dritten Schiedsrichters einigen können, kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die Ernennungen vorzunehmen.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine andere Aufteilung der Kosten vornehmen, wenn es dies für angemessen hält.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind für die streitenden Parteien verbindlich.
Artikel 9
Im Falle eines Krieges oder Ausnahmezustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann die Durchführung dieses Vertrages entweder durch gemeinsamen Beschluß der Vertragsparteien oder durch einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien, die der anderen schriftlich mitzuteilen ist, ausgesetzt werden.
Geschehen zu Brüssel, am 8. Juli 1971 in zwei Urschriften.
Anlage
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(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 504/1973)
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