(Übersetzung)Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1972-11-04
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 381/1972 Algerien 62/1990 Antigua/Barbuda 62/1990 Arabische Emirate 62/1990 Argentinien 381/1972 Äthiopien 62/1990 Australien 381/1972 Bahamas 62/1990 Bahrein 62/1990 Bangladesh 62/1990 Barbados 62/1990 Belgien 381/1972 Benin 62/1990 Brasilien 381/1972 Brunei 62/1990 Bulgarien 381/1972 Chile 400/1976 China/R 381/1972 China/VR 400/1976 Dänemark 381/1972 Deutschland/BRD 381/1972 Deutschland/DDR 400/1976 Dominikanische R 400/1976 Dschibuti 62/1990 Ecuador 400/1976 Elfenbeinküste 381/1972 Fidschi 400/1976 Finnland 381/1972 Frankreich 381/1972 Gabun 62/1990 Ghana 381/1972 Griechenland 381/1972 Großbritannien 381/1972, 400/1976, 62/1990 Guinea 62/1990 Haiti 62/1990 Honduras 62/1990 Indien 381/1972 Indonesien 62/1990 Iran 400/1976 Irland 381/1972 Island 381/1972 Israel 381/1972 Italien 381/1972 Jamaika 62/1990 Japan 381/1972 Jemen/AR 62/1990 Jemen/DVR 381/1972 Jugoslawien 381/1972 Kamerun 62/1990 Kanada 381/1972 Kapverden 62/1990 Katar 62/1990 Kenia 400/1976 Kolumbien 62/1990 Kongo 62/1990 Korea/DVR 62/1990 Korea/R 381/1972 Kuba 381/1972 Kuwait 381/1972 Libanon 381/1972 Liberia 381/1972 Libyen 400/1976 Madagaskar 381/1972 Malaysia 381/1972 Malediven 381/1972 Malta 400/1976 Marokko 381/1972 Marshall-Inseln 62/1990 Mauretanien 381/1972 Mauritius 62/1990 Mexiko 381/1972 Monaco 381/1972 Myanmar 62/1990 Neuseeland 381/1972 Niederlande 381/1972, 62/1990 Nigeria 381/1972 Norwegen 381/1972 Oman 400/1976 Pakistan 381/1972 Panama 381/1972 Papua-Neuguinea 400/1976, 62/1990 Peru 400/1976 Philippinen 381/1972 Polen 381/1972 Portugal 381/1972 Rumänien 381/1972 Sambia 381/1972 Saudi-Arabien 400/1976 Schweden 381/1972 Schweiz 381/1972 Senegal 62/1990 Seychellen 62/1990 Singapur 381/1972 Somalia 381/1972 Spanien 381/1972 Sri Lanka 400/1976 St. Vincent/Grenadinen 62/1990 Südafrika 381/1972 Suriname 381/1972, 400/1976, 62/1990 Syrien 400/1976 Tansania 62/1990 Togo 62/1990 Tonga 62/1990 Trinidad/Tobago 381/1972 Tschechoslowakei 381/1972 Tunesien 381/1972 Türkei 381/1972 Tuvalu 62/1990 UdSSR 381/1972 Ungarn 400/1976 Uruguay 62/1990 USA 381/1972, 400/1976 Vanuatu 62/1990 Venezuela 400/1976 Vietnam 381/1972 Westsamoa 62/1990 Zaire 381/1972 Zypern 381/1972

Sonstige Textteile

Nachdem das am 5. April 1966 in London abgeschlossene Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, dessen Artikel 29 Absatz 3 lit. d und Absatz 4 lit. d verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen I bis III, welches also lautet: …

die verfassugsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 62/1990)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 30. Mai 1972 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 4. August 1972 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 28 Absatz 3 am 4. November 1972 für Österreich in Kraft.

Außer Österreich haben folgende Staaten ihre Annahme- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:

Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Cypern, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Korea, Kuba, Kuwait, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Südjemen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zaire.

Niederlande

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.

Suriname

Gemäß einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Erklärung der Republik Surinam vom 29. November 1975 wird das Übereinkommen provisorisch zwischen Surinam und jedem Mitglied, das ausdrücklich zustimmt oder durch dessen Verhalten angenommen werden kann, daß es zugestimmt hat, gelten.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 16. August 1972 bzw. 27. Mai 1975 erklärt, daß das Übereinkommen auf Hongkong bzw. Bermuda erstreckt wird.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich am 11. Oktober 1984 auf die Insel Man, am 9. Mai 1988 auf die Cayman-Inseln und am 1. November 1988 auf Gibraltar ausgedehnt.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 9. September 1975 bzw. 18. März 1976 erklärt, daß das Übereinkommen auf Puerto Rico, Guam, die Kanalzone, die Jungferninseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandgebiete der Pazifischen Inseln bzw. Midway Inseln, Wake- und Johnston Insel erstreckt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN –

VON DEM WUNSCHE GELEITET, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 381/1972 Algerien 62/1990 Antigua/Barbuda 62/1990 Argentinien 381/1972 Äthiopien 62/1990 Australien 381/1972 Bahamas 62/1990 Bahrain 62/1990 Bangladesch 62/1990 Barbados 62/1990 Belgien 381/1972 Benin 62/1990 Brasilien 381/1972 Brunei 62/1990 Bulgarien 381/1972 Cabo Verde 62/1990 Chile 400/1976 China 400/1976 Côte d’Ivoire 381/1972 Dänemark 381/1972 Deutschland/BRD 381/1972 Deutschland/DDR 400/1976 Dominikanische R 400/1976 Dschibuti 62/1990 Ecuador 400/1976 Fidschi 400/1976 Finnland 381/1972 Frankreich 381/1972 Gabun 62/1990 Ghana 381/1972 Griechenland 381/1972 Guinea 62/1990 Haiti 62/1990 Honduras 62/1990 Indien 381/1972 Indonesien 62/1990 Iran 400/1976 Irland 381/1972 Island 381/1972 Israel 381/1972 Italien 381/1972 Jamaika 62/1990 Japan 381/1972 Jemen/AR 62/1990 Jemen/DVR 381/1972 Jugoslawien 381/1972 Kamerun 62/1990 Kanada 381/1972 Katar 62/1990 Kenia 400/1976 Kolumbien 62/1990 Kongo 62/1990 Kongo/DR 381/1972 Korea/DVR 62/1990 Korea/R 381/1972 Kuba 381/1972 Kuwait 381/1972 Libanon 381/1972 Liberia 381/1972 Libyen 400/1976 Madagaskar 381/1972 Malaysia 381/1972 Malediven 381/1972 Malta 400/1976 Marokko 381/1972 Marshallinseln 62/1990 Mauretanien 381/1972 Mauritius 62/1990 Mexiko 381/1972 Monaco 381/1972 Myanmar 62/1990 Neuseeland 381/1972 Niederlande 381/1972, 62/1990 Nigeria 381/1972 Norwegen 381/1972 Oman 400/1976 Pakistan 381/1972 Panama 381/1972 Papua-Neuguinea 400/1976, 62/1990 Peru 400/1976 Philippinen 381/1972 Polen 381/1972 Portugal 381/1972 Rumänien 381/1972 Sambia 381/1972 Samoa 62/1990 Saudi-Arabien 400/1976 Schweden 381/1972 Schweiz 381/1972 Senegal 62/1990 Seychellen 62/1990 Singapur 381/1972 Somalia 381/1972 Spanien 381/1972 Sri Lanka 400/1976 St. Vincent/Grenadinen 62/1990 Südafrika 381/1972 Suriname 400/1976, 62/1990 Syrien 400/1976 Taiwan 381/1972 Tansania 62/1990 Togo 62/1990 Tonga 62/1990 Trinidad/Tobago 381/1972 Tschechoslowakei 381/1972 Tunesien 381/1972 Türkei 381/1972 Tuvalu 62/1990 UdSSR 381/1972 Ungarn 400/1976 Uruguay 62/1990 USA 381/1972, 400/1976 Vanuatu 62/1990 Venezuela 400/1976 Vereinigte Arabische Emirate 62/1990 Vereinigtes Königreich 381/1972, 400/1976, 62/1990 Vietnam 381/1972 Zypern 381/1972

Sonstige Textteile

Nachdem das am 5. April 1966 in London abgeschlossene Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, dessen Artikel 29 Absatz 3 lit. d und Absatz 4 lit. d verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Anlagen I bis III, welches also lautet: …

die verfassugsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 62/1990)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner Sitzung vom 30. Mai 1972 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 4. August 1972 bei der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 28 Absatz 3 am 4. November 1972 für Österreich in Kraft.

Außer Österreich haben folgende Staaten ihre Annahme- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt:

Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Cypern, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Korea, Kuba, Kuwait, Libanon, Liberia, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Somalia, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Südjemen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zaire.

Niederlande

Die Niederlande haben mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 den Geltungsbereich auf Aruba ausgedehnt.

Suriname

Gemäß einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Erklärung der Republik Surinam vom 29. November 1975 wird das Übereinkommen provisorisch zwischen Surinam und jedem Mitglied, das ausdrücklich zustimmt oder durch dessen Verhalten angenommen werden kann, daß es zugestimmt hat, gelten.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 16. August 1972 bzw. 27. Mai 1975 erklärt, daß das Übereinkommen auf Hongkong bzw. Bermuda erstreckt wird.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich am 11. Oktober 1984 auf die Insel Man, am 9. Mai 1988 auf die Cayman-Inseln und am 1. November 1988 auf Gibraltar ausgedehnt.

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 9. September 1975 bzw. 18. März 1976 erklärt, daß das Übereinkommen auf Puerto Rico, Guam, die Kanalzone, die Jungferninseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandgebiete der Pazifischen Inseln bzw. Midway Inseln, Wake- und Johnston Insel erstreckt wird.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSREGIERUNGEN –

VON DEM WUNSCHE GELEITET, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten durch den Abschluß eines Übereinkommens erreicht werden kann –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.

(2) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.

Der Ausdruck „Regeln“ bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln.

2.

Der Ausdruck „Verwaltung“ bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.

3.

Der Ausdruck „zugelassen“ bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.

4.

Der Ausdruck „Auslandfahrt“ bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat.

5.

Der Ausdruck „Fischereifahrzeug“ bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.

6.

Der Ausdruck „neues Schiff“ bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.

7.

Der Ausdruck „vorhandenes Schiff“ bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.

8.

Der, Ausdruck „Länge“ bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von. 85 v. H. der geringsten .Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn. der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäß dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord-Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.

(2) Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen größeren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.

Artikel 4

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für

a)

Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind; dessen Regierung Vertragsregierung ist,

b)

Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie

c)

nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.

(3) Die in Anlage I enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.

(4) Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage I enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrößern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.

(5) Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.

Artikel 5

Ausnahmen

(1) Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a)

Kriegsschiffe,

b)

neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuß) Länge,

c)

vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT),

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