Bundesgesetz vom 30. Mai 1972 zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-08-04
Status Aufgehoben · 1996-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 13

§ 1. (1) Das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972, in der durch das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See geänderten Fassung (im folgenden kurz Schiffssicherheitsvertrag genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Kapitel I, Regel 3, des Schiffssicherheitsvertrages ausgenommen sind.

(2) Das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977 (im folgenden kurz Seestraßenordnung 1972 genannt), findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.

(3) Das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972 (im folgenden kurz Freibord-Übereinkommen genannt), findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des Freibord-Übereinkommens ausgenommen sind.

(4) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen sind.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Abs. 1 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit

1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Österreichische Seeschiffe müssen nach den Vorschriften einer durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein und so instandgehalten werden, daß sie die Klasse der Klassifikationsgesellschaft besitzen. Sie müssen entsprechend den Vorschriften der betreffenden Klassifikationsgesellschaft betrieben werden.

(2) Es dürfen nur solche Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden,

a)

die eine langjährige Erfahrung in der Überwachung von Seeschiffen besitzen und

b)

deren Vorschriften für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Seeschiffen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.

(3) Auf eine Anerkennung im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Name und Anschrift der anerkannten Klassifikationsgesellschaften sind im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften der anerkannten Klassifikationsgesellschaften können bei diesen von jedermann käuflich erworben werden.

Abs. 1 und 4: Verfassungsbestimmung

Abs. 1 und 4 werden durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008,

mit 1.1.2008 zu einfachgesetzlichen Bestimmungen.

§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Verkehr kann in Einzelfällen durch Bescheid die in Kapitel I Regel 7 bis 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Untersuchungen und Überprüfungen sowie die in Art. 14 des Freibord-Übereinkommens vorgeschriebenen Besichtigungen, Überprüfungen und Anmarkungen, des weiteren die Ausstellung der in Kapitel I Regel 12 des Schiffssicherheitsvertrages und der in Art. 16 des Freibord-Übereinkommens vorgesehenen Zeugnisse, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, einer gemäß § 2 Abs. 1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft übertragen, auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen nur solchen anerkannten Klassifikationsgesellschaften übertragen werden, die

1.

in den Seegebieten, die von einem österreichischen Seeschiff häufig befahren werden, über Sachverständige (Besichtiger) zur Überprüfung und Besichtigung von Seeschiffen verfügen;

2.

sich verpflichten,

a)

über das Ergebnis der Besichtigungen und Überprüfungen österreichischer Seeschiffe der Behörde zu berichten,

b)

bei der Besichtigung und Überprüfung österreichischer Seeschiffe für die Einhaltung der in den §§ 4 und 5 genannten Bescheide und Verordnungen zu sorgen,

c)

auf Ersuchen der Behörde Gutachten über die Anwendung des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens auf österreichischen Seeschiffen zu erstatten.

(3) In einem Verfahren gemäß Abs. 1 hat der betroffene Reeder (§ 484 HGB) Parteistellung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Ergeben sich bei den in Abs. 1 genannten Untersuchungen, Besichtigungen, Überprüfungen oder der Ausstellung der Zeugnisse Unzukömmlichkeiten von seiten der Klassifikationsgesellschaft oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht oder mangelhaft nach, so ist die Übertragung der Aufgaben an die betreffende Klassifikationsgesellschaft durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr zu widerrufen.

(5) Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Behörde keine Änderungen vorgenommen werden. Für eine solche Genehmigung sind die Bestimmungen des § 4 anzuwenden.

(6) Der Reeder muß die nach dem Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Freibordzeichen und Lademarken dauerhaft und deutlich sichtbar an dem Schiff anbringen lassen.

§ 4. (1) Sofern im Schiffssicherheitsvertrag oder im Freibord-Übereinkommen für Einzelfälle

1.

Befreiungen oder Abweichungen vom Schiffssicherheitsvertrag oder vom Freibord-Übereinkommen oder von einzelnen ihrer Bestimmungen von der Bewilligung oder Überprüfung durch die Verwaltung abhängig gemacht werden,

2.

für die Ausführung eines Schiffbauteiles oder eines Gegenstandes der Schiffsausrüstung, für die Art und Weise der Berechnung technischer Einzelheiten des Schiffes oder eine Änderung am Schiff die Zustimmung der Verwaltung vorgesehen ist,

3.

die Überprüfung von Schiffbauteilen, von Gegenständen der Schiffsausrüstung oder die Überprüfung von Berechnungen technischer Einzelheiten des Schiffes durch die Verwaltung vorgesehen sind,

a)

die im Schiffssicherheitsvertrag oder Freibord-Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen,

b)

der Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf See nicht beeinträchtigt wird,

c)

die Erkenntnisse der Wissenschaft und der Erfahrung berücksichtigt sind.

(2) Liegt für einen in Abs. 1 Z 2 genannten Schiffbauteil oder Ausrüstungsgegenstand die Genehmigung der hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag oder dem Freibord-Übereinkommen angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als Bewilligung im Sinne des Abs. 1 Z 2.

(3) Wenn es für Einzelfälle im Schiffssicherheitsvertrag oder im Freibord-Übereinkommen vorgesehen ist, hat die Behörde die Vornahme von Untersuchungen und die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse vorzuschreiben. Sie hat insbesondere für das Schiff einen Freibord durch Ausstellung eines Internationalen Freibord-Zeugnisses festzusetzen und erforderlichenfalls die Art und Weise der Ausgestaltung von Schiffbauteilen oder von Unterlagen für die Schiffsführung, soweit dies für die Sicherheit des Schiffes notwendig ist, vorzuschreiben.

(4) Die Behörde hat vor der Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 und 3 ein bezügliches Gutachten der Klassifikationsgesellschaft, in deren Überwachung das Schiff steht, einzuholen.

§ 5. (1) Sofern der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen allgemein

1.

für bestimmte Schiffskategorien die Möglichkeit der Befreiung vom Schiffssicherheitsvertrag oder vom Freibord-Übereinkommen oder von einzelnen ihrer Bestimmungen,

2.

Vorschriften über die Ausgestaltung bestimmter Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände sowie für die Verpackung und Stauung gefährlicher Güter und

3.

Maßnahmen im Betrieb zum Schutz des Lebens der an Bord befindlichen Personen

(2) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 lit. b und c genannten Erfordernisse bestimmte Schiffbauteile oder Ausrüstungsgegenstände einer Baumusterprüfung (Typengenehmigung), erforderlichenfalls auch einer wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit in bestimmten Zeitabständen zu unterwerfen. Solche Teile und Gegenstände dürfen nur dann auf einem Schiff eingebaut oder verwendet werden, wenn für sie ein Typengenehmigungsbescheid vorliegt und ihre Verwendbarkeit fristgerecht nachgewiesen wurde. Liegt für einen solchen Teil oder Gegenstand die Typengenehmigung einer hiefür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vor, so gilt diese Genehmigung als Typengenehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmung.

(3) Soweit es im Schiffssicherheitsvertrag vorgesehen ist, sind durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung von Mitgliedern der Schiffsbesatzung im Gebrauch von Rettungsmitteln, für darüber abzulegende Prüfungen und auszustellende Zeugnisse zu erlassen. Die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, ausgestellten Zeugnisse gelten als Zeugnisse im Sinne der vorstehenden Bestimmung.

(4) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Ausgestaltung von Seeschiffen, einzelner Schiffbauteile und Ausrüstungsgegenstände, über die Mindestanzahl der Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte und Navigationsmittel, über die Instandhaltung und Überprüfung dieser Schiffe, Bauteile und Gegenstände sowie über den Betrieb der Seeschiffe insoweit zu erlassen, als der Schiffssicherheitsvertrag oder das Freibord-Übereinkommen solche Bestimmungen nicht enthalten oder die betreffenden Seeschiffe diesen Staatsverträgen nicht unterliegen und solche Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens und des Eigentums auf österreichischen Seeschiffen notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen den Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrung entsprechen.

§ 6. (1) Die Behörde hat für ein Schiff auf Antrag des Reeders

a)

ein Internationales Freibord-Zeugnis, gegebenenfalls

b)

ein Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis;

c)

ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe oder

d)

ein Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe sowie

e)

ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und

f)

ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe bzw.

g)

ein Telegraphiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe, gegebenenfalls zusätzlich

h)

ein Ausnahmezeugnis; erforderlichenfalls an Stelle der Zeugnisse gemäß lit. c oder d,

j)

ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe oder

k)

ein Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe

(2) Als Kennzeichen im Sinne der Regel 7 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen sind neben dem Freibordring, oberhalb des waagrechten Striches links die Buchstaben „AS'', rechts zwei Kennbuchstaben der betrauten Klassifikationsgesellschaft anzubringen.

(3) Die Behörde hat die in Abs. 1 lit. a und b genannten Zeugnisse für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn

a)

wiederholt die Überladung des Schiffes festgestellt wurde,

b)

die in Art. 19 Z 3 und 5 des Freibord-Übereinkommens angeführten Umstände vorliegen.

(4) Ein Schiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn es mit einer Freibordmarke und den Lademarken versehen ist und gültige Zeugnisse nach Abs. 1 an Bord sind.

§ 7. (1) Die Kapitäne (§ 511 HGB) der österreichischen Seeschiffe haben die Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages und des Freibord-Übereinkommens sowie der auf Grund der §§ 4 und 5 erlassenen Bescheide und Verordnungen einzuhalten, soweit sie hiezu verpflichtet sind.

(2) Die Reeder haben die österreichischen Seeschiffe in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie den Bestimmungen des Schiffssicherheitsvertrages, des Freibord-Übereinkommens sowie den in Abs. 1 genannten Bescheiden und Verordnungen entsprechen.

(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 hat der Reeder den Kapitän zu rügen und dafür zu sorgen, daß weitere Verstöße unterbleiben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere, wenn dadurch Menschen schwer verletzt oder getötet wurden oder eine größere Anzahl von Personen in Lebensgefahr geriet, hat die Behörde den Reeder aufzufordern, dem Kapitän die Führung des Schiffes zu entziehen. Der Reeder hat dieser Aufforderung ehestmöglich nachzukommen.

§ 8. (1) Die Kapitäne österreichischer Seeschiffe haben die Bestimmungen der Seestraßenordnung gewissenhaft einzuhalten.

(2) Durch Verordnung können weitere Verkehrsvorschriften für die Hohe See erlassen werden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt, insbesondere die Verhütung von Schiffszusammenstößen erfordert. Diese Vorschriften haben mit den Bestimmungen der Seestraßenordnung in Einklang zu stehen. Hinsichtlich dieser Verordnungen gilt Abs. 1 in gleicher Weise.

(3) Bei Verstößen der Kapitäne gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Der Kapitän hat jeden Unfall, den ein österreichisches Seeschiff erleidet oder der von einem österreichischen Seeschiff verursacht wird, unverzüglich dem Reeder mitzuteilen. Der Reeder hat hievon ehestmöglich die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat jeden Unfall eines österreichischen Seeschiffes zu untersuchen und die Ursachen und den Verlauf des Unfalles aufzuklären. Der Reeder hat zur Aufklärung des Unfalles alle verfügbaren Unterlagen der Behörde vorzulegen. Die Behörde kann, wenn es der Untersuchung dienlich ist, den Kapitän und die übrigen Mitglieder der Schiffsbesatzung vernehmen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Abs. 2 wird durch Art. 2 § 5 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, mit

1.1.2008 zur einfachgesetzlichen Bestimmung.

§ 10. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht ausdrücklich selbst oder durch Verweisung auf die in § 1 genannten Staatsverträge eine Angelegenheit regelt, sind die entsprechenden Bestimmungen dieser Staatsverträge unmittelbar anzuwenden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Behörde darf Amtshandlungen zur Erfüllung der in § 1 genannten Staatsverträge im Hoheitsgebiet eines anderen Staates durchführen, soweit dieser Staat es zuläßt.

(3) Erwachsen aus der Durchführung des Eiswachdienstes gemäß Kapitel V Regel 6 des Schiffssicherheitsvertrages dem Bund Kosten, so kann er diese Kosten dem Reeder des österreichischen Seeschiffes, das den Eiswachdienst in Anspruch genommen hat, zum Ersatz vorschreiben.

(4) Die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, und der Verordnung über die Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln, BGBl. Nr. 264/1949, finden auf österreichische Seeschiffe nur insoweit Anwendung, als die Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft, deren Klasse das Seeschiff besitzt, keine Bestimmungen über die Angelegenheiten, die in den obgenannten Verordnungen geregelt werden, enthalten.

§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes - ausgenommen für Verwaltungsstrafverfahren - ist der Bundesminister für Verkehr.

(2) Das Amt für Schiffahrt (§ 31 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971) ist für Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz zuständig.

(3) Gegen Bescheide des Amtes für Schiffahrt ist die Berufung an den Bundesminister für Verkehr zulässig.

(4) Zur Erlassung von Verordnungen sowie zur Erlassung von Bescheiden gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(5) Die Kosten für die Mühewaltung der Klassifikationsgesellschaften, einschließlich der in § 3 Abs. 1 genannten Überprüfungen, Untersuchungen, Besichtigungen, Anmarkungen, Ausstellung von Zeugnissen sowie für die Gutachten sind vom Reeder zu tragen.

(6) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Reeder die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 AVG 1950) zu ersetzen.

§ 12. (1) Es macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, wer

1.

als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes

a)

den in § 7 Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt,

b)

die Bestimmungen der Seestraßenordnung und der gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält,

c)

einen Seeunfall eines österreichischen Seeschiffes dem Reeder nicht unverzüglich mitteilt (§ 9),

d)

gegen die Bestimmungen der Regel 25 Abs. 5 der Anlage I zum Freibord-Übereinkommen betreffend den Schutz der Besatzung verstößt,

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