Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 1. Juli 1972 betreffend Zivilflugplätze (Zivilflugplatz-Verordnung – ZFV 1972)
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ZFV 1972
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 58, 66, 68, 71, 78 und 79 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet:
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ZFV 1972
I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1. Begriffserläuterungen
Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als:
Abstellflächen (Anlegestellen):
die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen.
Anflugflächen:
Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung vom Flugplatz ansteigen.
Anflugsektoren:
die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume vor den Schwellen über Geländeabschnitten, deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet.
Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken):
jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen.
Bewegungsflächen:
Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind.
Flugplatzbezugshöhe:
die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete Höhe des Flugplatzbezugspunktes über dem mittleren Meeresspiegel.
Flugplatzbezugspunkt:
der Punkt, durch den die geographische Lage eines Flugplatzes bestimmt wird.
Flugplatzbezugstemperatur (T):
die mittlere Temperatur des heißesten Monats (T1), vermehrt um ein Drittel des Unterschiedes zwischen dieser Temperatur (T1) und dem Durchschnitt der höchsten Tagestemperaturen dieses Monats (T2):
Flugplatzleuchtfeuer:
ein Luftfahrtleuchtfeuer, welches den Standort eines Flugplatzes anzeigt.
Freiflächen:
auf dem Land oder Wasser in Startrichtung an Pisten angrenzend festgelegte, rechteckige Flächen, die für den Anfangsteigflug von Luftfahrzeugen bis zu einer Höhe von 10,5 m über Grund geeignet sind.
Horizontalfläche:
die in 45 m Höhe über der Flugplatzbezugshöhe verlaufende horizontale Grenzfläche des Schutzbereiches.
Instrumentenpisten:
Pisten, die für den Flugbetrieb unter Verwendung von Funknavigationseinrichtungen bestimmt sind, und zwar:
Instrumentenanflugpisten, das sind Pisten, die mit einer Funknavigationseinrichtung ausgestattet sind, welche zumindest für den Geradeausanflug eine ausreichende Richtungsführung gewährleistet;
Präzisionsanflugpisten der Kategorie I, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem oder einer RADAR-Anlage sowie mit Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 60 m und einer Pistensichtweite von 800 m bestimmt sind;
Präzisionsanflugpisten der Kategorie II, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug bis herab zu einer Entscheidungshöhe von 30 m und einer Pistensichtweite von 400 m bestimmt sind;
Präzisionsanflugpisten der Kategorie III, das sind Pisten, die mit einem Instrumenten-Landesystem und Befeuerungsanlagen ausgestattet und für den Anflug ohne Entscheidungshöhe bis herab zu einer Pistensichtweite
Kennfeuer:
Kegelfläche:
Luftfahrtleuchtfeuer:
Normalatmosphäre:
Pisten:
Rollwege (Fahrrinnen):
Schutzbereich:
Schwelle:
Sicherheitsstreifen:
Signalfeld:
Stoppflächen:
Übergangsflächen:
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§ 2. Arten von Zivilflugplätzen
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen:
Flughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),
Flugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:
nach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
nach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
nach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und
nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I, II oder III).
(3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3. Standorte von Zivilflugplätzen
(1) Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.
(2) Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An- und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.
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§ 4. Benennung von Zivilflugplätzen
(1) Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 : 50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.
(2) Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.
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§ 5. Flugplatzbezugspunkt und Flugplatzbezugshöhe
(1) Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.
(2) Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.
(3) Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.
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§ 6. Grenzen von Zivilflugplätzen
(1) Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.
(2) Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.
(3) An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.
(4) Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.
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§ 7. Fernmeldeverbindung und Informationstafeln
(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
(2) Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
(3) Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
(4) Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.
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§ 8. Zufahrtstraßen und Parkplätze
Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein.
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II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN
Abschnitt – Allgemeines
§ 9. Bewegungsflächen
(1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten:
Land- und Wasserpisten,
Stoppflächen,
Sicherheitsstreifen,
Rollwege und Fahrrinnen,
Abstellflächen, Anlegestellen und Ausweichstellen,
sonstige Bewegungsflächen (zum Beispiel Landeflächen für Segelflugzeuge, Startflächen für den Windschleppstart, Fallschirmspringer-Landeflächen).
(2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind.
(3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und ein befestigter Rollweg vorhanden sein.
(4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht.
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§ 10. Tragfähigkeit
(1) Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
(2) Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
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§ 11. Schultern
(1) Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
(2) Die Schultern müssen mindestens breit sein:
7,5 m bei Pisten der Klassen A und B,
4,5 m bei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 m bei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
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§ 12. Oberflächenbeschaffenheit
(1) Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren, Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie von Steinen und anderen Gegenständen, durch welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt oder Schäden an Luftfahrzeugen verursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über befestigte Bewegungsflächen hinausragen können, sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen und instandzuhalten, daß keine losen Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder aufgewirbelt werden können.
(2) Befestigte Bewegungsflächen müssen eine Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei Pisten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet. Die Oberfläche befestigter Pisten und Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten Reibungskoeffizienten gewährleisten.
(3) Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
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Abschnitt – Pisten und Stoppflächen
§ 13. Klassen und Gruppen von Pisten
(1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
| Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | |
|---|---|---|
| A | 2100 m und darüber, | |
| B | 1500 m bis ausschließlich | 2100 m, |
| C | 900 m bis ausschließlich | 1500 m, |
| D | 750 m bis ausschließlich | 900 m, |
| E | 600 m bis ausschließlich | 750 m, |
| F | 400 m bis ausschließlich | 600 m. |
(2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt:
| Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | ||
|---|---|---|---|
| A | 4500 m und darüber, | ||
| B | 3000 m bis ausschließlich | 4500 m, | |
| C | 2000 m bis ausschließlich | 3000 m; | |
| Gruppe | Wassertiefe | ||
| 1 | 4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber, | ||
| 2 | 3,7 m bis ausschließlich 4,5 m, | ||
| 3 | 2,4 m bis ausschließlich 3,7 m. | ||
(3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt:
| Klasse | Grundlänge (§ 14 Abs. 2) | |
|---|---|---|
| A | 90 m und darüber, | |
| B | 40 m bis ausschließlich 90 m, | |
| C | 15 m bis ausschließlich 40 m. | |
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§ 14. Pistenlänge
(1) Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.
(2) Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.
(3) Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
(4) Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.
(5) Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.
(6) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.
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§ 15. Pistenrichtung
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