Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Für die nachstehenden Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt: Russische Föderation (BGBl. Nr. 257/1994)

Sprachen

Deutsch, Russisch

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 am 1. Oktober 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht der günstigen Entwicklung der bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und

geleitet von dem Wunsche, den Straßenverkehr zwischen beiden Staaten sowie im Transitweg durch ihre Gebiete weiter auszubauen,

haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beschlossen, zum gegenseitigen Nutzen und Vorteil vorliegendes Abkommen abzuschließen:

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 1

Regelmäßige und nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen, einschließlich Touristentransporte mit Omnibussen und Personenkraftwagen sowie Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen zwischen beiden Staaten und im Transitweg durch ihre Gebiete auf den für den internationalen Straßenverkehr freien Straßen werden in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen durchgeführt.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

I. Personentransporte

Artikel 2

1.

Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.

2.

Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 3

1.

Für nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten, ausgenommen die in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Transporte, sind Genehmigungen erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

2.

Der Antrag um Erteilung der Genehmigung für nicht regelmäßige Personentransporte gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist durch den Unternehmer an die zuständigen Behörden seines Staates zu richten und von diesen den zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.

3.

Für jeden nicht regelmäßigen Personentransport mit Omnibussen ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die zu einer Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn in der Genehmigung nichts anderes vorgesehen ist.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 4

1.

Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen:

a)

wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt;

b)

wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden Richtung, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt und dieser leer in den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen ist.

2.

Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich.

3.

Bei der Durchführung von in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß der Lenker des Omnibusses eine Liste der Fahrgäste mitführen.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

II. Gütertransporte

Artikel 5

1.

Gütertransporte zwischen beiden Staaten oder auf dem Transitweg durch die Gebiete dieser Staaten werden mit Ausnahme der in Artikel 6 dieses Abkommens angeführten Transporte durch Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger auf Grund von Genehmigungen durchgeführt, die von den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile erteilt werden.

2.

Für jeden Gütertransport, der mit einem Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger oder Sattelanhänger durchgeführt wird, ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die für eine Fahrt hin und zurück berechtigt, wenn nichts anderes in der Genehmigung vorgesehen ist.

3.

Die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile übermitteln einander alljährlich eine gegenseitig vereinbarte Anzahl von Genehmigungsformularen für Gütertransporte. Diese Formulare müssen mit dem Stempel und der Unterschrift der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilte, versehen sein.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 6

1.

Keiner Genehmigung bedürfen Transporte:

a)

von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;

b)

von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;

c)

von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem Inventar und Gütern, die für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestimmt sind;

d)

von Theaterdekorationen und Requisiten, Musikinstrumenten, Ausrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen;

e)

von Leichen oder Totenasche;

f)

von Postsendungen;

g)

von beschädigten Fahrzeugen.

2.

Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland befördert wird.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 7

1.

Transporte, bei denen die Abmessungen oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen überschreiten, sowie Transporte gefährlicher Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles.

2.

Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sondergenehmigung eine bestimmte Route für den Transport vorsieht, so ist diese einzuhalten.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 8

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen durchgeführt, deren Form den allgemein üblichen internationalen Mustern zu entsprechen hat.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

III. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 9

1.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte dürfen nur von Transportunternehmern durchgeführt werden, die auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Staates zur Durchführung internationaler Transporte zugelassen sind.

2.

Die Kraftfahrzeuge, mit denen internationale Transporte durchgeführt werden, haben das Unterscheidungszeichen ihres Staates sowie das nationale Kennzeichen zu tragen.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 10

1.

Dem Transporteur ist es untersagt, Personen- oder Gütertransporte zwischen zwei auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.

2.

Der Transporteur darf Transporte vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet eines Drittlandes in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles erhalten hat.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 11

1.

Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.

2.

Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 12

Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen ist der Transporteur einer der Vertragschließenden Teile, der sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindet, zur Einhaltung der geltenden Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften verpflichtet.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 13

Verrechnungen und Zahlungen für Transporte, die sich aus der Erfüllung dieses Abkommens ergeben, werden gemäß den am Tag der Zahlung zwischen den Vertragschließenden Teilen geltenden Zahlungsabkommen durchgeführt.

Artikel 14

1.

Die Personen- und Gütertransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne befreit.

2.

Personentransporte sowie die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge und zum Transport von Touristen dienende Omnibusse und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles von Steuern und Gebühren, die mit der Benützung von Straßen verbunden sind, befreit.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 15

Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 16

Bezüglich Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrollen werden die Bestimmungen der internationalen Abkommen, denen beide Vertragschließenden Teile angehören, und im Falle von Fragen, die in diesen Abkommen nicht geregelt sind, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes der Vertragschließenden Teile angewendet.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 17

Bei Transporten von Schwerkranken, regelmäßigen Personentransporten mit Omnibussen, sowie bei Transporten von Tieren und leicht verderblichen Gütern wird die Grenz-, Zoll- und Sanitätskontrolle bevorzugt vorgenommen.

Artikel 18

1.

Bei der Durchführung von Transporten gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführte Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen befreit:

a)

Kraftstoffe, die sich in den Tanks von Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit (oder ohne) Anhänger mit einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t befinden, welche technisch und von der Konstruktion her mit dem Motor verbunden sind;

b)

Schmiermittel in der für die Fahrtdauer notwendigen Menge;

c)

Ersatzteile, die für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges, das internationale Transporte durchführt, bestimmt sind.

2.

Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen, ausgewechselte Ersatzteile entweder aus dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 19

Die Vorschriften und Fristen für den Austausch von Genehmigungsformularen sowie die Rückgabe benützter Genehmigungen werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 20

Die Vertragschließenden Teile werden alle Schritte unternehmen, um die praktische Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Transporte zu erleichtern.

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.