(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-10-20
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belarus 535/1994, III 152/1997 Belgien 522/1973, III 152/1997 Bosnien-Herzegowina 535/1994, 632/1996 P Bulgarien 631/1996 Dänemark 581/1981, III 41/1997 Deutschland III 41/1997 Deutschland/BRD 522/1973 Deutschland/DDR 485/1975 Estland 631/1996 Finnland 581/1981, III 152/1997 Frankreich 522/1973, III 152/1997 Griechenland 488/1988 Großbritannien 522/1973, III 41/1997 Italien 522/1973, III 119/1997 Jugoslawien 522/1973 Kroatien 535/1994 Lettland 631/1996 Liechtenstein 631/1996 Litauen 631/1996 Luxemburg 522/1973, III 152/1997 Niederlande 522/1973, III 60/1997 Norwegen 222/1977, III 152/1997 Polen 485/1975, III 152/1997 Portugal 522/1973, III 152/1997 Rumänien 631/1996 Russische F 631/1996 Schweden 485/1975, III 152/1997 Schweiz 522/1973 Slowakei 535/1994, III 60/1997 Slowenien 535/1994, 632/1996 P, III 119/1997 Spanien 522/1973 Tschechische R 535/1994, III 152/1997 Tschechoslowakei 702/1986 Ungarn 581/1981

Sonstige Textteile

Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Art. 14 Abs. 3 und 6 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Unterzeichnungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) haben die gehörig Bevollmächtigten

1.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält,

VEREINBART, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, außer den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen;

2.

KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Abs. 2 das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen;

3.

EMPFOHLEN, daß die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 13 Abs. 2 in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Abs. 5 des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Präambel/Promulgationsklausel

IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderungen im

internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die VERTRAGSPARTEIEN folgendes

VEREINBART:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 24/2009 Andorra III 24/2009 Aserbaidschan III 24/2009 Belarus 535/1994, III 152/1997 ÄRn Belgien 522/1973, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Bosnien-Herzegowina 535/1994, 632/1996 P Bulgarien 631/1996 Dänemark 581/1981, 241/1985 P, III 41/1997 ÄRn Deutschland III 41/1997 ÄRn Deutschland/BRD 522/1973, 241/1985 P Deutschland/DDR 485/1975, 241/1985 P Estland 631/1996 Finnland 581/1981, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Frankreich 522/1973, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Georgien III 20/2017 Griechenland 488/1988 Irland III 24/2009 Island III 11/2013 Italien 522/1973, 241/1985 P, III 119/1997 ÄRn Jugoslawien 522/1973, 241/1985 P Kasachstan III 24/2009 Kroatien 535/1994 Lettland 631/1996 Liechtenstein 631/1996 Litauen 631/1996 Luxemburg 522/1973, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Malta III 24/2009 Marokko III 24/2009 Moldau III 24/2009 Montenegro III 24/2009 Niederlande 522/1973, 241/1985 P, III 60/1997 ÄRn Nigeria III 182/2018 Nordmazedonien III 24/2009 Norwegen 222/1977, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Polen 485/1975, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Portugal 522/1973, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Rumänien 631/1996 Russische F 631/1996 San Marino III 104/2018 Schweden 485/1975, 241/1985 P, III 152/1997 ÄRn Schweiz 522/1973, 241/1985 P Serbien III 24/2009 Slowakei 535/1994, III 60/1997 ÄRn Slowenien 535/1994, 632/1996 P, III 119/1997 ÄRn Spanien 522/1973, 241/1985 P Tadschikistan III 11/2013 Tschechische R 535/1994, III 152/1997 ÄRn Tschechoslowakei 702/1986 Tunesien III 24/2009 Türkei III 42/2010 Ukraine III 24/2009 Ungarn 581/1981, 241/1985 P Usbekistan III 11/2020 Vereinigtes Königreich 522/1973, 241/1985 P, III 41/1997 ÄRn *Zypern III 24/2009

Sonstige Textteile

Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 535/1994)

Unterzeichnungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) haben die gehörig Bevollmächtigten

1.

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält,

VEREINBART, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, außer den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen;

2.

KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Abs. 2 das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen;

3.

EMPFOHLEN, daß die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 13 Abs. 2 in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Abs. 5 des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschen Demokratischen Republik

Vorbehalt:

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch Artikel 11 des Übereinkommens nicht als gebunden.

Slowakei

Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechoslowakei

Vorbehalt:

„Die Tschechoslowakei erklärt, daß sie sich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens als nicht gebunden betrachtet.“

Ungarn

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Ungarn erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Präambel/Promulgationsklausel

IM BESTREBEN, die Sicherheit der Beförderungen im internationalen Straßenverkehr zu erhöhen, haben die

VERTRAGSPARTEIEN folgendes

VEREINBART:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen

a)

unter „Fahrzeugen“ die Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind,

b)

unter „gefährlichen Gütern“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen

A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen,

c)

unter „internationaler Beförderung“ jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.

Artikel 2

1.

Soweit Artikel 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt, dürfen gefährliche Güter, deren Beförderung die Anlage A ausschließt, im internationalen Verkehr nicht befördert werden.

2.

Die internationale Beförderung ariderer gefährlicher Güter ist gestattet, wenn

a)

die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage A für die betreffenden Güter, vor allem für deren Verpackung und Bezettelung, vorgeschrieben werden, und

b)

vorbehaltlich des Artikels 4 Abs. 2 die Bedingungen erfüllt sind, die in der Anlage B vor allem für den Bau, die Ausrüstung und den Verkehr des Fahrzeuges, das die betreffenden Güter befördert, vorgeschrieben werden.

Artikel 3

Die Anlagen dieses Übereinkommens sind wesentliche Bestandteile des Übereinkommens.

Artikel 4

1.

Jede Vertragspartei behält das Recht, das Einbringen gefährlicher Güter in ihr Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.

2.

Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf dem Gebiet einer Vertragspartei im Verkehr gewesen oder innerhalb von zwei Monaten seit diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommen sind, dürfen innerhalb von drei Jahren seit dem Tage dieses Inkrafttretens gefährliche Güter im internationalen Verkehr auch dann befördern, wenn ihre Bauart und ihre Ausrüstung den Bedingungen der Anlage B für die Beförderung nicht völlig entsprechen. Sonderbestimmungen der Anlage B können diese Frist abkürzen.

3.

Die Vertragsparteien behalten das Recht, durch zwei- oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren, daß bestimmte gefährliche Güter, die nach diesem Übereinkommen von der Beförderung im internationalen Verkehr ausgeschlossen sind, unter gewissen Bedingungen im internationalen Verkehr auf ihren Gebieten befördert werden dürfen oder daß gefährliche Güter, die nach diesem Übereinkommen im internationalen Verkehr nur unter besonderen Bedingungen befördert werden dürfen, zur Beförderung im internationalen Verkehr auf ihren Gebieten unter Bedingungen zugelassen werden, die leichter sind als die Bedingungen der Anlagen dieses Übereinkommens. Die nach diesem Absatz in Betracht kommenden zwei- oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der sie den Vertragsparteien bekanntgibt, die diese Abkommen nicht unterzeichnet haben.

Artikel 5.

Beförderungen, für die dieses Übereinkommen gilt, bleiben den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über den Straßenverkehr, über die Beförderung im internationalen Straßenverkehr und über den internationalen Güteraustausch unterworfen.

Artikel 6

1.

Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und die Staaten, die nach Absatz 8 des dieser Kommission erteilten Auftrags in beratender Eigenschaft zur Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden

a)

durch Unterzeichnung,

b)

durch Ratifikation, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben,

c)

durch Beitritt.

2.

Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrags berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können nach Inkrafttreten des Übereinkommens durch Beitritt Vertragsparteien werden.

3.

Das Übereinkommen liegt bis zum 15. Dezember 1957 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4.

Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 7

1.

Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Anzahl der in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, sich auf fünf erhöht hat. Die Anlagen des Übereinkommens werden jedoch erst sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wirksam.

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