Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Finanzierung der Arlberg Schnellstraße in der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Der Bund hat den Bau, die Erhaltung, den Betrieb und die Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) in der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für Bau, Erhaltung und Betrieb der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über den Bau und die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke (Abs. 1) zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erschein. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
§ 1. (1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16)
die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) sowie
die Herstellung und Finanzierung der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 1 Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der dort genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
§ 1. (1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) und
der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West
einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286.
(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Teilstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten des Baues, des Betriebes, der Erhaltung und der Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der dort genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung und die Finanzierung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der dort genannten Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 200 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert und das Land Vorarlberg 14 vom Hundert übernehmen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977 jährlich zusammen je 20 Millionen Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich 1982 jährlich zusammen je 10 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 300 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert und das Land Vorarlberg 14 vom Hundert übernehmen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977 jährlich zusammen je 32 Millionen Schilling und in den Jahren 1978 bis einschließlich 1982 jährlich zusammen je 16 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
§ 4. Die Übertragungen und Überlassungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 haben zur Voraussetzung, daß
die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft mit mindestens 400 Millionen Schilling bestimmt ist,
von diesem Grundkapital der Bund 60 vom Hundert, das Land Tirol 26 vom Hundert und das Land Vorarlberg 14 vom Hundert übernehmen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten, dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977 jährlich zusammen je 32 Millionen Schilling, im Jahre 1978 zusammen 16 Millionen Schilling und in den Jahren 1979 bis einschließlich 1982 jährlich zusammen je 36 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu leisten,
die Satzung der Aktiengesellschaft deren Organe verpflichtet, Anweisungen des Bundesministers für Bauten und Technik gemäß § 1 Abs. 3 zu befolgen und Auskünfte zu erteilen, sowie Finanzierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 5 vorzubereiten und abzuschließen,
die Länder Tirol und Vorarlberg sich gegenüber der Aktiengesellschaft bereit erklären, im Falle der Erhöhung des Haftungsrahmens gemäß § 5 Abs. 2 die Zuschüsse gemäß lit. c um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die im In- und Ausland durchzuführenden Kreditoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 2800 Millionen Schilling an Kapital und 2800 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
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