Bundesgesetz vom 4. Juli 1973 über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1973)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-08-10
Status Aufgehoben · 1997-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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I. ABSCHNITT

LUFTVERKEHRSABKOMMEN

Grundsatz

§ 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Luftverkehr - in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet - sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 2. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftbeförderungsunternehmen (§ 3) eine Beförderungsbewilligung zu erteilen und ihnen hiebei hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne oder alle der nachstehend angeführten Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):

1.

das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

2.

das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

3.

das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern, und

4.

das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem österreichischerseits namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.

Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen

§ 3. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung kann jederzeit zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

a)

eine Beförderungsbewilligung besitzen,

b)

auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und

c)

auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die

Flugverkehrsnachfrage

§ 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

a)

der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

b)

der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und

c)

den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von

Flugverkehrsrechten

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugstreckenbewilligungen (§ 8) zu versagen beziehungsweise zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

a)

das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

b)

das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder

c)

nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.

Flugstreckenpläne

§ 6. Die Flugstrecken, für welche Flugstreckenbewilligungen (§ 8) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne).

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren

Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von

Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 7. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgeltes entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

II. ABSCHNITT

GRENZÜBERSCHREITENDER GEWERBSMÄSSIGER LUFTVERKEHR

Voraussetzung für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

§ 8. (1) Die Ausübung von Flugverkehrsrechten (§ 2) beim gewerbsmäßigen Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken bedarf - soweit im § 10 dieses Bundesgesetzes oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist - einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr (Flugstreckenbewilligung).

(2) Bei der Ausübung von Flugverkehrsrechten (§ 2) mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 14.000 kg wird die Durchführung von Beförderungsleistungen, die mit der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles von wem auch immer verkauft oder öffentlich angeboten werden, einer gewerbsmäßigen Luftbeförderung gleichgehalten und ist ausschließlich Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.

(3) Die Flugstreckenbewilligung ersetzt die Fluglinienbewilligung gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

Abkürzung

BGzLV 1973

Voraussetzung für die Erteilung derFlugstreckenbewilligungen

§ 9. (1) Die Flugstreckenbewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a)

öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen;

b)

das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage angepaßt ist (§ 4) und

c)

die zur Anwendung gelangenden Beförderungstarife den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen, auf die international hiefür vorgesehenen Erfordernisse und auf die Art der Flüge die Antragserfordernisse sowie die Antragsfristen durch Verordnung festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren. Über einen Antrag auf Erteilung einer Flugstreckenbewilligung ist bei Durchführung von Gelegenheitsflügen

ehestens, längstens jedoch innerhalb einer Woche und bei Serienflügen

ehestens, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Sofern zwischenstaatliche Regelungen andere Fristen vorsehen, ist der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, durch Verordnung entsprechend abweichende Fristen festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

(3) Ausländischen Luftbeförderungsunternehmen ist eine Flugstreckenbewilligung außerdem nur zu erteilen, wenn sie in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind, und wenn österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden Staat die tatsächliche Ausübung von Verkehrsrechten im selben Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den betreffenden ausländischen Luftbeförderungsunternehmen in Österreich gestattet wird.

(4) Flugstreckenbewilligungen sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Luftbeförderungsunternehmens insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

Bewilligungsfreie Flüge

§ 10. (1) Keiner Flugstreckenbewilligung bedürfen:

a)

Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen;

b)

grenzüberschreitende Gelegenheits- oder Serienflüge (Abs. 3) österreichischer Luftbeförderungsunternehmen, die mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14.000 kg durchgeführt werden.

(2) Gelegenheitsflüge österreichischer Luftbeförderungsunternehmen, die mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 14.000 kg durchgeführt werden, sind dem Bundesminister für Verkehr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor den geplanten Flügen anzuzeigen. Wenn die geplanten Flüge nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen, hat der Bundesminister für Verkehr deren Durchführung zu untersagen.

(3) Gelegenheitsflüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke. Serienflüge sind eine Reihe von mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke.

Abkürzung

BGzLV 1973

B. Beförderungsbedingungen und Verkaufsorganisation

Genehmigung der Beförderungsbedingungen

§ 11. (1) Die Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife der Fluglinien- und Bedarfsunternehmen beim Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken, die auf Grund einer Flugstreckenbewilligung (§ 8) beflogen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Beförderungsbedingungen und die Beförderungstarife einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb sowie unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren (insbesondere der gebotenen Leistungen und der Betriebskosten) und unter Bedachtnahme auf die im internationalen Luftverkehr üblichen Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife einen angemessenen Gewinn des Unternehmens ermöglichen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Luftbeförderungsunternehmen insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

Fluglinientarife

§ 12. (1) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, haben Fluglinienunternehmen die Beförderungstarife für jene Strecken, die sie auf Grund einer österreichischen Flugstreckenbewilligung befliegen, in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu vereinbaren beziehungsweise - sofern eine Strecke von nur einem Fluglinienunternehmen beflogen wird - zu erstellen.

(2) Wenn keine Vereinbarung beziehungsweise Tariferstellung gemäß Abs. 1 zustande kommt, hat der Bundesminister für Verkehr die Fluglinientarife entsprechend den im § 11 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen festzusetzen.

Bedarfsflugtarife

§ 13. Der Bundesminister für Verkehr kann durch Verordnung Beförderungstarife von Bedarfsunternehmen festsetzen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung eines ruinösen Wettbewerbes notwendig erscheint. Eine solche Verordnung ist in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

Abkürzung

BGzLV 1973

Verkaufsorganisation

§ 14. (1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

a)

das Luftbeförderungsunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;

b)

öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen, und

c)

österreichischen Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise unter denen österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

Widerrufe

§ 15. Bewilligungen beziehungsweise Genehmigungen gemäß § 8, 11 oder 14 sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

III. ABSCHNITT

VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sonderbestimmung für Anträge

§ 16. Anträge auf Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (§ 8) und Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 11) für Bedarfsflüge können gemeinsam mit Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/1961, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.

Inkrafttreten

§ 17a. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

Abkürzung

BGzLV 1973

Vollziehung

§ 18. (1) Mit der Vollziehung des I. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 und 7 sowie des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten betraut.

(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Verkehr betraut.

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