Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 18. Oktober 1973 betreffend Flugsicherungsstreckengebühren (Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 7 sowie der §§ 3 und 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973, BGBl. Nr. 505, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 1 Abs. 4 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 1. (1) Sofern ein Luftfahrzeughalter die Erklärung abgegeben hat, daß er Luftfahrzeuge verschiedener Ausführungen derselben Type verwendet, gilt als Gewicht jedes dieser Luftfahrzeuge das durchschnittliche höchstzulässige Abfluggewicht aller seiner Luftfahrzeuge dieser Type. Diese Berechnung hat mindestens jedes Jahr einmal zu erfolgen.
(2) Solange ein Luftfahrzeughalter keine Erklärung im Sinne des § 1 Abs. 1 abgegeben hat, gilt das höchstzulässige Abfluggewicht der schwersten Ausführung der betreffenden Type als Gewicht jedes von ihm verwendeten Luftfahrzeuges dieser Type.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 1 Abs. 5 bis 7 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 2. Das für die Gebührenerhebungsgrundlage maßgebende Haushaltsjahr, der Kostendeckungssatz, der Gebührensatz und die Arten von nicht unter die Gebührenregelung fallenden sowie von gebührenbefreiten Flügen, für welche die Gebührenerhebungsgrundlage berichtigt wird, werden in der Anlage 1 dieser Verordnung bestimmt bzw. festgestellt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 3. (1) Keine Flugsicherungsstreckengebühren sind zu entrichten für:
operationelle Militärflüge,
Such- und Rettungsflüge,
Flüge zur Vermessung oder Überwachung von Flugnavigationseinrichtungen,
Erprobungsflüge und Flüge, die ausschließlich der Schulung oder der Ausbildung von Luftfahrern dienen,
Flüge mit Staatsluftfahrzeugen zu gemeinnützigen Zwecken,
Rundflüge,
Flüge, die ausschließlich nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden,
Flüge mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von weniger als 2000 kp, sowie
Inlandsflüge.
(2) Für Transatlantikflüge sind Pauschalgebühren gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung zu entrichten, sofern sie auf den in dieser Anlage bezeichneten Routen geführt werden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973
§ 4. (1) Ab dem Tage der Zustellung eines Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973) sind Verzugszinsen in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten; sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor dem 30. Tage nach der Durchführung des gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem Tage zu entrichten.
(2) Über Forderungen gegen einen Schuldner in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Anlage 1
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(Zu § 2 der
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung
1973)
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Anwendungszeitraum: ab 1985 01 01
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Für die Gebührenerhebungsgrundlage 1983 (als Grundlage für den
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maßgebendes Haushaltsjahr: Haushaltsvoranschlag 1985)
unter Berücksichtigung der
im Haushaltsjahr 1985 zu
erwartenden Änderungen
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Kostendeckungssatz (ohne 100%
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Vereinnahmungskosten):
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Arten von nicht unter die die im § 3 Abs. 1 Z 1 und 2
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Gebührenregelung fallenden Flügen: bezeichneten Arten
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Arten von gebührenbefreiten die im § 3 Abs. 1 Z 3 bis 9
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Flügen, für welche die bezeichneten Arten
Gebührenerhebungsgrundlage
berichtigt wird:
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Höhe der ab 1985 01 01:
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Flugsicherungsstreckengebühren US-Dollar 38,40
je Dienstleistungseinheit (angewandter
(einschließlich Wechselkurs: 1 US-Dollar
Vereinnahmungskosten): = ÖS 19,990)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).
Anlage 2
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(Zu § 3 Abs. 3 der
Flugsicherungsstreckengebührenverordnung
1973)
Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz (oder der Abflugplatz) zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher Breite (Zone III) beziehungsweise westlich des 30. Grades westlicher Länge und zwischen dem Äquator und dem 28. Grad nördlicher Breite (Zone V) liegt, ist - je nachdem welcher der in der Spalte 1 der nachstehenden Tabelle bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz (beziehungsweise der Zielflugplatz) ist - eine Pauschalgebühr in der in der Spalte 2 für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) angegebenen Höhe zu entrichten (§ 3 Abs. 2 des Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973); für derartige Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden die in der Spalte 3 angegebenen Beträge abgezogen, sofern in den in der Spalte 4 bezeichneten Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
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