Bundesgesetz vom 12. Juli 1974 über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-07-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Änderung des Mietengesetzes

(Anm.: Änderung des Mietengesetzes)

Artikel II

Änderung der Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume

(Anm.: Änderung des BG, BGBl. Nr. 132/1954)

Artikel III

Übergangsbestimmungen zu I und II

(Anm.: Übergangsrecht zu Art. I und II)

Zum Bezugszeitraum: Die Änderung des Zitates: ,,§ 38

Stadterneuerungsgesetzes'' ist ab der

Veranlagung für das Kalenderjahr 1989

anzuwenden (vgl. Abschnitt III Art. II und

Abschnitt IV, BGBl. Nr. 406/1988)

Artikel IV

Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen und andere abgabenrechtliche Vorschriften

1.

(1) Die abgabenrechtlichen Vorschriften des § 38 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß auf Verbesserungsarbeiten Anwendung, wenn durch diese sämtliche mangelhaft ausgestatteten Wohnungen so verbessert werden, daß sie den Anforderungen des § 3 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes entsprechen, ohne daß die normale Ausstattung im Sinne des § 3 Z 5 des Stadterneuerungsgesetzes überschritten wird. Die Bestimmung des ersten Satzes gilt jedoch nur für Baulichkeiten, die mit den Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) vereinbar sind, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Wohnhäuser außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes handelt und in denen

a)

mindestens die Hälfte der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient,

b)

sich mehr als zwei Wohnungen befinden sowie

c)

mindestens die Hälfte der darin befindlichen Wohnungen mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes).

(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Vorliegen aller vorstehenden Voraussetzungen durch eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird.

2.

(Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972).

Artikel V

Gemeinsame Schlußbestimmungen

1.

Die Bestimmungen des Art. IV Z 1, soweit sie die Abgaben vom

Einkommen und Ertrag betreffen, und des Art. IV Z 2 lit. a und b sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden. Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Art. IV Z 2 lit. c sind erstmals für die Zeiträume nach dem 31. Dezember 1974 und nur unter Voraussetzungen abzugelten, daß die Mietzinserhöhung auf einer nach dem 31. Juli 1974 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) beruht; entsprechende Anträge dürfen erst nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden. Im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. August 1974 in Kraft.

2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut,

a)

hinsichtlich der im Art. I Z 8 vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren der Bundesminister für Inneres,

b)

hinsichtlich der im Art. I Z 1 und 9 und Art. IV Z 1 Abs. 2 vorgesehenen Bestätigungen der Bundesminister für Bauten und Technik,

c)

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I und der Art. II und III der Bundesminister für Justiz,

d)

hinsichtlich des im Art. IV Z 2 lit. c geregelten § 106a Abs. 7 Z 1 der Bundesminister für Justiz,

e)

hinsichtlich des Art. IV Z 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung,

f)

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. IV der Bundesminister für Finanzen.

ABSCHNITT III

(Anm.: betrifft das BG, BGBl. Nr. 406/1988)

Artikel I

(Anm.: Änderung bereits eingearbeitet)

Artikel II

(Anm.: zu Art. IV, BGBl. Nr. 406/1988)

Artikel I ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Im Veranlagungsjahr 1988 ist

für vorzeitige Abschreibungen von Anschaffungs-, Herstellungs- und Teilherstellungskosten mit folgender Maßgabe anzuwenden: Entsteht oder erhöht sich durch gewinnmindernd geltend gemachte vorzeitige Abschreibungen ein Verlust, so ist der Verlust insoweit weder ausgleichs- noch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist mit späteren Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen. Derartige Verluste und Gewinne verändern nicht das Kapitalkonto. Dies gilt nur, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 30. Juni 1988 begonnen worden ist.

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