(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-06-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Das Abkommen wurde gemäß seinem Art. 17 auf diplomatischem Wege in Kraft gesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Uganda,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden,

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung, den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung einer der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle Ugandas die Ostafrikanische Gemeinschaft, die durch den im Anhang zum Gesetz über die Ostafrikanische Gemeinschaft 1967 veröffentlichten Vertrag über Ostafrikanische Zusammenarbeit errichtet wurde, und jede Person oder Stelle, die diese Behörde zur Ausübung einer ihrer Funktionen ermächtigt hat oder die von Uganda zur Ausübung einer der gegenwärtig von dieser Behörde ausgeübten Funktionen ermächtigt ist,

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen,

d)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, dem Schutz und der Treuhandschaft dieses Staates,

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung,

f)

bedeutet der Ausdruck „Ostafrika“ Uganda, Kenia und Tansania,

g)

bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die einzuhebenden Flugpreise und Frachtraten und alle Bedingungen, von denen diese Flugpreise und Frachtraten abhängen,

h)

haben die Ausdrücke „Bordausrüstung“, „Vorräte“ und „Ersatzteile“ die im Anhang 9 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Artikel 2

Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen die folgenden Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,

b)

im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen und

c)

beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Strecke im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

(2) Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

Erforderliche Bewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels – dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(4) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn den genannten Luftfahrtbehörden nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(5) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.

Artikel 4

Untersagung und Widerruf

(1) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:

a)

wenn ihnen nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder

b)

wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c)

wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen.

(2) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. In diesem Falle haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des von einem Vertragschließenden Teil gestellten Ersuchens um Beratungen zu beginnen.

(3) In Anerkennung des Umstandes, daß die East African Airways Corporation so ausgebaut ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft nicht bei der Regierung von Uganda oder ihren Staatsangehörigen allein liegen, stimmt die Österreichische Bundesregierung zu, unter der Voraussetzung, daß ihr nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der East African Airways Corporation bei den Regierungen oder Staatsangehörigen der Länder Ostafrikas liegen und verbleiben, keinen Widerspruch auf Grund des Artikels 3, Absatz (3) und (4) dieses Abkommens gegen die Namhaftmachung der East African Airways Corporation für den Betrieb auf den festgelegten Flugstrecken noch auf Grund des Artikels 4 (1) gegen die Ausübung der in Artikel 2 (1) dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die East African Airways Corporation zu erheben.

Artikel 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.

(2) Weiters sind von diesen Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen und zur Verwendung an Bord der auf einer internationalen Fluglinie des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten ausfliegenden Luftfahrzeuge;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien verwendet werden;

c)

Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für ausfliegende Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.

Artikel 6

Zollaufsicht

Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesen Fällen können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 7

Kapazitätsvorschriften

(1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf den gleichen Strecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellten vereinbarten Fluglinien haben in engem Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen und haben den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein Verkehrsangebot bereitzustellen, das zur Deckung der jeweiligen normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Personen-, Fracht- und Postbeförderung aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ausreicht.

(4) Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten von anderen Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, sind gemäß dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich die Kapazität richten soll nach:

a)

der Verkehrsnachfrage nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b)

der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet unter Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten des Gebietes errichtet sind, und

c)

den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Artikel 8

Austausch des Fluggeräts

Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke kann ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles an einem Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ein Luftfahrzeug gegen ein anderes nur unter folgenden Bedingungen austauschen:

a)

daß es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerechtfertigt ist;

b)

daß das Luftfahrzeug, das auf dem vom Endpunkt im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles weiter entfernten Abschnitt der Flugstrecke verwendet wird, kein größeres Verkehrsaufgebot aufweist als das auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendete;

c)

daß das auf dem weiter entfernten Abschnitt verwendete Luftfahrzeug nur im Zusammenhang mit und in Verlängerung der Fluglinie, die mit dem auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendeten Luftfahrzeug betrieben wird, eingesetzt wird und sein Flugplan dementsprechend erstellt ist; das erstere soll am Austauschpunkt zu dem Zweck ankommen, den Umsteigeverkehr vom oder in das auf dem näher gelegenen Abschnitt verwendete Luftfahrzeug zu befördern; und bei der Festlegung seines Verkehrsangebotes ist in erster Linie auf diesen Zweck Bezug zu nehmen;

d)

daß ein Durchgangsverkehr in ausreichendem Umfang besteht;

e)

daß das Fluglinienunternehmen nicht durch Inserate oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit auftritt, als stellte es eine Fluglinie bereit, die am Punkt, an dem der Austausch der Luftfahrzeuge durchgeführt wird, ihren Ausgang nimmt;

f)

daß alle den Austausch der Luftfahrzeuge betreffenden Vereinbarungen den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens unterliegen;

g)

daß im Zusammenhang mit jedem Flug eines Luftfahrzeuges in das Hoheitsgebiet, in dem der Austausch der Luftfahrzeuge stattfindet, jeweils nur ein Flug aus jenem Hoheitsgebiet durchgeführt wird.

Artikel 9

Beförderungstarife

(1) Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe erstellt werden.

(2) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sowie die anzuwendenden Agenturprovisionssätze sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

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