(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Unterzeichnungsdatum
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Türkischen Republik
In ihrer Eigenschaft als Vertragschließende Teile des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines Fluglinienverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, der Ausdruck
(a) „Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
(b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder jede andere Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, die derzeit vom genannten Ministerium ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und im Falle der Türkischen Republik das Ministerium für Verkehr und jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, vom genannten Ministerium ausgeübte Funktionen zu erfüllen;
(c) „Namhaftgemachtes Fluglinienunternehmen“, ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
und hat der Ausdruck
(d) „Hoheitsgebiet“ die in Artikel 2 der Konvention festgelegte Bedeutung;
und haben die Ausdrücke
(e) „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
ARTIKEL 2
Flugverkehrsrechte
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien zu errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
(a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
(b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen; und
(c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Fluglinie im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels dem oder den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die normaler- und billigerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte die für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.
Ein gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens namhaftgemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Widerruf und Aufhebung
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen, oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:
(a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder
(b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung von in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
ARTIKEL 5
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Die von dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder während jenes Teiles des Fluges verbraucht werden, der über dieses Hoheitsgebiet führt.
Ebenfalls befreit von diesen Gebühren und Abgaben, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten sind:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen aufgenommen werden und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Fluglinienverkehr verwendet werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Flugverkehr betrieben werden, bestimmt sind, selbst, wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in Absatz (a), (b) und (c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder Kontrolle bleiben.
ARTIKEL 6
Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 6a
Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.
ARTIKEL 7
Direkter Transitverkehr
Passagiere, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 8
Kapazitätsregelungen
Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die der letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zu der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und es muß ihre Hauptaufgabe sein, bei einem angemessenen Ladefaktor ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teiles entspricht. Die Vertragschließenden Teile haben das Vorrecht auf Beförderung von Verkehr zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten.
Das Recht des namhaftgemachten Fluglinienunternehmens jedes Vertragschließenden Teiles, Verkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und Punkten im Hoheitsgebiet von dritten Staaten auf den festgelegten Flugstrecken zu befördern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben, daß sich die Kapazität richtet nach:
der Verkehrsnachfrage in und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet, unter Berücksichtigung anderer Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der dieses Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden; und
den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Die gemäß diesem Absatz zu gewährenden Vorrechte werden endgültig von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile festgesetzt.
Das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat seinen Flugplan einschließlich der Art des Gerätes den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Flugverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen.
Bevor das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne vorlegt, haben sich die betreffenden Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile untereinander über das bereitzustellende Beförderungsangebot und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die betreffenden Flugpläne zu einigen. Die Luftfahrtbehörden, die diese Flugpläne erhalten, können sie genehmigen oder nicht genehmigen oder Abänderungen derselben vorschlagen. Falls zwischen den betreffenden Fluglinienunternehmen keine Einigung erzielt wird, haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz (1) vorzugehen.
Die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken zu betreibenden Fluglinien dürfen auf keinen Fall in Betrieb genommen oder abgeändert werden, bevor die Genehmigung der Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorliegt.
ARTIKEL 9
Tarife
Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.
Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sind wenn möglich von den betreffenden namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu vereinbaren und diese Vereinbarung ist wenn möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Können die namhaftgemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über einen dieser Tarife erzielen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der ersten 15 Tage des in Absatz (3) dieses Artikels genannten Zeitraumes von 30 Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifs und über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens beizulegen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) dieses Artikels darf ein Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.
Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt sind.
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.
Artikel 10a
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.