Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BundesrepublikDeutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unterBahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken derDeutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 1. Juli 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Mai 1974 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 1. Juli 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Die Österreichischen Bundesbahnen und die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren, daß von der Deutschen Bundesbahn auf ihren Strecken für die Österreichischen Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zugelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar
Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,
zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht möglichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen auf den Strecken
Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein,
Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Mittenwald,
Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München-Kempten -Lindau, Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein-Rosenheim-München -Ulm-Friedrichshafen-Lindau.
Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
(2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs nach Abs. 1 lit. a
vereinbaren die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten, in welchem Ausmaß den Österreichischen Bundesbahnen eine Berechtigung für Durchfuhrtransporte eingeräumt wird,
trifft die Deutsche Bundesbahn die danach erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion,
hören die Österreichischen Bundesbahnen die zuständige Sicherheitsbehörde, die zuständige Finanzlandesdirektion und die zuständige Eisenbahnbehörde an.
(3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durchgeführt, so haben die Österreichischen Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn für die Österreichischen Bundesbahnen bleiben den Vereinbarungen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn vorbehalten.
Artikel 2
Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
Absatz 2 erster Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.
(2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind. Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend. Die zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.
Artikel 3
(1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.
(2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen, die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind. Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend. Die zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.
Absatz 3 erster und zweiter Satz und Absatz 4: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenzabfertigung nur statt
zur Vornahme von Stichproben,
bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,
zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Handlungen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,
für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
(3) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Vertrages können die Züge auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein vom Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Vertragsstaaten begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal der Bundesrepublik Deutschland darf den Begleitdienst in den Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen im Gebiet der Republik Österreich beginnen und beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich befördert.
(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden, kann die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung auch während der Fahrt vorgenommen werden. Für die Vornahme dieser Grenzabfertigung und die Begleitung der Züge nach Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Artikel 4
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenzabfertigung nur statt
zur Vornahme von Stichproben,
bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,
zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Handlungen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,
für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).
(3) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Vertrages können die Züge auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof-Rosenheim-Kufstein vom Grenzkontrollpersonal jedes der beiden Vertragsstaaten begleitet werden. Das Grenzkontrollpersonal der Bundesrepublik Deutschland darf den Begleitdienst in den Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen im Gebiet der Republik Österreich beginnen und beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich befördert.
(4) Soweit Züge nach Absatz 3 begleitet werden, kann die nach Absatz 1 zulässige Grenzabfertigung auch während der Fahrt vorgenommen werden. Für die Vornahme dieser Grenzabfertigung und die Begleitung der Züge nach Absatz 3 gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Artikel 5
(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein Durchreisesichtvermerk nicht erforderlich. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 lit. a ohne zeitliche Beschränkung,
für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach Artikel 1 Absatz 1 lit. b nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet); während dieser Zeit gilt Absatz 1 zweiter Satz nicht.
Artikel 6
(1) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren sind von Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden; Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand nach Österreich zurückgebracht worden ist.
(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren unterliegen der Überwachung durch die Zollbehörden. Die beteiligten Eisenbahnverwaltungen stellen die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut, Güter in geschlossenen Güterwagen und in Behältnissen sowie Postsendungen – auch in Postwagen – sind von den Österreichischen Bundesbahnen unter Raumverschluß zu nehmen, es sei denn, daß die zuständigen Zollbehörden beider Vertragsstaaten darauf verzichten.
Artikel 7
(1) Beförderungsverbote der Bundesrepublik Deutschland zum Schutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
(2) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse und Tierpässe, versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tierärztliche Grenzuntersuchung findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt.
(3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
(4) Eine Einfuhruntersuchung von Fleisch nach den Bestimmungen des Fleischbeschaugesetzes findet im Eisenbahndurchgangsverkehr nicht statt. Sofern in besonderen Fällen Fleisch aus dem Zug verbracht wird, bleiben die fleischbeschaurechtlichen Einfuhrvorschriften unberührt.
Absatz 2 zweiter und dritter Satz: Verfassungsbestimmung
Artikel 8
(1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsverkehr in Zügen befördert, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bahnverschluß zu halten sind.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es Reisenden verboten, ein- oder auszusteigen, Waren in den oder aus dem Zug zu verbringen sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse zu öffnen. Die Bediensteten der beiden Eisenbahnverwaltungen haben die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des diesem Vertrag entsprechenden Zustandes, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, einzuschreiten, wobei sie die sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben. Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig oder wird ein Verbot übertreten, so hat der Zugführer, sofern Grenzkontrollorgane nicht anwesend sind, eine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unverzüglich zuzuleiten ist.
(3) Haben Züge einen unvorhergesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, so hat der Zugführer dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt und die nächste Grenzpolizeidienststelle der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich benachrichtigt werden.
Artikel 8
(1) Die Reisenden werden im Eisenbahndurchgangsverkehr in Zügen befördert, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bahnverschluß zu halten sind.
(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es Reisenden verboten, ein- oder auszusteigen, Waren in den oder aus dem Zug zu verbringen sowie Zoll- oder Bahnverschlüsse zu öffnen. Die Bediensteten der beiden Eisenbahnverwaltungen haben die Einhaltung dieser Verbote zu überwachen und bei Zuwiderhandlungen zur Wiederherstellung des diesem Vertrag entsprechenden Zustandes, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, einzuschreiten, wobei sie die sonst für sie maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben. Wird eine Ausnahme von diesen Verboten notwendig oder wird ein Verbot übertreten, so hat der Zugführer, sofern Grenzkontrollorgane nicht anwesend sind, eine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Ausfertigung den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unverzüglich zuzuleiten ist.
(3) Haben Züge einen unvorhergesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, so hat der Zugführer dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt und die nächste Grenzpolizeidienststelle der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich benachrichtigt werden.
Artikel 9
(1) Reisende, die den Zug auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entgegen Artikel 8 Absatz 2 verlassen – ausgenommen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes – sind auf Verlangen der zuständigen deutschen Organe vom Zugpersonal wieder in den Zug zu nehmen und mit diesem auf österreichisches Gebiet zu verbringen.
(2) Reisende, die entgegen Artikel 8 Absatz 2 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug einsteigen, sind vom Zugpersonal aus dem Zug zu weisen.
(3) Die Republik Österreich wird auf Verlangen der zuständigen deutschen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, im Eisenbahndurchgangsverkehr den Zug verlassen haben und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird auf Verlangen der zuständigen österreichischen Behörden alle Personen zurücknehmen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und im Eisenbahndurchgangsverkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Zug eingestiegen und so in das Gebiet der Republik Österreich gelangt sind.
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