ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich, der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien betreffend die Beteiligung der Republik Österreich an den Investitionsmitteln für die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1974-11-19
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Rumänisch, Serbokroatisch

Vertragsparteien

Jugoslawien 155/1975 Rumänien 155/1975

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 8 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 am 19. November 1974 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich,

Die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien,

In Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Schiffahrtseinrichtungen im Rahmen des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems am Eisernen Tor die Schiffahrtsbedingungen in diesem Donauabschnitt normalisiert hat,

Unter Berücksichtigung dessen, daß die Flußschiffahrt aller Uferstaaten einschließlich derjenigen der Republik Österreich durch diese Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen begünstigt wird,

In Erwägung dessen, daß alle Donaustaaten bereit sind, sich an der Erstattung der von der Sozialistischen Republik Rumänien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien investierten Mittel zu beteiligen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Republik Österreich beteiligt sich an der Erstattung der Mittel, welche die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien in die Arbeiten zur Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen auf der Donau durch die Konstruktion des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems investiert haben, mit einem Betrag von fünf Millionen US-Dollar.

Artikel 2

Die Republik Österreich bezahlt den in Artikel 1 erwähnten Betrag während des Zeitraumes 1974-1977 in vier gleichen Jahresraten, jeweils im Laufe des 1. Quartals des betreffenden Jahres.

Artikel 3

Der von der Republik Österreich bezahlte Teilbetrag wird in zwei gleichen Teilen, getrennt an die Sozialistische Republik Rumänien und an die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien, überwiesen.

Artikel 4

Für den unter Artikel 1 genannten Betrag bzw. für die jährlichen Restbeträge werden keine Zinsen berechnet.

Artikel 5

Alle mit dem Betrieb der Schiffahrtseinrichtungen am Stromabschnitt des Eisernen Tores und mit ihrer Erhaltung in technisch funktionsfähigem Zustand verbundenen Kosten werden von der Sozialistischen Republik Rumänien und von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien getragen.

Artikel 6

Alle in den Artikeln 1-5 aufgezählten Verpflichtungen der drei Vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung wirksam, daß die Donaukommission Beschlüsse mit dem Ziele faßt, daß die Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor, deren Funktionsweise in den Artikeln 21, 22, 23, 31, 32, 33, 36, 37, 38 und 43 der Belgrader Konvention geregelt ist, zu fungieren aufhört und die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien erklären, auf die Rechte, die ihnen auf Grund dieser Artikel hinsichtlich der Sonderstromverwaltung am Eisernen Tor zustehen, zu verzichten.

Artikel 7

Die technischen Vorkehrungen betreffend die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehene Zahlung werden zwischen den zuständigen Organen der Republik Österreich einerseits und den zuständigen Organen der Sozialistischen Republik Rumänien bzw. der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits geregelt.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragschließenden Teile einander die Erfüllung der in jedem Land erforderlichen gesetzlichen Verfahren notifiziert haben.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1973 in drei Ausfertigungen in deutscher, rumänischer und serbokroatischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind.

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