(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-08-19
Status Aufgehoben · 1984-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 592/1975 Chile 592/1975 China/R 592/1975 Dänemark 592/1975 Deutschland/BRD 592/1975 Dominikanische R 592/1975 Elfenbeinküste 592/1975 Fidschi 592/1975 Finnland 592/1975 Frankreich 592/1975 Ghana 592/1975 Griechenland 592/1975 Großbritannien 592/1975 Irland 592/1975 Island 592/1975 Israel 592/1975 Italien 592/1975 Jugoslawien 592/1975 Kanada 592/1975 Madagaskar 592/1975 Monaco 592/1975 Neuseeland 592/1975 Niederlande 592/1975 Nigeria 592/1975 Norwegen 592/1975 Polen 592/1975 Sambia 592/1975 Schweden 592/1975 Schweiz 592/1975 Singapur 592/1975 Spanien 592/1975 Suriname 592/1975 Syrien 592/1975 Trinidad/Tobago 592/1975 Tschechoslowakei 592/1975 Tunesien 592/1975 UdSSR 592/1975 USA 592/1975

Ratifikationstext

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Juni 1975 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI für Österreich am 19. August 1975 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMCO haben folgende Staaten das Übereinkommen vor Österreich angenommen:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Monaco, Neuseeland (außer Cook-Inseln sowie Niue- und Tokelau-Inseln), Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Polen, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika.

Vereinigte Staaten von Amerika

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der IMCO haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. September 1975 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Puerto Rico, Guam, die Kanalzone, die Jungfern-Inseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. VII Abs. 2 lit. d, Abs. 3 und Art. IX verfassungsändernd sind, samt Anlage wird genehmigt.

Die Vertragsregierungen –

In dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmaß beschränken –

Sind wie folgt übereingekommen:

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Bahamas 321/1989 Belgien 592/1975 Brasilien 321/1989 Chile 592/1975 China/R 592/1975 Dänemark 592/1975 Deutschland/BRD 592/1975 Dominikanische R 592/1975 Elfenbeinküste 592/1975 Fidschi 592/1975 Finnland 592/1975 Frankreich 592/1975 Ghana 592/1975 Griechenland 592/1975 Großbritannien 592/1975 Indien 321/1989 Irak 321/1989 Irland 592/1975 Island 592/1975 Israel 592/1975 Italien 592/1975 Jugoslawien 592/1975 Kanada 592/1975 Kapverden 321/1989 Madagaskar 592/1975 Monaco 592/1975 Neuseeland 592/1975 Niederlande 592/1975 Nigeria 592/1975 Norwegen 592/1975 Polen 592/1975 Sambia 592/1975 Schweden 592/1975 Schweiz 592/1975 Singapur 592/1975 Spanien 592/1975 Suriname 592/1975, 321/1989 Syrien 592/1975 Trinidad/Tobago 592/1975 Tschechoslowakei 592/1975 Tunesien 592/1975 UdSSR 592/1975 Ungarn 321/1989 USA 592/1975, 321/1989

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 321/1989)

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Juni 1975 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI für Österreich am 19. August 1975 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMCO haben folgende Staaten das Übereinkommen vor Österreich angenommen:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Monaco, Neuseeland (außer Cook-Inseln sowie Niue- und Tokelau-Inseln), Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Polen, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika.

Vereinigte Staaten von Amerika

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der IMCO haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. September 1975 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Puerto Rico, Guam, die Kanalzone, die Jungfern-Inseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln ausgedehnt.

Die Vereinigten Staaten haben mit Wirksamkeit vom 18. März 1976 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Midwayinseln, Wake und Johnstoninsel ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IX verfassungsändernd ist, samt Anlage wird genehmigt.

Die Vertragsregierungen –

In dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmaß beschränken –

Sind wie folgt übereingekommen:

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Bahamas 321/1989 Belgien 592/1975 Brasilien 321/1989 Cabo Verde 321/1989 Chile 592/1975 Côte d’Ivoire 592/1975 Dänemark 592/1975 Deutschland/BRD 592/1975 Dominikanische R 592/1975 Fidschi 592/1975 Finnland 592/1975 Frankreich 592/1975 Ghana 592/1975 Griechenland 592/1975 Indien 321/1989 Irak 321/1989 Irland 592/1975 Island 592/1975 Israel 592/1975 Italien 592/1975 Jugoslawien 592/1975 Kanada 592/1975 Madagaskar 592/1975 Monaco 592/1975 Neuseeland 592/1975 Niederlande 592/1975 Nigeria 592/1975 Norwegen 592/1975 Polen 592/1975 Sambia 592/1975 Schweden 592/1975 Schweiz 592/1975 Singapur 592/1975 Spanien 592/1975 Suriname 592/1975, 321/1989 Syrien 592/1975 Taiwan 592/1975 Trinidad/Tobago 592/1975 Tschechoslowakei 592/1975 Tunesien 592/1975 UdSSR 592/1975 Ungarn 321/1989 USA 592/1975, 321/1989 Vereinigtes Königreich 592/1975

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 321/1989)

Ferner hat der Nationalrat beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 20. Juni 1975 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI für Österreich am 19. August 1975 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMCO haben folgende Staaten das Übereinkommen vor Österreich angenommen:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Monaco, Neuseeland (außer Cook-Inseln sowie Niue- und Tokelau-Inseln), Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Nigeria, Norwegen, Polen, Sambia, Schweden, Schweiz, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Syrien, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Hongkong), Vereinigte Staaten von Amerika.

Vereinigte Staaten von Amerika

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der IMCO haben die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. September 1975 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Puerto Rico, Guam, die Kanalzone, die Jungfern-Inseln, Amerikanisch Samoa und die Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln ausgedehnt.

Die Vereinigten Staaten haben mit Wirksamkeit vom 18. März 1976 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Midwayinseln, Wake und Johnstoninsel ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Vertragsregierungen –

In dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmaß beschränken –

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.

Artikel II

(1) Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Maßnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Maßnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Maßnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen.

(2) Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermaßen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

(3) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge.

Artikel III

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die auf Grund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Artikel IV

Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrtsorganisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt.

(2) Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Maßnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen.

(3) Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.

Artikel VI

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten

a)

„Normen“ die Maßnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,

b)

„Empfehlungen“ die Maßnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.

Abs. 2 lit. d und Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Artikel VII

(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.

(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:

a)

Auf ausdrückliches Ersuchen einer Vertragsregierung übermittelt der Generalsekretär einen solchen Vorschlag unmittelbar allen Vertragsregierungen zur Prüfung und Annahme. Wird kein derartiges ausdrückliches Ersuchen an ihn gerichtet, so kann der Generalsekretär alle Konsultationen vornehmen, die er für ratsam hält, bevor er den Vorschlag den Vertragsregierungen übermittelt;

b)

jede Vertragsregierung notifiziert dem Generalsekretär binnen einem Jahr nach Eingang der Mitteilung, ob sie den Vorschlag annimmt oder nicht;

c)

jede derartige Notifikation wird schriftlich an den Generalsekretär gerichtet, der alle Vertragsregierungen von ihrem Eingang in Kenntnis setzt;

d)

jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Änderung von der Mehrheit der Vertragsregierungen angenommen worden ist;

e)

der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder Änderung, die auf Grund dieses Absatzes in Kraft tritt, sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.

(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.

Artikel VII

(1) Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.

(2) Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als „Generalsekretär“ bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:

a)

Jede nach diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Erleichterungsausschuß der Organisation geprüft, sofern sie mindestens drei Monate vor der Sitzung dieses Ausschusses verteilt worden ist. Wird die Änderung von zwei Dritteln der im Ausschuß anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen, so wird sie vom Generalsekretär allen Vertragsregierungen übermittelt;

b)

jede auf Grund dieses Absatzes vorgenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach Übermittlung des Vorschlages an alle Vertragsregierungen durch den Generalsekretär in Kraft, sofern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen dem Generalsekretär schriftlich notifiziert hat, daß sie den Vorschlag nicht annehmen;

c)

der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von jeder nach lit. b eingegangenen Notifikation und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens;

d)

Vertragsregierungen, die eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, haben jedoch das in Artikel VIII vorgesehene Verfahren zu beachten.

(3) Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.

(4) Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommenen Änderung.

Artikel VIII

(1) Stellt eine Vertragsregierung fest, daß es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihrer eigenen Verfahrensweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind.

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