Abkommen zwischen der Republik Österreich und der ItalienischenRepublik über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 3 (Anm.: Seit Novelle BGBl. Nr. 83/1991 Abs. 2) und Artikel 12 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Italienisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 1. Oktober 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübergang der Eisenbahnen zwischen den Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Allgemeines
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu erleichtern. Sie werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihn ordnungsgemäß und zweckmäßig zu gestalten.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 2
Gemeinschaftsbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
Brennero/Brenner,
Tarvisio Centrale,
San Candido/Innichen.
(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 2
Gemeinschaftsbahnhöfe
(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe
Brennero/Brenner,
Tarvisio Centrale,
San Candido/Innichen.
Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Italienischen Staatsbahnen (FS) vereinbaren, welche Verkehrsarten (Personen-, Gepäcks-, Güterverkehr etc.) in den oberwähnten Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt werden.
(2) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten können zur Verbesserung des Eisenbahnverkehrs die Durchführung bestimmter Teile des Anschluß- und Übergangsdienstes in anderen als den im Absatz 1 bezeichneten Bahnhöfen vereinbaren. In diesen Fällen sind die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß anzuwenden.
ARTIKEL 3
Anschlußgrenzstrecken
(1) Die ÖBB sind berechtigt, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem folgenden Artikel 8 mit eigenen Fahrbetriebsmitteln auf italienischem Hoheitsgebiet auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze und den Gemeinschaftsbahnhöfen (Anschlußgrenzstrecken) durchzuführen und die Gemeinschaftsbahnhöfe zu benützen.
(2) Die ÖBB und die FS haben den Eisenbahnbetrieb auf den Anschlußgrenzstrecken und die Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe durch besondere Vereinbarungen derart zu regeln, daß hiedurch eine einwandfreie und ordnungsgemäße Dienstabwicklung gesichert ist.
ARTIKEL 4
Benützung der Gebäude und Anlagen
(1) Für die Mitbenützung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe haben die ÖBB eine Vergütung zu leisten, die unter Zugrundelegung eines zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbarenden Zinssatzes vom Anlagekapitalwert berechnet wird. Bei der Festsetzung dieser Vergütung ist das im Absatz 2 behandelte Verhältnis der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Für Gebäude und Anlagen, die von den ÖBB ausschließlich benützt werden, wird der volle Zinsbetrag vergütet.
(2) Die aus der gemeinschaftlichen Betriebsführung aufgelaufenen Betriebsausgaben werden von den FS getragen und den ÖBB nach dem Ausmaß der Benützung der Gemeinschaftsbahnhöfe angelastet.
(3) Neubauten von Gebäuden und Anlagen oder Zubauten hiezu für gemeinschaftliche Zwecke oder zur ausschließlichen Benützung durch die ÖBB dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert. Umbauten von Gebäuden und Anlagen oder Ersatzbauten für sie dürfen gleichfalls nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS ausgeführt werden und gehen grundsätzlich zu Lasten der FS. Der Kostenaufwand hiefür vermehrt den Anlagekapitalwert jedoch nur um den Mehrwert, der sich aus dem Umbau oder Ersatzbau ergibt und der durch Vereinbarung zwischen den ÖBB und den FS festgesetzt wird. Der Kostenaufwand, der keine Vermehrung des Anlagekapitalwertes bildet, wird als Betriebsausgabe angesehen und, wie im Absatz 2 vorgesehen, aufgeteilt.
(4) In Vereinbarungen der ÖBB und FS kann eine Abgeltung des Anlagekapitalwertes vorgesehen werden, die von jener der periodischen Zahlung von Zinsen abweicht.
(5) Für die Benützung von Räumen und Anlagen der Eisenbahn auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates haben die ÖBB und FS einander eine Vergütung zu leisten, deren Höhe auf Grund der Selbstkosten zu ermitteln ist.
ARTIKEL 5
Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen
(1) Die FS sorgen für die Erhaltung und Beaufsichtigung der Gebäude und Anlagen der Gemeinschaftsbahnhöfe und der Anschlußgrenzstrecken.
(2) Der Gesamtbetrag der auf die betreffenden Gebäude und Anlagen entfallenden Betriebskosten wird zwischen den ÖBB und den FS nach Maßgabe der diesbezüglich zwischen den ÖBB und den FS getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.
ARTIKEL 6
Gemeinschaftsdienst
(1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.
(2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, für die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten sowie für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Bahnhöfe jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in den Sprachen beider Vertragsstaaten tragen, wobei für die Diensträume des ÖBB-Vertreters die deutsche Sprache und für die Diensträume des FS-Vertreters die italienische Sprache den Vorrang hat.
ARTIKEL 7
Erweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst
Die ÖBB und die FS können vereinbaren, daß der Zugförderungs- oder Zugbegleitdienst über den Gemeinschaftsbahnhof hinaus in einer oder beiden Richtungen von den ÖBB oder den FS mit eigenen Triebfahrzeugen und mit eigenen Bediensteten besorgt wird. Dabei sind die den Zugförderungs- und Zugbegleitdienst betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere die der Artikel 13 Absätze 3, 4, 9 und 10, 15 Absatz 1, 16, 17, 18 Absätze 2, 3 und 4, 19 Absatz 3 und 22, entsprechend anzuwenden.
ARTIKEL 8
Betriebsabwicklung
(1) Die behördlichen Zulassungen von Triebfahrzeugen und die Prüfungen des Bedienungspersonals im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates gelten auch für das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates.
(2) Für den Betrieb auf den Anschlußgrenzstrecken sind die bei den ÖBB geltenden Betriebsvorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Sicherheit der Geleise und des Bahnkörpers betreffen, anzuwenden.
Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für den gesamten Betriebsdienst oder für bestimmte Teile dieses Dienstes die Betriebsvorschriften der FS angewendet werden.
(3) In den Gemeinschaftsbahnhöfen gelten die Betriebsvorschriften der FS. Die ÖBB und die FS können jedoch vereinbaren, daß für bestimmte Teile des Betriebsdienstes die für die ÖBB geltenden Vorschriften angewendet werden.
(4) Die Bediensteten der FS, die als Fahrdienstleiter, Personenkassiere, Gepäckkassiere, Güterkassiere, im Telegraphen- und Fernsprechdienst Dienstverrichtungen für die ÖBB besorgen, sowie Bedienstete der FS, denen die Beaufsichtigung der Anschlußgrenzstrecke übertragen ist, müssen eine ausreichende Kenntnis der für die Durchführung des betreffenden Dienstes geltenden Dienstvorschriften der ÖBB nachweisen. Die entsprechenden Prüfungen werden von hiefür zuständigen Bediensteten der ÖBB in Anwesenheit eines zuständigen Bediensteten der FS abgenommen.
ARTIKEL 9
Dienstsprache
(1) In den Gemeinschaftsbahnhöfen müssen die Aufschriften, die den Gemeinschaftsdienst der Eisenbahnen betreffen, in den Sprachen beider Vertragsstaaten angebracht sein, wobei die italienische Sprache den Vorrang hat. Die Diensträume der auf Grund einer Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 2 errichteten Dienststellen müssen gleichfalls zweisprachig bezeichnet sein, wobei die Sprache desjenigen Vertragsstaates den Vorrang hat, auf dessen Hoheitsgebiet die Diensträume gelegen sind. Die Bestimmungen des Artikels 6 hinsichtlich der Diensträume der Vertreter beider Eisenbahnen werden hiedurch nicht berührt.
(2) Für ausschließliche Zwecke des Eisenbahndienstes der ÖBB ist in den Gemeinschaftsbahnhöfen und auf den Anschlußgrenzstrecken nur die deutsche Sprache zu verwenden.
(3) Die im Artikel 8 Absatz 4 erwähnten Bediensteten der FS müssen die deutsche Sprache in einem für die Durchführung des Dienstes erforderlichen Ausmaß beherrschen. Bedienstete der ÖBB müssen, falls sie besondere Dienste der FS zu verrichten haben, die jenen im Artikel 8 Absatz 4 genannten entsprechen, ihrerseits die italienische Sprache in ausreichendem Ausmaße beherrschen.
(4) Bahndienstliche Telegramme, die an österreichische Bahnhöfe oder an andere österreichische Stellen gerichtet sind oder von ihnen einlangen, werden von den Gemeinschaftsbahnhöfen jeweils in die deutsche oder in die italienische Sprache übersetzt.
(5) Der eisenbahndienstliche Schriftwechsel zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und den Stellen der ÖBB, ausgenommen jener mit dem Vertreter der ÖBB, hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
ARTIKEL 10
Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen
(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen herzustellen.
(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.
ARTIKEL 11
Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs
(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.
(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke von den genannten Bediensteten festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und – verkehrs sind der zuständigen örtlichen italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.
Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 12
Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.
ARTIKEL 12
Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.
ARTIKEL 13
Haftung
(1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Reisender getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so haften die ÖBB nach italienischem Recht; die ÖBB müssen sich dabei auch Handlungen und Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten. Außer den ÖBB haften auch die FS Reisenden gegenüber als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs gegen die ÖBB.
(2) Entsteht bei der Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut oder Gütern durch die ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof ein Schaden durch Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung, so haften die ÖBB aus dem Beförderungsvertrag nach österreichischem Recht; sie müssen sich dabei auch Handlungen oder Unterlassungen der FS oder deren Bediensteter so anrechnen lassen, als wären es eigene Handlungen oder Unterlassungen oder die der eigenen Bediensteten.
(3) Wird durch einen Unfall beim Betrieb der Eisenbahn ein Bediensteter
der ÖBB in Ausübung seines mit dem Grenzübergang, auf den sich dieses Abkommen bezieht, zusammenhängenden Dienstes in einem Gemeinschaftsbahnhof, auf einer Anschlußgrenzstrecke, in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Italien getötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Bediensteter der ÖBB an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Pflicht, die sich aus dem Unfall ergebenden Ansprüche zu befriedigen, so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der ÖBB in Österreich ereignet hätte;
der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise in einem gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Bahnhof in Österreich oder auf einer Strecke von der Staatsgrenze zu diesem Bahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall auf einer Strecke der FS in Italien ereignet hätte;
der FS auf die in Ziffer 1 beschriebene Weise auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof geschädigt, so ist die genannte Pflicht so zu beurteilen, als ob sich der Unfall beim Betrieb der FS ereignet hätte.
(4) Auf Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind internationale Eisenbahnabkommen oder besondere Vereinbarungen zwischen den ÖBB und den FS anzuwenden.
(5) Soweit es sich um Schäden im Eisenbahn-Postverkehr auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof handelt, werden die internationalen Bestimmungen über die Haftung der Post nicht berührt und abweichende internationale Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
(6) Für Schäden, die dritte Personen, die weder Reisende noch beim Betrieb der Eisenbahn oder bei der Grenzabfertigung tätige Personen sind, oder Sachen, die nicht Gegenstand eines Beförderungsvertrages sind, durch einen Unfall beim Betrieb der ÖBB auf einer Anschlußgrenzstrecke oder in einem Gemeinschaftsbahnhof erleiden, haftet die Eisenbahn, die oder deren Bedienstete den Schaden verschuldet haben, nach italienischem Recht, soweit in anderen Abkommen nicht anderes bestimmt ist. Soweit nur eine von beiden Eisenbahnen haftet, trifft die Haftung gegenüber dritten Personen beide Eisenbahnen als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Rückgriffs.
(7) Haften sowohl die ÖBB als auch die FS, so kann der Geschädigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen erheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Einbringung der Klage.
(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaates der in Anspruch genommenen Eisenbahn erhoben werden.
(9) Die Bestimmungen der internationalen Übereinkommen über Schäden, die sich bei internationalen Beförderungen ereignen, bleiben unberührt.
(10) Ob und inwieweit ein Rückgriff sowie ein gegenseitiger Ersatz von Schäden und Aufwendungen zwischen den ÖBB und den FS zulässig ist, ist zwischen den ÖBB und den FS zu vereinbaren.
ARTIKEL 14
Abgaben
(1) Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden die ÖBB den FS gleichgestellt.
(2) Unberührt bleiben die geltenden Verträge zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(3) Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof durchgeführten Transporte sind von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet geltenden Abgaben ausgenommen.
(4) Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.
ARTIKEL 15
Ausweise für den Grenzübertritt
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