Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage und Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Schlußakte
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 20, Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 21, Art. 6 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 21, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 lit. l in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 verfassungsändernd sind, samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;
IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -
HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt..
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
IN DER ERWÄGUNG, daß zur Erreichung dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;
IN DER ERWÄGUNG, daß nach dem Bericht der mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Entwurfs beauftragten Sachverständigengruppe die Errichtung eines autonomen europäischen Zentrums mit internationalem Status das geeignete Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Tätigkeit dieses Zentrums es ferner ermöglichen wird, einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) zu leisten, insbesondere zum weltweiten System der Welt-Wetter-Wacht (WWW) und zum Globalen Atmosphärischen Forschungsprogramm (GARP), das die Weltorganisation für Meteorologie in Verbindung mit dem Internationalen Rat Wissenschaftlicher Vereinigungen (ICSU) durchführt; IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können -
HABEN BESCHLOSSEN, ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage zu errichten und die Bedingungen für seine Tätigkeit festzulegen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch, Türkisch
Vertragsparteien
Belgien 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Dänemark 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Deutschland III 56/2010 Ä1 Deutschland/BRD 29/1976 Ü Estland 222/2020 Ü, A1 Finnland 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Frankreich 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Griechenland III 56/2010 Ä1 Irland 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Island III 121/2011 Ü, Ä1 Italien III 56/2010 Ä1 Jugoslawien 29/1976 Ü Kroatien III 192/2015 Ü, Ä1 Luxemburg III 56/2010 Ä1 Niederlande 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Norwegen III 56/2010 Ä1 Portugal III 56/2010 Ä1 Schweden 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Schweiz 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Serbien III 223/2014 Ü, Ä1 Slowenien III 170/2012 Ü, Ä1 Spanien 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1 Türkei III 56/2010 Ä1 Vereinigtes Königreich 29/1976 Ü, III 56/2010 Ä1
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage sowie der Abschluß des nachstehenden Protokolls, das gemäß Art. 16 des Übereinkommens dessen Bestandteil ist, samt Schlußakte wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 22 Abs. 2 zweiter Unterabsatz für Österreich am 1. Dezember 1975 in Kraft getreten.
Bis einschließlich dieses Tages ist das Vertragswerk nach Mitteilungen des Archivs des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften auch für Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Jugoslawien, die Niederlande, Schweden, die Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
IN ANBETRACHT der Tatsache, dass vom Wetter verursachte Gefahren für Leben und Gesundheit sowie Wirtschaft und Eigentum zunehmend an Bedeutung gewinnen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage dem Schutz und der Sicherheit der Bevölkerung dienen wird;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung, die zu diesem Zweck durchzuführen ist, der Entwicklung der Meteorologie in Europa starke Impulse verleihen wird;
IN DER ERWÄGUNG, dass zur Verwirklichung dieser Absicht und dieser Ziele erhebliche Mittel eingesetzt werden müssen, die im Allgemeinen über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen;
EINGEDENK der Vorteile, die sich aus einer wesentlichen Verbesserung der mittelfristigen Wettervorhersage für die europäische Wirtschaft ergeben;
IN BESTÄTIGUNG der Ansicht, dass die Errichtung eines unabhängigen europäischen Zentrums von internationalem Rang das geeignete Mittel ist, diese Absicht und diese Ziele zu verwirklichen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein solches Zentrum einen wertvollen Beitrag für die Entwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen zur Umweltüberwachung leisten kann;
EINGEDENK dessen, dass ein solches Zentrum außerdem zur Weiterbildung von Wissenschaftlern nach dem Hochschulstudium beitragen kann;
IM FESTEN WILLEN, dass die Tätigkeit eines solchen Zentrums darüber hinaus einen notwendigen Beitrag zu einigen Programmen der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) und anderer beteiligter Organisationen leisten werden;
IN ANBETRACHT der Vorteile, die sich aus der Errichtung dieses Zentrums auch für die Entwicklung der europäischen Industrie auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ergeben können;
ANGESICHTS der Absicht, weitere Staaten als Mitglieder des Zentrums aufzunehmen;
ARTIKEL 1
(1) Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum” bezeichnet.
(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Direktor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten” bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.
(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.
(6) Die Amtssprachen des Zentrums sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Niederländisch.
Die Arbeitssprachen sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Der Rat bestimmt, inwieweit die Amtssprachen bzw. die Arbeitssprachen verwendet werden.
ARTIKEL 1
Errichtung, Rat, Mitgliedsstaaten, Sitz des Zentrums, Sprachen
(1) Es wird ein Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage errichtet, im folgenden als „Zentrum“ bezeichnet.
(2) Die Organe des Zentrums sind der Rat und der Generaldirektor. Der Rat wird von einem Beratenden Wissenschaftsausschuß und einem Finanzausschuß unterstützt. Diese Organe und Ausschüsse üben ihre Befugnisse innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen aus, die in diesem Übereinkommen festgelegt sind.
(3) Die Mitglieder des Zentrums, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
(4) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates. Es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben oder veräußern sowie vor Gericht auftreten.
(5) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Shinfield Park bei Reading (Berkshire) im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sofern der Rat nicht gemäß Artikel 6(1)(g) anderweitig entscheidet.
Die Amtssprachen des Zentrums sind die Amtssprachen der Mitgliedsstaaten.
ARTIKEL 2
(1) Das Zentrum hat folgende Ziele:
Entwicklung dynamischer Modelle der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen mit Hilfe numerischer Methoden;
regelmäßige Erstellung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten;
Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten;
Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d für die meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form;
Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
(2) Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele notwendig sind.
(3) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter
Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.
ARTIKEL 2
Absichten, Ziele und Tätigkeiten
Die wichtigsten mit der Arbeit des Zentrums verfolgten Absichten sind die Entwicklung von Einrichtungen für mittelfristige Wettervorhersage und die Bereitstellung von mittelfristigen Wettervorhersagen für die Mitgliedsstaaten.
Das Zentrum hat folgende Ziele
Entwicklung und regelmäßige operationelle Anwendung von globalen Modellen und Datenassimilationssystemen für die dynamischen und thermodynamischen Eigenschaften sowie die Zusammensetzung der flüssigen und gasförmigen Erdhülle und der interaktiven Komponenten des Systems Erde mit Blick auf:
die Vorbereitung von Vorhersagen mit numerischen Methoden;
ii) die Bereitstellung von Anfangsbedingungen für Vorhersagen; und
iii) die Leistung eines Beitrags zur Überwachung der relevanten Komponenten des Systems Erde.
Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
Sammlung und Speicherung zweckdienlicher Daten;
Bereitstellung der Ergebnisse nach den Buchstaben (a) und (b) sowie der Daten nach Buchstaben (c) für die Mitgliedsstaaten in möglichst geeigneter Form;
Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.
Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Absichten und der in Absatz 2 genannten Ziele notwendig sind.(4) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.
Das Zentrum kann von Dritten in Auftrag gegebene Arbeiten durchführen, falls diese den Absichten und Zielen des Zentrums entsprechen und vom Rat gemäß Artikel 6(2)(g) genehmigt wurden. Die Kosten solcher Arbeiten werden vom Auftraggeber getragen.
Das Zentrum kann Fakultative Programme gemäß Artikel 11(3) durchführen.
ARTIKEL 3
(1) Zur Verwirklichung seiner Ziele arbeitet das Zentrum entsprechend der internationalen meteorologischen Tradition möglichst weitgehend mit den Regierungen und den innerstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten sowie mit den Nichtmitgliedstaaten des Zentrums und den staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen und technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeit mit seinen Zielen in Verbindung steht.
(2) Das Zentrum kann ferner
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