Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 25. November 1976über die Sicherung des Schulweges (Schulwegsicherungs-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 97a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und 412/1976 wird verordnet:

Betraute Personen

§ 1. (1) Den mit der Sicherung des Schulweges (des Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten Personen (§ 97a der Straßenverkehrsordnung 1960) hat die Behörde auszufolgen:

1.

einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen Muster,

2.

einen Signalstab (§ 2) und

3.

eine Schutzausrüstung (§ 4).

(2) Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis, Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben, wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder sonstwie endet.

(3) Die betrauten Personen haben bei der Sicherung des Schulweges (des Weges zum oder vom Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und die Schutzausrüstung zu tragen.

Signalstab

§ 2. (1) Der Signalstab muß aus einem Stiel und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen. Er muß folgende

Abmessungen haben:

a)

Länge des Stieles: etwa 160 cm

b)

Länge des Stieles: 30 cm bis 40 cm

(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand aufweisen. Sie muß entweder voll rückstrahlen oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot aufleuchten oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.

(3) Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem Material bestehen. Der Durchmesser seines runden Querschnittes muß bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. a etwa 30 mm, bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. b 15 mm bis 20 mm betragen. Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht, in der natürlichen Farbe belassen werden und muß ansonsten grau gefärbt sein.

Zeichengebung

§ 3. Die Aufforderung zum Anhalten ist von der Fahrbahn aus, und zwar bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. a durch leichtes Schrägstellen des Signalstabes, bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. b durch Hochheben des Signalstabes mit schräg nach oben zeigender Scheibe zu geben. In beiden Fällen muß die Scheibe jeweils etwa senkrecht zur Fahrtrichtung der sich nähernden Fahrzeuge zeigen.

Schutzausrüstung

§ 4. Die Schutzausrüstung muß aus einem weißen Mantel und aus einer weißen Mütze bestehen. Der weiße Mantel einschließlich der Ärmel kann mit einem waagrechten roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen sein.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 1977 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 9. Dezember 1964, BGBl. Nr. 287, mit der Vorschriften über die Sicherung des Schulweges erlassen werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1976 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 6. Die bisherigen Betrauungen mit der Sicherung des Schulweges und die bisher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

Anlage

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(Vorderseite)

(Anm.: Die Vorderseite ist nicht darstellbar)

(Rückseite)

Der § 97 a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 lautet:

„Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen geregelt wird, und nur ausüben

a)

in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen, die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen, die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom Kindergarten) überquert werden, oder

b)

als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.“

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