Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 überden Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des§ 29b der Straßenverkehrsordnung 1960

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1977-01-01
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird verordnet:

§ 1. Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen.

§ 2. Der Inhalt des Ausweises hat dem in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) enthaltenen Muster zu entsprechen. Das allfällige kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.

§ 3. Diese Verordnung titt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

Anlage

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage

```

```

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.