(Übersetzung)PROTOKOLL über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *1)Unterzeichnet in Wien am 7. Juli 1971
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Protokolls wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. September 1973 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 19. Dezember 1974 in Kraft getreten.
Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1976 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an: Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Birma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guayana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Katar, Kenia, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Philippinen, Rumänien, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Sowjetunion, Spanien, Sri Lanka, Swasiland, Syrien, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Uganda, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Republik Vietnam, Zaire.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,
die am 5. Juli 1971 in Wien zu ihrer 18. Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten
ist, die Anzahl der Mitglieder der Luftfahrtkommission zu erhöhen, die es für angebracht ERACHTETE, die Mitgliederzahl dieses Organs von
zwölf auf fünfzehn zu erhöhen, und
die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,
GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen:
SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation die vorgenannte Änderung in Kraft tritt, mit achtzig FEST, und
BESCHLOSS, daß der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation über die obgenannte Änderung und die nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll in englischer, französischer und spanischer Sprache abfassen solle, das in jeder Sprache gleichermaßen verbindlich ist:
Das Protokoll ist vom Präsidenten der Versammlung und ihrem Generalsekretär zu unterzeichnen.
Das Protokoll steht jedem Staat, der das besagte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Ratifizierung offen.
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