(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON MALAYSIA ÜBER DEN FLUGVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND ÜBER IHRE HOHEITSGEBIETE HINAUS
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 15 am 21. Jänner 1977 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Malaysia,
als Mitglieder des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt aus 1944 und vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Im Sinne des vorliegenden Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und jede andere Behörde, die zur Ausübung der vom Bundesministerium für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das zum Zwecke des Betriebes von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil durch schriftliche Benachrichtigung namhaft gemacht wurde;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Vertragschließenden Teiles stehen;
haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention beigelegte Bedeutung; und
bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ die im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten internationalen Flugverbindungen und -strecken.
Artikel 2
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragsschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, oder im Falle eines Konsortiums von Fluglinienunternehmen bei der Regierung oder Staatsangehörigen der Staaten, deren Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden; vorausgesetzt daß, im Hinblick auf ein Konsortium, Luftverkehrsabkommen zwischen dem Vertragschließenden Teil, von dem die Betriebsbewilligung gefordert wird, und jedem der Staaten, dessen Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden, in Kraft stehen und die betreffende Fluglinie vorsehen.
Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben jedoch das Recht, Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder eines Poolübereinkommens, welches gemäß Kapitel XVI der Konvention erstellt wurde, zu betreiben.
Nach Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels kann ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen; sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Artikel 4
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Treibstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles durch oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden oder von einem durch solch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen verwendetes Luftfahrzeug an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch während des Betriebes von internationalen Fluglinien, sind von allen nationalen Gebühren und Abgaben, einschließlich Zöllen und Inspektionsgebühren im Hoheitsgebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles befreit, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles durchgeführt wird, in dem die Vorräte an Bord genommen wurden. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassen werden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.
Artikel 5
Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechtem und gleichem Maße Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einen Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und sollen den Hauptzweck haben, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der laufenden und voraussehbaren Nachfrage für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht. Vorsorge für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post, die an Punkten an den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, sowohl aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, daß die Kapazität zu richten ist nach:
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der Beförderungsdienste anderer Fluglinienunternehmen der Staaten, die das Gebiet umfaßt; und
den Erfordernissen des Durchgangsflugverkehrs.
Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Routen und die Flugpläne sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und ordnungsgemäß den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 6
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anzuwenden.
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in sein, im oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie z. B. Einflug-, Abfertigungs-, Auswanderungs- und Einwanderungs-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf die von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Poststücke anzuwenden solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
Für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen, die von einem Vertragschließenden Teil zur Verfügung gestellt werden, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles keine höheren Gebühren zu zahlen als jene, die von nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten sind, welche auf internationalen planmäßigen Fluglinien betrieben werden.
Artikel 7
Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei auf alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für irgendeinen Teil der festgesetzten Flugstrecke Bedacht zu nehmen ist. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die damit in Zusammenhang zur Anwendung kommenden Agentenkommissionen sind, wenn möglich, für jede der festgesetzten Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke oder Teile davon befliegen, zu vereinbaren, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Können sich die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich bemühen, eine Vereinbarung über diese Tarife zu treffen.
Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes einigen oder kann kein Tarif gemäß Absatz 3 vereinbart werden, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beizulegen.
Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles seine Genehmigung verweigern, ausgenommen die Meinungsverschiedenheit wurde gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beigelegt.
Sind Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden, so bleiben diese Tarife in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 8
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