(Übersetzung) Vereinbarung zwischem dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung von Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit 30% Ca und 60% Si von den Transportvorschriften

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-12-15
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften in Rn. 2470 und 2471, Ziffer 2d), des ADR ist Calciumsilicid (Calciumsilicium) mit etwa 25% bis 35% Ca und 60% Si den Vorschriften des ADR nicht unterstellt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR''

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich.

Bonn 2, den 4. Oktober 1978

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