Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn 2010 des ADR *1) über die Freistellung von nicht wasserfreiem Aluminiumchlorid von den Transportvorschriften
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung BGBl. Nr. 637/1976.
*1) In der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 522/1973, 523/1973, 377/1974, 249/1975, 250/1975, 251/1975, 261/1975, 522/1975, 352/1978, 353/1978 und 354/1978
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2801, Ziffer 12, Bemerkung, ist nicht wasserfreies Aluminiumchlorid des Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 des ADR''.
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
Wien, 23. Feber 1978
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