Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 und 10 602 des ADR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-08-12
Status Aufgehoben · 1996-03-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn 2201 darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt auf -15 Grad C, als Stoff der Klasse 2, Rn 2201, Ziffer 13 in festverbundenen Tanks befördert werden. Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen den für Stoffe der Klasse 2, Rn 2201, Ziffer 13, geltenden Vorschriften der Rn 210 202 entsprechen. Alle sonstigen für Stoffe der Rn 2201, Ziffer 13, anzuwendenden Vorschriften sind zu beachten.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und 10 602 des ADR''.

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.

Wien, den 10. 3. 1978

Bonn, den 1. 2. 1978

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.