ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN GEBIETEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-12-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 am 17. Dezember 1977 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland;

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt *);

vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zweck der Errichtung von Fluglinien zwischen dem österreichischen Gebiet und dem Gebiet des Vereinigten Königreiches zu schließen,

sind wie folgt übereingekommen:


*) BGBl. Nr. 97/1949 i.d.F. 177/1976

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jede gemäß Artikel 94 lit. a dieser Konvention in Kraft getretene und von beiden Vertragschließenden Teilen ratifizierte Abänderung sowie jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention beschlossenen Anhang oder Abänderungen hiezu ein, sofern diese für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der Funktionen, auf die sich dieses Abkommen bezieht und die derzeit von den genannten Behörden wahrgenommen werden, ermächtigt ist; und im Falle der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland den Secretary of State for Trade oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung einer besonderen Funktion, auf die sich dieses Abkommen bezieht, berechtigt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 4 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;

d)

besitzt der Ausdruck „Gebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;

e)

haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung.

ARTIKEL 2

Anwendung des Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens unterliegen den Bestimmungen der Konvention insoweit, als jene Bestimmungen auf internationale Fluglinien anwendbar sind.

ARTIKEL 3

Gewährung von Rechten

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil hinsichtlich seiner planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte:

a)

das Recht, sein Gebiet ohne Landung zu überfliegen,

b)

das Recht, in seinem Gebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen beigefügten und einen wesentlichen Teil davon darstellenden Flugstreckenplanes festgelegten Flugstrecken. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz (1) dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an den für jene Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung des Absatzes (2) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 4

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt der Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels – dem oder den gemäß Absatz (1) dieses Artikels namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(4) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 3 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(5) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann die vereinbarten Fluglinien betreiben, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 88 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft gesetzt ist.

(6) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

ARTIKEL 5

Widerruf oder Aufhebung der Betriebsbewilligungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen aufzuheben oder bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden Teiles liegen; oder

b)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

c)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.

ARTIKEL 6

Befreiung von Gebühren für Ausrüstung, Treibstoff, Vorräte etc.

(1) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder auf dem Flug über diesem Gebiet verwendet werden. Die derart befreiten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte dürfen nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Gebietes entladen werden. Diese Güter können der Aufsicht der Zollbehörden so lange unterstellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf andere Weise gemäß den Zollvorschriften damit verfahren wird.

(2) Von den in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Zöllen, Gebühren und Abgaben mit Ausnahme der für geleisteten Dienst zu entrichtenden Abgaben sind weiters befreit:

a)

Bordvorräte, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden, innerhalb der von den Behörden dieses Gebietes festgelegten Grenzen und zur Verwendung an Bord ausfliegender im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzter Luftfahrzeuge eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles;

b)

Ersatzteile, die in das Gebiet eines Vertragschließenden Teiles zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles an ein im internationalen Fluglinienverkehr eingesetztes Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verbraucht werden.

ARTIKEL 7

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Das von den durch die beiden Vertragschließenden Teile namhaft gemachte Fluglinienunternehmen bereitzustellende Beförderungsangebot hat der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken angepaßt zu werden.

(4) In Anwendung des in Absatz (3) oben festgelegten Grundsatzes haben die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien ihren Hauptzweck in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, um die übliche und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage des internationalen Luftverkehrs von oder nach dem Gebiet des Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.

(5) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer fahrplanmäßigen Fluglinien, die einzusetzenden Luftfahrzeugtypen sowie die Flugpläne einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten im voraus zu vereinbaren.

(6) Die dermaßen vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese zeitliche Beschränkung vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verringert werden.

(7) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über die obgenannten Flugpläne keine Einigung erzielen, haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile gemeinsam das Beförderungsangebot und die Frequenz zu vereinbaren, die auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen vereinbarten Fluglinien bereitzustellen sind.

(8) Bei der Bestimmung des Beförderungsangebotes und der Frequenz haben die Luftfahrtbehörden folgendes in Betracht zu ziehen:

a)

alle für den wirtschaftlichen Betrieb relevanten Faktoren (wie z. B. Kosten, Einnahmen, kostendeckender Auslastungsfaktor, angemessene Auslastung) und

b)

Informationen, die über Wirtschafts- und Verkehrstendenzen zur Verfügung stehen und die vereinbarten Fluglinien beeinflussen könnten.

(9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt ein Flugplan erst nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile in Kraft.

(10) Der für eine Flugplanperiode gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellte Flugplan bleibt für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.

(11) Unbeschadet des Bestehens einer gemäß den vorstehenden Absätzen erzielten Vereinbarung über das Beförderungsangebot kann die Luftfahrtbehörde eines Vertragschließenden Teiles dem oder den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine einstweilige Bewilligung zum Betrieb von zusätzlichen Flügen zur Deckung außergewöhnlicher Nachfrage erteilen.

ARTIKEL 8

Tarife

Das von den Vertragschließenden Teilen zur Festsetzung von Tarifen zu verwendende Verfahren hat, zusammen mit der Begriffsbestimmung des Ausdruckes „Tarif“, im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu erfolgen.

ARTIKEL 9

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles werden den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen oder sonstigen statistischen Unterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zweck der Nachprüfung des auf den vereinbarten Fluglinien von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des in diesem Artikel als ersten erwähnten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Unterlagen sollen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens und dessen Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

ARTIKEL 10

Überweisung von Einnahmen

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den ihre in seinem Gebiet getätigten Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschuß frei zu überweisen. Solche Überweisungen haben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze zu erfolgen.

ARTIKEL 11

Beratungen und Abänderungen

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und des Flugstreckenplans dazu zu gewährleisten.

(2) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, welche auf mündlichem oder schriftlichem Weg erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.

Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(3) Abänderungen des Flugstreckenplans werden zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile vereinbart und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

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