(Übersetzung)Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Sri Lanka
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 20 am 16. April 1978 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Sri Lanka,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention” das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden” im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik Sri Lanka das Ministerium für Schiffahrt, Luftfahrt und Fremdenverkehr und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen” ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet” in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
haben die Ausdrücke „Fluglinie”, „Internationale Fluglinie”, „Fluglinienunternehmen” und „nicht kommerzielle Landung” die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
bedeutet „Beförderungsangebot” in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und
bedeutet „Beförderungsangebot” in bezug auf „vereinbarte Fluglinie” das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken, die in der Folge als „vereinbarte Fluglinien”, beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken” bezeichnet werden.
Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht kommerziellen Zwecken durchzuführen; und
im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Erforderliche Bewilligungen
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels und des Anhanges zum vorliegenden Abkommen dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihm notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens festgesetzter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
ARTIKEL 4
Untersagung und Widerruf
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß der im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.
Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratung ersucht hat, zu beginnen.
Falls ein Vertragschließender Teil von seinem Recht Gebrauch macht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechte zu untersagen, hat das von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen unverzüglich den Betrieb der vereinbarten Fluglinien einzustellen und falls ein Vertragschließender Teil für die Ausübung der in Artikel 2 genannten Rechte Bedingungen auferlegt hat, müssen diese Bedingungen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles erfüllt werden.
ARTIKEL 5
Kapazitätsvorschriften
Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken unterliegt den folgenden Bedingungen:
Die Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile haben in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken.
Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, welches ausreicht, um die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, und den letztlichen Bestimmungsländern des Verkehrs zu decken.
Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Staates aufgenommen und abgesetzt werden, ist nach dem allgemeinen Grundsatz zu treffen, daß sich das Beförderungsangebot zu richten hat nach:
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern;
der Verkehrsnachfrage des Gebietes, welches das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der in dem Gebiet gelegenen Staaten errichtet wurden; und
den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens oder der Fluglinienunternehmen dem anderen Vertragschließenden Teil beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
ARTIKEL 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
ARTIKEL 8
Bewilligung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teiles hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig Tage vor der Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
ARTIKEL 9
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind von den genannten Zöllen und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Beschränkung, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt sind;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer festgelegten Flugstrecke von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden;
Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die unter Buchstaben a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 10
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.
ARTIKEL 11
Beförderungstarife
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