(Übersetzung) LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK SYRIEN
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Der in Art. 18 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel wurde am 5. November 1977 durchgeführt; das Abkommen ist am 4. Jänner 1978 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Syrien,
In der Folge im vorliegenden Abkommen als Vertragschließende Teile bezeichnet,
Als Vertragsparteien des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
Von dem Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien für den Linienflugverkehr und den Bedarfsflugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und im Falle der Regierung der Arabischen Republik Syrien die Generaldirektion für Zivilluftfahrt oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede im Linien- oder Bedarfsverkehr betriebene Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
haben die Ausdrücke „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und
bedeutet der Ausdruck „Beförderungsangebot“ in bezug auf „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Artikel 2
Verkehrsrechte
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien für den Linien- und Bedarfsverkehr auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt für den Betrieb von Fluglinien die folgenden Rechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen;
im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Erforderliche Bewilligungen
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung des Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Luftfahrtbehörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihr notwendig erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen worden ist.
Artikel 4
Untersagung und Widerruf
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder dem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
wenn ihr nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder
wenn dieses Fluglinienunternehmen die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, nicht befolgt; oder
wenn es das Fluglinienunternehmen in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen festgelegten Bedingungen durchzuführen.
Sofern nicht unverzüglich der Widerruf, die Untersagung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt. In diesem Fall haben die Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen, nachdem ein Vertragschließender Teil um diese Beratungen ersucht hat, zu beginnen.
Artikel 5
Kapazitätsvorschriften
I. Linienflugverkehr
Das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot ist den Erfordernissen des Verkehrs zwischen den beiden Ländern sowie den Erfordernissen des internationalen Luftverkehrs von oder nach anderen auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet dritter Länder gelegenen Punkten anzupassen.
Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu gewährleisten, müssen die Fluglinienunternehmen rechtzeitig die Häufigkeit ihrer Linienflüge, die Arten der einzusetzenden Luftfahrzeuge und die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage sowie der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten, vereinbaren.
Die auf diese Weise vereinbarten Flugpläne sind mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
Wenn die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bezüglich der oben genannten Flugpläne zu keiner Einigung kommen, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile, das Problem beizulegen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels tritt kein Flugplan in Kraft, der nicht von den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile genehmigt worden ist.
Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben so lange in Kraft, bis gemäß den Bestimmungen dieses Artikels neue Flugpläne erstellt sind.
II. Bedarfsflugverkehr
Der Verkehrsumfang wird von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile auf solche Weise vereinbart, daß ein gleicher Anteil an der angebotenen Kapazität gewährleistet wird.
Vereinbarungen gemäß Absatz 1 sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu treffen.
Solche Vereinbarungen sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb eines von den genannten Luftfahrtbehörden vereinbarten Zeitraumes zur Genehmigung vorzulegen.
Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann seinen Anteil am Bedarfsflugprogramm entweder
an das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles oder
an andere Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile, vorausgesetzt, daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles diesen Fluglinienunternehmen die Bewilligung erteilen,
zur Gänze oder zum Teil abtreten.
Artikel 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Luftfahrzeugen im internationalen Luftverkehr in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet oder betreffend den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge innerhalb ihres Hoheitsgebietes, gelten für die Luftfahrzeuge des von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens und sind von diesen Luftfahrzeugen bei Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen in sein beziehungsweise aus seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Einreise-, Abfertigungs-, Einwanderungs-, Paß-, Zoll- und Quarantänevorschriften, sind von den oder in bezug auf die genannten Fluggäste und Besatzungen oder in bezug auf die Fracht des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beim Einflug in das Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles oder beim Verlassen desselben sowie während des Aufenthaltes in diesem Hoheitsgebiet einzuhalten.
Artikel 7
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Weiters sind von den genannten Zöllen und Steuern mit Ausnahme des für geleisteten Dienst zu entrichtenden Entgeltes befreit:
Bordvorräte innerhalb der durch die Behörden eines Vertragschließenden Teiles festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord des auf einer festgelegten Flugstrecke des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzten Luftfahrzeuges bestimmt sind.
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die auf einer festgelegten Flugstrecke von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingesetzt werden.
Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, daß die unter litera a, b und c genannten Waren unter Zollaufsicht oder -kontrolle verbleiben.
Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleibenden Waren und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
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