Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 9. März 1978 über Störungen in der Zivilluftfahrt (Zivilluftfahrt-Störungsverordnung – ZSV 1978)
Abkürzung
ZSV 1978
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 135 bis 138 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Art. 25 und 26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 138/1971, wird verordnet:
Abschnitt I
ALLGEMEINES
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden - soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt - Anwendung auf
Störungen (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Störungen beim Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;
Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) sowie Flugunfälle (Abschnitt IV) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.
Begriffserläuterungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt
- soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes ergibt
- als:
Einsatzleiter:
zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungbereichen (§ 8 Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die vom Bundesamt für Zivilluftfahrt oder unter dessen Aufsicht entsprechend zu schulen sind.
erhebliche Beschädigungen (von Luftfahrzeugen):
Beschädigungen (von Luftfahrzeugen), welche die Festigkeit, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften von Luftfahrzeugen beeinträchtigen, und deren Beseitigung größere Reparaturen oder den Austausch der betroffenen Bauteile erfordern würde, sowie sonstige Beschädigungen von gleicher Bedeutung.
Flugnotfälle:
jene Störungen, bei welchen ein Luftfahrzeug vermißt wird, einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist.
Flugplatzbezugspunkt:
der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313.
Flugunfälle:
Unfälle von Zivilluftfahrzeugen ohne Rücksicht auf ihre Folgen und sonstige Kriterien für die Notwendigkeit von Flugunfallsuntersuchungen.
Flugunfallssachverständige:
Sachverständige, welche in die vom Bundesminister für Verkehr zu führende Flugunfallssachverständigen-Liste (§ 26) aufgenommen worden sind.
Flugsicherungshilfsstellen:
Flugsicherungshilfsstellen im Sinne des § 2 der LVR 1967, BGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung.
Flugsicherungsstellen:
Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben.
geltende Flugpläne:
geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967.
Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen:
die für die Beurkundung der Lufttüchtigkeit der Prototypen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Staaten.
im Fluge (befindlich):
im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (befindlich).
Militärflugplätze:
Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes.
Militärluftfahrzeuge:
Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.
Notlandungen:
Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes.
österreichische Zivilluftfahrzeuge:
Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären.
Registerstaaten von Luftfahrzeugen:
die Staaten in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge eingetragen sind.
schwere Flugunfälle:
Flugunfälle, die zur Tötung oder schweren Verletzung von Personen oder zur erheblichen Beschädigung von Luftfahrzeugen geführt haben oder auf erhebliche technische Mängel hinweisen.
schwere Verletzungen von Personen:
Körperverletzungen von Personen, die
eine mehr als achtundvierzigstündige Krankenhausbehandlung erfordern, welche innerhalb von sieben Tagen - gerechnet vom Unfallszeitpunkt - beginnen muß; oder
Knochenbrüche - ausgenommen einfache Brüche von Fingern, Zehen oder der Nase - einschließen; oder
schwere innere Blutungen, Nerven-, Muskel- oder Sehnenschäden verursachen; oder
Verletzungen innerer Organe einschließen; oder
Verbrennungen 2. oder 3. Grades oder Verbrennungen umfassen, die sich auf mehr als fünf Prozent der Körperoberfläche erstrecken.
Staatsluftfahrzeuge:
Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen:
die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt.
Störung:
jeder ungewollte Ablauf oder jede erzwungene Unterbrechung des Betriebes von Zivilluftfahrzeugen und seiner unmittelbaren Vorbereitung, durch welche die Sicherheit des Flugbetriebes nachteilig beeinflußt werden könnte.
verantwortliche Piloten:
verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967.
Zivilflugplätze:
Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat.
Zivilflugplatzhalter:
die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1950).
Zivilluftfahrzeuge:
Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich ausländischer Staatsluftfahrzeuge.
Zivilluftfahrzeughalter:
Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes.
Abschnitt II
STÖRUNGEN
Störungsmeldungen
§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich - bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich nach der Rückkehr nach Österreich - alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Störungen zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle wahrgenommenen Störungen zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits Flugnotmeldungen beziehungsweise (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.
(2) Störungsmeldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine detaillierte Darstellung der Störungsvorgänge, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter) zu enthalten. Für Störungsmeldungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegende und auf allen Zivilflugplätzen zur Verfügung zu stellende Formblätter zu verwenden.
Verzicht auf Störungsmeldungen
§ 4. Störungsmeldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben:
Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen technischer Gebrechen aufgetreten sind;
Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontrollampe) und die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;
Störungen, die lediglich darin bestehen, daß ein Flug aus Wettergründen nicht in der vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.
Abschnitt III
ZIVILLUFTFAHRT-SUCH- UND RETTUNGSDIENST
Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes
§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, deren Insassen zu retten und nach Möglichkeit auch die Post sowie die Fracht zu bergen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten, hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.
(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen (wie Erste Hilfe und Brandbekämpfung) bis zum Eingreifen des Such- und Rettungsdienstes im Bereich der Militärluftfahrt durchzuführen.
Such- und Rettungszentrale
§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such- und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Such- und Rettungszentrale.
Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im allgemeinen
§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen und Flugsicherungshilfsstellen haben bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Weiters sind bei der Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als notwendig erweist, vor allem
die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;
das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung unmittelbar in Anspruch zu nehmen;
Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder sonstigen Unglücksfällen ist;
alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, besonders die Besatzungen von in der Nähe befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.
Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am
Such- und Rettungsdienst
§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot geraten sind, verpflichtet.
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Soweit es der Flugplatzbetrieb erfordert, ist in diesem Bescheid auch vorzuschreiben, daß mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und daß der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes jederzeit erreichbar sein muß. Vor Erlassung dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.
Bereitstellung und Einsatz von Geräten und
Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter
§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.
(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über eine geeignete Ausrüstung verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.
(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie das dementsprechend erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.
Bereitstellung von Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
durch die Such- und Rettungszentrale
§ 10. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug, Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter für Such- und Rettungsmaßnahmen) für Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen bereitstehen.
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Abwurfbehälter müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen Querstreifen versehen sein, deren Farbe den Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten:
ein roter Streifen: Sanitätsmaterial,
ein blauer Streifen: Wasser und Lebensmittel,
ein gelber Streifen: Decken,
ein schwarzer Streifen: technische Geräte (wie tragbare Funkgeräte, Signalmittel und Werkzeug).
(3) Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel gemäß Abs. 2 lit. a und d verpackt werden, müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 (Anm.: Punkt 2.1 nicht darstellbar) des Anhanges zu dieser Verordnung in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache enthalten.
(4) Über die im Abs. 1 bezeichneten Geräte und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Verzeichnis zu führen.
Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter
§ 11. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Crash-Sender eingebaut ist.
(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekanntzugeben.
Meldeplan der Such- und Rettungszentrale
§ 12. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.
(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
die Fernsprech- und Fernschreibnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
die Anschrift, die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,
die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,
entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,
die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Fluge befindlichen Luftfahrzeugen.
(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekanntzugeben.
Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter
§ 13. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.
(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten:
die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen (zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);
den Namen des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise des Einsatzleiters und seiner allfälligen Stellvertreter;
die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters beziehungsweise des Einsatzleiters;
die Fernsprechnummern und Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenhäuser und Ärzte;
die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;
soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches (Maßstab 1: 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet sein sollen.
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