Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG)
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu melden.
(3) Die regelmäßige Prüfung ist in jedem Geschäftsjahr vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des § 274 HGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.
(4) Die Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf Artikel V § 2 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 auch auf die Einhaltung des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.
(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.
(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der zuständigen Finanzlandesdirektion vorzulegen. Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen Finanzlandesdirektion mitzuteilen.
(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:
den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,
gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes geführt haben,
die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Prüfung,
die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,
die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht, und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten Wohnungen,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993)
die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß § 7 Abs. 6 errechnet.
(9) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband einschließlich der Prüfungen gemäß § 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung zu tragen.
Abkürzung
WGG
Überwachung und Durchführung der Prüfung
§ 28. (1) Für die Durchführung der Prüfung (§ 5) von Genossenschaften gilt das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, Art. I, mit den in den nachstehenden Absätzen sowie in den §§ 23 und 29 angeführten Ergänzungen und Abweichungen. Auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften zu entsprechen.
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu melden.
(3) Die regelmäßige Prüfung ist in jedem Geschäftsjahr vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des § 274 HGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.
(4) Die Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf Artikel V § 2 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 auch auf die Einhaltung des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.
(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.
(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.
(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:
den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,
gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes geführt haben,
die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Prüfung,
die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,
die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht, und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten Wohnungen,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 800/1993)
die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß § 7 Abs. 6 errechnet.
(9) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband einschließlich der Prüfungen gemäß § 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung zu tragen.
Überwachung und Durchführung der Prüfung
§ 28. (1) Für die Durchführung der Prüfung (§ 5) von Genossenschaften gilt das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, Art. I, mit den in den nachstehenden Absätzen sowie in den §§ 23 und 29 angeführten Ergänzungen und Abweichungen. Auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften zu entsprechen.
(2) Der Leiter der Prüfungsstelle wird auf Vorschlag des Obmannes von der Generalversammlung bestellt. Maßgebend für die Tätigkeit der Prüfer sind neben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Prüfungsrichtlinien und der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der zu prüfenden Bauvereinigung. Der Beginn und der Schluß der Prüfung ist vom Prüfer der für die zu prüfende Bauvereinigung zuständigen Landesregierung unverzüglich zu melden.
(3) Die regelmäßige Prüfung ist in jedem Geschäftsjahr vor Feststellung des Jahresabschlusses durchzuführen. Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes zu prüfen und unter Anwendung der Vorschriften des § 274 UGB mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so darf der Jahresabschluß nicht festgestellt werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß ist rechtsunwirksam.
(4) Die Prüfung hat sich unter Bedachtnahme auf Artikel V § 2 Abs. 2 des Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetzes 1997 auch auf die Einhaltung des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 27 zu erstrecken.
(5) Der Revisionsverband hat, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es die Landesregierung verlangt, auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen.
(6) Stellt die Bauvereinigung die in den Prüfungsberichten festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht ab, ist dies der Landesregierung mitzuteilen.
(7) Die Prüfungsberichte sind vom Revisionsverband spätestens drei Monate nach Beendigung der Prüfung der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen. Wenn behördliche Maßnahmen dringend erforderlich erscheinen, ist das Prüfungsergebnis unverzüglich der Landesregierung und der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.
(8) Den Prüfungsberichten ist ein Auszug anzuschließen, der in übersichtlicher Form folgende Angaben über die geprüfte Bauvereinigung enthält:
den letzten geprüften Jahresabschluß mit dem Bestätigungs- oder Prüfungsvermerk und dem Gebarungsvermerk,
gegebenenfalls die Gründe, die zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes geführt haben,
die Namen der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführer und die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates im Zeitpunkt der Prüfung,
die Zahl der verwalteten Wohnungen zum Bilanzstichtag,
die Zahl der im letzten Jahr, auf das sich die Prüfung bezieht, und in den beiden diesem vorangegangenen Jahren fertiggestellten Wohnungen,
die Höhe des Eigenkapitalanteils, der sich gemäß § 7 Abs. 6 errechnet.
(9) Die Kosten der Prüfungen durch den Revisionsverband einschließlich der Prüfungen gemäß § 29 Abs. 2 sind von der Bauvereinigung zu tragen.
Abkürzung
WGG
Aufsicht
§ 29. (1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1) ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes bedienen oder private Sachverständige beauftragen.
(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt haben, gemäß § 35 vorzugehen.
(4) Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf Grund besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jedes Jahr längstens bis 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik einen Bericht unter Anführung der getroffenen Maßnahmen zu erstatten.
(6) In die Auszüge gemäß § 28 Abs. 8 ist während der gewöhnlichen Dienststunden des Amtes der Landesregierung jedermann auf Verlangen die Einsichtnahme und auf seine Kosten die Herstellung von Abschriften zu gestatten; das gleiche gilt für eine allfällige Stellungnahme der Bauvereinigung zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes.
Abkürzung
WGG
Aufsicht
§ 29. (1) Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
(2) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1) ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes bedienen oder private Sachverständige beauftragen.
(3) Die Landesregierung hat der Bauvereinigung, sofern diese der Anordnung zur Abstellung von Mängeln nicht nachgekommen ist, die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Wenn die Bauvereinigung den behördlichen Auftrag nicht erfüllt hat, so ist, falls andere Zwangsmittel im Zuge des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens nicht zum Ziele geführt haben, gemäß § 35 vorzugehen.
(4) Das Prüfungsrecht der Abgabenbehörde auf Grund besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
(5) Die Länder haben über ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jedes Jahr längstens bis 31. März des folgenden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht unter Anführung der getroffenen Maßnahmen zu erstatten.
(6) In die Auszüge gemäß § 28 Abs. 8 ist während der gewöhnlichen Dienststunden des Amtes der Landesregierung jedermann auf Verlangen die Einsichtnahme und auf seine Kosten die Herstellung von Abschriften zu gestatten; das gleiche gilt für eine allfällige Stellungnahme der Bauvereinigung zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerkes oder des Gebarungsvermerkes.
Abkürzung
WGG
Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die österreichische Staatsbürger oder diesen gemäß § 19 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 Gleichgestellte von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses von ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Abkürzung
WGG
Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Abkürzung
WGG
Gebührenbefreiung
§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Abkürzung
WGG
Regierungskommissär
§ 30. (1) Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und 3), kann die Landesregierung
befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36,
in einem Verfahren nach § 35a längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte
mit Bescheid einen fachkundigen und gem. § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß § 17a Abs. 1 GenRevG, BGBl. I Nr. 127/1997, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß § 29 Abs. 1 und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Z 6,
Rechtsgeschäften gemäß § 9a Abs. 2 und 2a sowie
Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (§ 4) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,
zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Abs. 1 zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.
(3) Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist § 28 Abs. 9 von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Abs. 1 und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.
Antrag auf Anerkennung
§ 31. Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere der Auszug aus dem Firmenbuch, die beglaubigte Abschrift des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) sowie die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
Abkürzung
WGG
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Abkürzung
WGG
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 10a Abs. 1, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 4, 29 Abs. 3, 34 und 35 ist dem Revisionsverband (§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Abkürzung
WGG
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 10a Abs. 1, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 4, 10a, 29 Abs. 3, 34 und 35 ist dem Revisionsverband (§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Abkürzung
WGG
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 10a Abs. 1, 29 Abs. 3, 34 und 35 die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Im Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 4, 10a, 29 Abs. 3, 34 und 35 ist dem Revisionsverband (§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Abkürzung
WGG
Entscheidung
§ 33. (1) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen.
(2) Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4, 10a Abs. 1, 10b, 29 Abs. 3, 30, 34 und 35, 36 und 36b die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. In Verfahren gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 10b ist dem Revisionsverband (§ 5), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den §§ 10a, 29 Abs. 3, 30, 34 bis 36 und 36b ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen, Fristsetzungsanträge oder Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.
(3) Die Bauvereinigung ist verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidung in jeder Weise beizutragen, insbesondere alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorzulegen. Soweit durch die nicht fristgerechte Vorlage das Verfahren schuldhaft verzögert wird, sind die daraus erwachsenden Kosten der Bauvereinigung aufzuerlegen.
Abkürzung
WGG
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 34. (1) Eine Bauvereinigung ist auf ihren Antrag von der Landesregierung nach Anhörung der Finanzlandesdirektion mit Bescheid als gemeinnützig anzuerkennen, wenn die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich, insbesondere durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet ist.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden, ist die Anerkennung mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.
Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 34. (1) Eine Bauvereinigung ist auf ihren Antrag von der Landesregierung nach Anhörung der Finanzbehörde mit Bescheid als gemeinnützig anzuerkennen, wenn die Erfüllung der in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen rechtlich und tatsächlich, insbesondere durch eine Verankerung im Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) gewährleistet ist.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Anerkennung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden, ist die Anerkennung mit Rücksicht auf diesen Zeitpunkt auszusprechen.
Abkürzung
WGG
Entziehung der Anerkennung
§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzlandesdirektion kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2) Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu entziehen, wenn
der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
(4) Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Entziehung der Anerkennung
§ 35. (1) Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzbehörde kommt ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu. Ein einseitiger Verzicht durch die Bauvereinigung ist unzulässig.
(2) Die Anerkennung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 29 zu entziehen, wenn
der Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) der Bauvereinigung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht mehr entspricht;
der tatsächliche Geschäftsbetrieb der Bauvereinigung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderläuft;
die Bauvereinigung sich der Prüfung durch den Revisionsverband oder der Aufsicht durch die Landesregierung beharrlich entzieht;
die Bauvereinigung den ihr gemäß § 27 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
(3) Die Landesregierung kann von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit absehen, wenn die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder die Geschäftsführer, welche den Entziehungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, nach Aufforderung durch die Landesregierung binnen angemessener Frist ihrer Funktion enthoben worden sind.
(4) Die Landesregierung hat den Spruch des Bescheides, mit dem die Anerkennung entzogen wurde, auf Kosten der Bauvereinigung im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Abkürzung
WGG
§ 35a. Die Landesregierung hat von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzusehen, wenn die Eigentümer der Bauvereinigung sich binnen angemessener Frist rechtsgeschäftlich verpflichten, ihre Anteile am Unternehmen gegen Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn dem Land abzutreten.
Abkürzung
WGG
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion der Bauvereinigung eine Geldleistung aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist mit einem Betrag von 50 vH des Eigenkapitals zu bemessen, welches in der Bilanz für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr ausgewiesen ist. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch keine Bilanz erstellt, so ist die Landesregierung berechtigt, eine solche auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
(2) Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung versagt oder entzogen worden, so kann sie einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen, wenn seit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen worden ist, zwei Jahre vergangen sind.
Abkürzung
WGG
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzlandesdirektion der Bauvereinigung eine Geldleistung aufzuerlegen. Diese Geldleistung ist derart zu bemessen, daß den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt. Grundlage für die Bemessung der Geldleistung ist der Jahresabschluß für das der Rechtskraft der Entziehung vorangegangene Geschäftsjahr. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluß erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen. Die Erfüllung dieser Leistung kann im Verwaltungswege erzwungen werden. Die erbrachte Geldleistung ist von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
(2) Ist einer Bauvereinigung die Anerkennung versagt oder entzogen worden, so kann sie einen neuerlichen Antrag auf Anerkennung erst stellen, wenn seit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Anerkennung versagt oder entzogen worden ist, zwei Jahre vergangen sind.
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen. Grundlage für die Bemessung dieser vorläufigen Geldleistung ist die letzte (uneingeschränkt) bestätigte Bilanz (§ 28 Abs. 3).
(2) Die endgültige Geldleistung ist auf Grundlage der Bilanz für das Geschäftsjahr, in der die Entziehung rechtswirksam geworden ist, zu bemessen. Wurde für dieses Geschäftsjahr noch kein Jahresabschluss erstellt, so hat die Landesregierung einen solchen auf Kosten der Bauvereinigung erstellen zu lassen.
(3) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Abkürzung
WGG
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.
(2) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
(3) Die vorläufige Geldleistung gemäß Abs. 1 und die endgültige Geldleistung gemäß Abs. 2 sind auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk erteilt wurden. Dabei sind, bei der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen und bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden.
(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Abkürzung
WGG
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.
(2) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
(3) Die vorläufige Geldleistung gemäß Abs. 1 und die endgültige Geldleistung gemäß Abs. 2 sind auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk eines Revisionsverbandes erteilt wurden. Dabei sind, bei der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen und bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 35 Abs. 1.
(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Abkürzung
WGG
Rechtswirkung der Entziehung
§ 36. (1) Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes, der Bauvereinigung eine gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zu bemessende, zunächst vorläufige Geldleistung aufzuerlegen.
(2) Die endgültige Geldleistung ist, nach Anhörung der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde, unter Berücksichtigung der vorläufigen Geldleistung so zu bemessen, dass den Mitgliedern (Genossenschaftern, Gesellschaftern) kein höherer vermögensrechtlicher Vorteil als im Falle ihres Ausscheidens (§ 10 Abs. 2) oder der Auflösung der Bauvereinigung (§ 11 Abs. 1) zukommt.
(3) Die vorläufige Geldleistung gemäß Abs. 1 und die endgültige Geldleistung gemäß Abs. 2 sind auf Grundlage des letzten Jahresabschlusses zu bemessen, für den ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk und ein uneingeschränkter Gebarungsvermerk eines Revisionsverbandes erteilt wurden. Dabei sind, bei der Bemessung der vorläufigen Geldleistung die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Aktiv- und Passivwerte zugrunde zu legen und bei der Bemessung der endgültigen Geldleistung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Werte (Verkehrswerte) für die in diesem Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 35 Abs. 1.
(4) Die Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Leistungen kann im Verwaltungswege erzwungen werden.
(5) Die gesamten erbrachten Geldleistungen sind von der Landesregierung für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Abkürzung
WGG
§ 36a. Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Verwendung des Steueraufkommens
§ 36a. Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.
Abkürzung
WGG
Übernahme von Anteilsrechten
§ 36b. (1) Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß § 35a steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß § 1 Abs. 3, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.
(2) Die Übernahme erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 4 durch Bescheid der Landesregierung.
(3) Mit Erlöschen ihrer Anteilsrechte haben die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) gemäß § 10 Abs. 2 gegenüber dem, die Anteilsrechte übernehmenden Land, Anspruch auf Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn.
(4) Die Entscheidung über das Weiterführen der Bauvereinigung, entweder durch das Land selbst oder in Form einer Veräußerung der Anteile, trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe des Unternehmens, des Revisionsverbandes und der zuständigen Finanzbehörde.
Abkürzung
WGG
Firma und Register
§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig“ enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die das Firmenbuch führen, sowie der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
WGG
Firma und Register
§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig“ enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die das Firmenbuch führen, sowie der Finanzbehörde und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzbehörde und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
WGG
Firma und Register
§ 37. (1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung „gemeinnützig“ enthalten.
(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen und dem Revisionsverband die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes (der Geschäftsführung), des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.
(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die das Firmenbuch führen, sowie der Finanzbehörde und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzbehörde und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.
Abkürzung
WGG
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß das Straferkenntnis innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verpflichteten zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung umfaßt den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses, allenfalls auch des Tatbestandes angeordnet werden. Die Art der Veröffentlichung ist in dem Straferkenntnis zu bestimmen.
Abkürzung
WGG
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des § 7 mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 9 und Abs. 6 sowie mit Ausnahme des § 14 Abs. 7 Z 4 Anwendung; § 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die §§ 25 und 26 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden § 14 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen und Abs. 1 Z. 1, 2 und 8 keine Anwendung;
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des § 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
§ 22 gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14 Abs. 8. Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern (Anm.: richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
(10) Bei einer Baulichkeit oder bei Baulichkeiten, die hinsichtlich der Berechnung des Entgelts (Preis) eine wirtschaftliche Einheit bilden und deren Baubeginn vor dem 1. Juli 1979 liegt, ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß § 8 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 ABGB) rechtsunwirksam.
(14) Kosten auf Grund von Versicherungsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, dürfen bis zum vereinbarten Versicherungsablauf, längstens aber auf die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auch dann bei der Berechnung des Entgelts angerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Z. 7), falls sie nicht den Betriebskosten im Sinne des Mietengesetzes zuzurechnen sind.
(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt mit § 9 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10 KöStG 1988 ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen.
(18) Für Baulichkeiten, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr. 132/1954, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die Bauvereinigung nach den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände nach dem 30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung überlassen, können anstelle der Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 und Z 1 dieses Absatzes die sich aus § 16 Abs. 2 und 4 des Mietrechtsgesetzes jeweils ergebenden Beträge vereinbart werden.
Beträge, die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Z 1 dieses Absatzes ergeben sowie Beträge, die gemäß Z 2 dieses Absatzes sich über die Beträge gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 hinaus ergeben, sind gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 und 4 zu verwenden.
Die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 und des § 14 Abs. 9 bleiben durch die Z 1 bis 3 dieses Absatzes unberührt.
Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind (§ 8 Abs. 2 Z 2), solange die gewährten Finanzierungshilfen nicht getilgt sind.
Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe des Einkommens Bedacht zu nehmen.
Z 5 ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.
Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Z 5 erster Satz dieses Absatzes ist nach § 28 zu prüfen und eine Feststellung darüber abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach § 28 Abs. 8 aufzunehmen und nach § 29 Abs. 6 zugänglich zu machen.
Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Z 5 erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 3 die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
Ist ein Bescheid nach Z 9 an die Bauvereinigung ergangen, so gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
Abkürzung
WGG
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des § 7 mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 9 und Abs. 6 sowie mit Ausnahme des § 14 Abs. 7 Z 4 Anwendung; § 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die §§ 25 und 26 nicht berührt.
(4a) Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch § 26 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 und § 16 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des § 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
§ 22 gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 13 Abs. 5. Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern (Anm.: richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
(10) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979, ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß § 8 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 ABGB) rechtsunwirksam.
(14) § 14 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 gilt auch dann, wenn der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten der Baurechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 258 (1. Juli 1990), abgeschlossen wurde.
(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt mit § 9 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
(18) Für Baulichkeiten, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr. 132/1954, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die Bauvereinigung nach den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände nach dem 30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung überlassen, kann anstelle
der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 1 dieses Absatzes und
des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß § 14 Abs. 1 Z 5, dieser jedoch nur im Ausmaß des Betrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3,
je nach Ausstattungskategorie, der sich jeweils aus § 15a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 ergebende höhere Betrag im Entgelt vereinbart werden.
Beträge, die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Z 1 dieses Absatzes ergeben, sind gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 und 4 zu verwenden.
§ 13 Abs. 4 bleibt durch die Z 2 dieses Absatzes unberührt.
Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind (§ 8 Abs. 2 Z 2), solange die gewährten Finanzierungshilfen nicht getilgt sind.
Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe des Einkommens Bedacht zu nehmen.
Z 5 ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.
Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Z 5 erster Satz dieses Absatzes ist nach § 28 zu prüfen und eine Feststellung darüber abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach § 28 Abs. 8 aufzunehmen und nach § 29 Abs. 6 zugänglich zu machen.
Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Z 5 erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 3 die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
Ist ein Bescheid nach Z 9 an die Bauvereinigung ergangen, so gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
(19) Die bis zum 31. Dezember 1993 gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 im Entgelt angerechneten Beträge gelten mit 1. Jänner 1994 als zu diesem Zeitpunkt eingehobene, aber nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 14d. Die für den Monat Dezember 1993 zulässigen Beträge zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und § 39 Abs. 8 gelten ab 1. Jänner 1994 als vorgeschriebene und nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 für den vereinbarten oder festgesetzten Erhöhungsbeitrag, jedoch nur auf die Dauer des Erhöhungszeitraumes.
(20) Für Bauvereinigungen, die am 31. Dezember 1993 als gemeinnützig anerkannt waren, gilt weiterhin § 6 Abs. 1 und 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 139/1979).
Abkürzung
WGG
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des § 7 mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 9 und Abs. 6 sowie mit Ausnahme des § 14 Abs. 7 Z 4 Anwendung; § 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die §§ 25 und 26 nicht berührt.
(4a) Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch § 26 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 und § 16 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des § 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
§ 22 gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 13 Abs. 5. Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern (Anm.: richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
(10) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979, ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
(13) Die Bauvereinigung darf eine ihr gemäß § 8 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen eingeräumte Sicherung solange geltend machen, als sie Gläubiger des Eigentümers eines Siedlungshauses ist; bei der Ausübung eines Vorkaufsrechtes ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 ABGB) rechtsunwirksam.
(14) § 14 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 gilt auch dann, wenn der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten der Baurechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 258 (1. Juli 1990), abgeschlossen wurde.
(15) Ausnahmebewilligungen auf Grund der Bestimmung des § 6 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen im Zusammenhalt mit § 9 der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.
(17) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der technischen Vorbereitung von Baulichkeiten (§ 2 Z. 1) die Verfassung von Plänen für die Einreichung bei der Behörde selbst durchgeführt haben, dürfen diese Arbeiten auch weiterhin selbst vornehmen.
(17a) Unter Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z 10 KöStG 1988 ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung, Verpachtung oder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 zu verstehen.
(18) Für Baulichkeiten, welche gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstoppgesetzes, BGBl. Nr. 132/1954, unterlagen, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insoweit in den folgenden Ziffern nichts anderes bestimmt wird:
Der Berechnung des Entgelts sind für die Beträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 jene Werte zugrundezulegen, die die Bauvereinigung nach den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes ansetzen hatte müssen.
Werden Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände nach dem 30. Juni 1991 gegen Entgelt in Miete oder sonstige Nutzung überlassen, kann anstelle
der Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 1 dieses Absatzes und
des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages gemäß § 14 Abs. 1 Z 5, dieser jedoch nur im Ausmaß des Betrages gemäß § 14d Abs. 2 Z 3,
je nach Ausstattungskategorie, der sich jeweils aus § 15a Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 ergebende höhere Betrag im Entgelt vereinbart werden.
Beträge, die sich aus dem Entgeltbestandteil gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Z 1 dieses Absatzes ergeben, sind gemäß § 14 Abs. 7 Z 3 und 4 zu verwenden.
§ 13 Abs. 4 bleibt durch die Z 2 dieses Absatzes unberührt.
Die Überlassung von Wohnungen in Miete oder sonstige Nutzung darf nur an einen begünstigten Personenkreis erfolgen. Dies gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind (§ 8 Abs. 2 Z 2), solange die gewährten Finanzierungshilfen nicht getilgt sind.
Die Landesregierungen haben durch Verordnung jeweils für in ihrem Landesgebiet gelegene Baulichkeiten im Sinne dieses Absatzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Personen als begünstigt anzusehen sind. Dabei ist auf den Wohnungsbedarf einschließlich der Dringlichkeit, die Haushaltsgröße und Höhe des Einkommens Bedacht zu nehmen.
Z 5 ist in jenen Ländern nicht anzuwenden, in denen eine solche Verordnung nicht erlassen wurde.
Die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Z 5 erster Satz dieses Absatzes ist nach § 28 zu prüfen und eine Feststellung darüber abzugeben sowie diese Feststellung in den Auszug nach § 28 Abs. 8 aufzunehmen und nach § 29 Abs. 6 zugänglich zu machen.
Die Landesregierung hat im Falle eines Verstoßes gegen Z 5 erster Satz dieses Absatzes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 3 die Abstellung mit Bescheid aufzutragen.
Ist ein Bescheid nach Z 9 an die Bauvereinigung ergangen, so gilt dies als ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne des § 30 des Mietrechtsgesetzes, wenn der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte schuldhaft unrichtige Angaben über seine Begünstigungswürdigkeit gemacht hat.
(19) Die bis zum 31. Dezember 1993 gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 im Entgelt angerechneten Beträge gelten mit 1. Jänner 1994 als zu diesem Zeitpunkt eingehobene, aber nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge nach § 14d. Die für den Monat Dezember 1993 zulässigen Beträge zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsgemäßen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und § 39 Abs. 8 gelten ab 1. Jänner 1994 als vorgeschriebene und nicht rückzahlbare Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 für den vereinbarten oder festgesetzten Erhöhungsbeitrag, jedoch nur auf die Dauer des Erhöhungszeitraumes.
(20) Für Bauvereinigungen, die am 31. Dezember 1993 als gemeinnützig anerkannt waren, gilt weiterhin § 6 Abs. 1 und 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. Nr. 139/1979).
Abkürzung
WGG
zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 5, BGBl. I Nr. 147/1999
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Feber 1940, deutsches RGBl. I S. 438, und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 23. Juli 1940, deutsches RGBl. I S. 1012, als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind, gelten unter Wahrung ihres örtlichen Geschäftsbereiches als auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigungen. Auf solche Bauvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 enthaltenen Regelung über die Mindestanzahl der Genossenschafter Anwendung.
(2) Eine Bauvereinigung im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ihren Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) mit den in Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen und der Maßgabe, daß es der Angabe des örtlichen Geschäftsbereiches nicht bedarf, abzuändern und die Genehmigung der Änderungen bei der Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen hat die Landesregierung gemäß § 35 vorzugehen.
(3) Bauvereinigungen gemäß Abs. 1, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weniger als 2 000 Wohnungen verwalten und innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Landesregierung schriftlich mitteilen, daß sie keine Bautätigkeit im Sinne des § 7 mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen. Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 9 und Abs. 6 sowie mit Ausnahme des § 14 Abs. 7 Z 4 Anwendung; § 7 Abs. 3 Z. 8 findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist. Zur Bildung einer Rücklage gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 dürfen Verwaltungsvereinigungen Beträge nur in der Höhe von höchstens 50 v. H. des dort vorgesehenen Höchstausmaßes verrechnen.
(4) Verträge, welche die im Abs. 1 angeführten Bauvereinigungen vor dem 1. Jänner 1979 mit ihren Funktionären (Mitgliedern der Organe) über Entschädigungen und Reisegebühren oder mit ihren Angestellten über Dienstbezüge, Gebühren und Ruhegenüsse abgeschlossen haben, werden durch die §§ 25 und 26 nicht berührt.
(4a) Verträge mit Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Angestellten über Bezüge, Gebühren und Ruhegenüsse, die vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen worden sind, werden durch § 26 in der Fassung BGBl. Nr. 800/1993 nicht berührt.
(5) Ein auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingerichteter und tätiger Prüfungsverband gilt als Revisionsverband im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes und hat seine Satzung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, anzupassen und die Genehmigung bei der nach seinem Sitz zuständigen Landesregierung zu beantragen, die darüber mit Bescheid abzusprechen hat.
(6) Unternehmen, die als Organe der staatlichen Wohnungspolitik gemäß § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen anerkannt wurden, gelten, sofern die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Bauvereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art, die in einer anderen Rechtsform als der einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft errichtet sind, gelten, sofern die im Abs. 2 vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 erfüllt sind, als gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(8) Auf Verträge im Sinne des § 13 Abs. 1, welche Baulichkeiten betreffen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig bezogen wurden oder für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den folgenden Ziffern und Absätzen nicht anderes bestimmt wird; insoweit in den folgenden Ziffern und in den Abs. 9 bis 12 bestimmt wird, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht gelten, sind § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes weiter anzuwenden:
auf Miet- und sonstige Nutzungsverträge über Wohnungen und Geschäftsräume finden § 14 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 und § 16 Abs. 1 über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung;
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung; bei der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstmaligen Vorlage der jährlichen Abrechnungen im Sinne des § 19 ist der Saldo zum 31. Dezember 1978 auszuweisen und gilt als endgültig anerkannt;
§ 22 gilt nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31. Dezember 1978 auszuweisen ist, gerichtet sind; diesbezügliche Einwendungen können nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden;
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen zulässige Berechnungen, die zur Senkung des Entgelts geführt haben, bleiben unberührt.
(9) Auf Verträge über Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze in Baulichkeiten im Sinne des Abs. 8 finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 13 Abs. 5. Anwendung. Soweit bis zum 1. Jänner 1979 Teile des Entgelts für die Überlassung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen zur Deckung von Betriebskosten der Baulichkeiten, der die Errichtungskosten der Einstellplätze (Garagen) oder Abstellplätze zugerechnet sind, verwendet wurdern (Anm.: richtig: wurden), bleiben diese Berechnungen unberührt.
(10) Erfolgte der Erwerb des Grundstückes vor dem 1. Juli 1979, ist § 13 Abs. 2 hinsichtlich der Bestimmung für die Berechnung der Grundkosten nicht anzuwenden; diesfalls gelten weiterhin § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen und § 11 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes.
(11) Die Bestimmungen des Abs. 8 finden auch auf Baulichkeiten Anwendung, mit deren Bau vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen wurde und für die nach dem 31. Dezember 1979 eine baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wird, sofern sie mit anderen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bereits eine baubehördliche Benützungsbewilligung vorliegt. Der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung ist ein früherer erstmaliger Bezug gleichzuhalten.
(12) Unter erstmaligem Bezug ist der Bezug des Objektes durch einen hiezu berechtigten Vertragspartner (§ 13 Abs. 1) zu verstehen.
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