Verordnung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 über die Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985.

Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emmission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen. *)


*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober 1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979, hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember 1979.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.