(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KOREA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 am 14. Juli 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Korea,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie alle Abänderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;
bezeichnet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und/oder jede andere Behörde, die von Rechts wegen ermächtigt ist, die von den genannten Behörden derzeit ausgeübten Funktionen wahrzunehmen, und im Falle der Regierung der Republik Korea den Minister für Verkehr und/oder jede Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung aller gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das von einem Vertragschließenden Teil im Einklang mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens durch schriftliche Notifikation dem anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb von Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken namhaft gemacht worden ist;
bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, Schutzherrschaft oder Treuhandverwaltung dieses Vertragschließenden Teiles;
besitzen die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung; und
bedeutet der Ausdruck „Anhang“ den Anhang zu dem vorliegenden Abkommen oder die im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 14 des vorliegenden Abkommens abgeänderte Fassung.
Der Anhang bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, und alle Hinweise auf das Abkommen beziehen sich ebenso auf den Anhang, außer es wird etwas anderes festgelegt.
ARTIKEL 2
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in dem vorliegenden Abkommen angeführten Rechte, um seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Fluglinien auf den im Anhang des Abkommens festgelegten Flugstrecken – im folgenden „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt – zu ermöglichen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Vorrechte:
das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen; und
im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im Anhang festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil eine oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile.
Nach Erhalt der Namhaftmachung hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels der andere Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von ihnen normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, die Einräumung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu verweigern oder sie zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Vorrechte die von ihm für erforderlich erachteten Bedingungen zu stellen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Führung dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Absatz 2 von Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Vorrechte seitens des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zeitweilig aufzuheben oder der Ausübung dieser Vorrechte seitens dieses namhaft gemachten Fluglinienunternehmens die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, und zwar in allen Fällen, wo dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragschließenden Teile, die diese Vorrechte gewähren, zu befolgen oder den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen; dies jedoch mit der Maßgabe, daß dieses Recht nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt wird, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, oder die Sicherheit des Flugverkehrs dies erforderlich macht.
Das gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels namhaft gemachte und befugte Fluglinienunternehmen kann mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien beginnen, sobald die gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 des vorliegenden Abkommens erstellten Tarife für diese Fluglinien in Kraft getreten sind.
ARTIKEL 4
Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft-, Schmierstoff- und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
Ebenfalls befreit von diesen Abgaben und Steuern, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten, sind:
Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgelegten Grenzen aufgenommen werden, und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;
Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden;
Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzt werden, bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden sollen, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in den vorstehenden Absätzen a), b) und c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder –kontrolle bleiben.
ARTIKEL 5
Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines der beiden Vertragschließenden Teile befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
ARTIKEL 6
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet oder Flüge dieser Luftfahrzeuge über dieses Hoheitsgebiet gelten für die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles und sind von diesen beim Ein- oder Ausflug und während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließenden Teiles zu befolgen.
Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug von Fluggästen, Besatzung und Fracht oder Post sowie deren Aufenthalt im und deren Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet, wie beispielsweise jene betreffend die Formalitäten für Ein- und Ausflug, Aus- und Einwanderung, Zölle und Sanitärmaßnahmen, finden für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die von dem Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles befördert werden, während des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet des erstgenannten Vertragschließendes Teiles Anwendung.
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, seinen eigenen Fluglinienunternehmen im Hinblick auf das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Gesetze und Vorschriften keinerlei Vorrechte zu gewähren.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles hat das Recht, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Vertretungsbüros einzurichten. Diese Vertretungsbüros können kaufmännisches, Betriebs- und technisches Personal umfassen.
ARTIKEL 7
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil als gültig anzuerkennen.
Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.
ARTIKEL 8
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecken zu geben.
Beim Betrieb der in diesem Abkommen beschriebenen Fluglinien durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile sind die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
Der Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile betrieben werden, ist die Bereitstellung einer Beförderungskapazität, die dem derzeitigen und vorhersehbaren Verkehrsaufkommen nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, gerecht wird. Die Beförderung von Personen und Sachen, welche im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles an Bord genommen oder von Bord gebracht werden, von und nach Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als jenem, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht, ist zweitrangig. Das Recht dieses Fluglinienunternehmens, Personen und Sachen zwischen Punkten auf den im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles befindlichen festgelegten Flugstrecken und Punkten in Drittländern zu befördern, wird im Interesse eines reibungslosen Ablaufes des internationalen Flugverkehrs dermaßen wahrgenommen, daß sich die bereitgestellte Beförderungskapazität dabei nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt:
dem Verkehrsaufkommen nach und von dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft macht;
dem Verkehrsaufkommen, das in den Gebieten besteht, durch die die Fluglinie verläuft, wobei lokale und regionale Fluglinien zu berücksichtigen sind;
den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes des Durchgangsverkehrs.
ARTIKEL 9
Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife müssen angemessen sein, wobei allen erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Merkmale der Dienstleistung (wie Schnelligkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für einen beliebigen Teil der festgelegten Flugstrecke, gebührend Rechnung zu tragen ist.
Diese Tarife werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzt:
Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife samt den im Zusammenhang damit verwendeten Agenturprovisionssätzen werden, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken oder deren Streckenabschnitte zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, auf dem Wege des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die dermaßen vereinbarten Tarife bedürfen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile.
Können sich die beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die Tarife nicht einigen, oder kommt aus einem anderen Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 lit. a dieses Artikels nicht zustande, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu trachten, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
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