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Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 6. September 1979 über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet:

§ 1. Den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung von Gutachten nach dem GGSt folgende Vergütungen:

```

1.

für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1

```

GGSt erstattetes Gutachten über

```

a)

ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztanks . 160 S

```

```

b)

einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 68 S

```

```

c)

einen nicht unter lit. a fallenden Anhänger ......... 56 S

```

```

2.

für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattestes Gutachten über

```

ein Bauartmuster

```

a)

eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Kraftwagens . 200 S

```

```

b)

eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Anhängers ... 100 S

```

```

3.

für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt unter Anwendung des

```

§ 57 Abs. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

erstattetes Gutachten darüber, ob ein Fahrzeug den

Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

entspricht, bei einem

```

a)

Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit Aufsetztanks ......... 64 S

```

```

b)

nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 40 S

```

```

c)

Anhänger ............................................ 32 S.

```

§ 2. Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestanad befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im § 1 angeführten Beträge.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.