Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 6. September 1979 über Vergütungen für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der nach dem GGSt von den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen einzuholenden Gutachten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet:
§ 1. Den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung von Gutachten nach dem GGSt folgende Vergütungen:
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für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1
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GGSt erstattetes Gutachten über
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ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztanks . 160 S
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einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 68 S
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einen nicht unter lit. a fallenden Anhänger ......... 56 S
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für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattestes Gutachten über
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ein Bauartmuster
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eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Kraftwagens . 200 S
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eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Anhängers ... 100 S
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für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt unter Anwendung des
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§ 57 Abs. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
erstattetes Gutachten darüber, ob ein Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht, bei einem
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Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit Aufsetztanks ......... 64 S
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nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 40 S
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Anhänger ............................................ 32 S.
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§ 2. Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestanad befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 v. H. der im § 1 angeführten Beträge.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.