Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. September 1979 über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40 Abs. 2 und 7 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 GGSt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Zweck der Ausbildung
§ 1. Zweck der Ausbildung ist es, dem Lenker die Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn beim Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße wichtig sind. Er ist insbesondere auch mit der sicheren Handhabung der gefährlichen Güter vertraut zu machen.
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 angeführten Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei einer Gesamtausbildung (§ 3) mindestens 24 Stunden, bei einer Teilausbildung (§ 3) mindestens 20 Stunden zu umfassen.
(2) Die theoretische Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.
(3) Die praktische Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät zu erfolgen.
(4) Bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt entstehen kann.
Umfang der Ausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für sämtliche Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 5 (Gesamtausbildung), oder für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten Gruppen von Klassen gefährlicher Güter oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter (Teilausbildung) zu erfolgen:
explosive Stoffe (1 a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände (1 b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter (1 c),
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (2),
entzündbare flüssige Stoffe (3),
radioaktive Stoffe (7),
alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten Stoffe, insoweit sie nicht gemäß § 5 ausgenommen sind.
(2) Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren Klasse oder Gruppe lediglich einer ergänzenden Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht Gegenstände der bisherigen Ausbildung waren. Dies gilt auch für Ausbildungswerber, die in der Handhabung bestimmter gefährlicher Stoffe bereits ausgebildet sind.
(3) Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen:
Theoretischer Teil
1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen und
Zwischenfällen
-- bildliche Darstellung und Erläuterung der Wirkung und der
schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen
Gütern
-- ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen Stoffeigenschaften
(Unfallgefahr) und das stoffspezifische Verhalten des
Lenkers bei Unfällen
-- Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen, wie insbesondere
Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und Versorgung von
Verletzten
-- Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in Wasserschutzgebieten
(Meldepflichten nach dem Wasserschutzgesetz 1959)
bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 4 Stunden
1.2 Vorschriftenlehre
1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße geltenden Vorschriften
-- Überblick über den Aufbau und die Gliederung des ADR
-- Einführung in das GGSt
-- Einführung in die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
i. d. g. F. (nur für Klasse 2)
insgesamt .......................................... 3 Stunden
1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt und der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr 83/1948, i. d. g. F. unter
besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des
Lenkers
-- Informationen und Weisungen, die vom Absender, Beförderer
oder Halter zu erteilen sind, mitzuführende Begleitpapiere
-- Kennzeichnung der Güter und der Fahrzeuge unter besonderer
Bedachtnahme auf die genaue Kenntnis der
Fahrzeugkennzeichnung
-- Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge (bei
Zwischenfällen erforderliche Ausstattungsgegenstände, wie
Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen, Werkzeuge, Warnlampen
und dergleichen mehr, Feuerlöscher)
-- Fahrzeug- und Tankkontrolle; jährliche Nachkontrolle
-- besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und
Parken, Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der
Fahrbahn
-- besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere
Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,
Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge, die
Pflichten des Lenkers nach § 102 KFG 1967 und die
Strafbestimmungen
-- besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie
insbesondere über Arten von Druckbehältern,
Druckbehälterbescheinigung, Prüfstempel und
Farbkennzeichnung der Gase (nur für Klasse 2)
bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 5 Stunden
1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten
-- Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere
Beförderungsarten, Zusammenladeverbote, Reinigen, Beladen,
Handhaben, Verstauen, besondere Vorsichtsmaßnahmen während
des Beladens und des Entladens
-- Ladetechnik und besonderes Fahrverhalten bei beladenen
Fahrzeugen, im besonderen von Tankfahrzeugen
bei einer Gesamtausbildung ......................... 3 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 2 Stunden
```
Praktischer Teil
```
2.1 Maßnahmen am Unfallort, wie insbesondere Absichern der
Unfallstelle
2.2 Übungen am Feuerlöscher
2.3 Übungen an den bei Zwischenfällen erforderlichen
Ausstattungsgegenständen (nur für jene Klassen bzw.
Fahrzeugarten, bei denen solche vorgeschrieben sind)
insgesamt .......................................... 4 Stunden
```
Abschlußveranstaltung zur Feststellung der
```
Ausbildungskenntnisse .............................. 2 Stunden
(4) Vor Ausstellung des Zeugnisses (§ 40 Abs. 5 GGSt) haben sich der Ermächtigte oder von ihm aus dem Fachpersonal (§ 4 Abs. 2) bestimmte Personen durch eine entsprechende Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beiziehen, bei denen die im § 4 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.
Voraussetzungen für die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung
§ 4. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen (§ 3) unter der Voraussetzung zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe verfügt und er bei der Ausbildung nur dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbehelfe verwendet.
(2) Als für die Durchführung der besonderen Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen anzusehen, die über eine entsprechende Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und über ausreichende Kenntnisse der im § 3 angeführten Unterrichtsgegenstände verfügen.
(3) Als Ausbildungsbehelfe gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial, Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele, Lichtbild- oder Filmvorführapparate, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände.
(4) Erforderliche Räumlichkeiten müssen so beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam und, insbesondere bei der praktischen Ausbildung, auch ohne Gefährdung für Personen, Sachen oder die Umwelt eingesetzt werden können.
Ausnahmen von der besonderen Ausbildung
§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß der Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf:
Von den in Rn 2301 des ADR unter Z 32c angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff Teer,
von den in Rn 2301 unter Z 32 c angeführten Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und bis zu einer Menge von nicht mehr als 5 000 l je Beförderungseinheit,
die in Rn 2401, Z 1 und Z 2a angeführten Stoffe der Klasse 4.1,
der in Rn 2501, Z 7a angeführte Stoff der Klasse 5.1 (Natriumnitrat) in Gemischen mit unbrennbaren, anorganischen Substanzen bis zu einer Beimengungsrate von höchstens 25% Natriumnitrat,
die Stoffe der Klasse 6.2 und
von den in Rn 2801, Z 41b angeführten Stoffen der Klasse 8 die Stoffe Kaliumhydroxid (Ätzkali) und Natriumhydroxid (Ätznatron) bis zu einer Menge von nicht mehr als 1 000 kg je Beförderungseinheit.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt hinsichtlich der §§ 1 bis 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, hinsichtlich des § 5 mit Ablauf des 18. Mai 1980 in Kraft.
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