Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße - GGSt)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
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Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1

I. ABSCHNITT

Anwendungsbereich, Anwendung des ADR und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf:

1.

die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960),

2.

die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen Tanks, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert werden,

3.

den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

4.

die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter, soweit diese nicht dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienen,

5.

die Verpackungen und Versandstücke dieser Güter und die Container, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden und

6.

die Handhabung der beförderten gefährlichen Güter, deren Verpackung und Versandstücke und der Container.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen bei Beförderungen im Sinne des Abs. 1 mitbenützt werden müssen.

(3) Auf Beförderungen, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder einer auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens oder solcher Vereinbarungen steht.

(4) Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die von und nach Flugplätzen befördert werden, dürfen nach den jeweils geltenden Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA-Regulations) verpackt und gekennzeichnet sein. Sie bedürfen unter diesen Voraussetzungen keiner Verpackung und Kennzeichnung nach dem ADR.

(5) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

1.

die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich gefährlicher Güter in Briefen und Paketen,

2.

das Bundesheer und die Heeresverwaltung,

3.

Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben oder im Interesse des Schutzes von Personen, Sachen oder der Umwelt bei Unfällen oder Zwischenfällen,

4.

land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich solcher gefährlicher Güter, deren Verwendung im Hinblick auf die Eigenart dieser Betriebe und deren Zweckbestimmung unmittelbar erforderlich ist, sofern die Beförderung im Rahmen eines solchen Betriebes erfolgt, und

5.

hinsichtlich ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher Stoffe:

a)

Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis,

b)

tierärztliche Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit,

c)

land- und forstwirtschaftliche Betriebe,

d)

Tierkörperbeseitigungsanstalten und

e)

Unternehmen, die der Müllabfuhr, der Kanalisation oder der Abwasserreinigung dienen.

(6) Vom Anwendungsbereich des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden, ausgenommen.

(7) Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, und das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Anwendung des ADR, Ausnahmen für bestimmte Stoffe

§ 2. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und deren Anhänge auf nationale Beförderungen gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.

(1a) Bei internationalen Beförderungen (§ 1 Abs. 3), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden, für welche die Zulassung zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Werden mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern internationale Beförderungen durchgeführt, die gemäß einer völkerrechtlichen Vereinbarung auf Grund des ADR zu gestatten sind, dürfen auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, alle Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Vereinbarung angewendet werden.

(2) Durch Verordnung können für gefährliche Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit von Bestimmungen des II. bis VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung der festgesetzten höchsten zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.

(3) Durch Verordnung können bestimmte nach dem ADR nicht zur Beförderung zugelassene und sonstige gefährliche Stoffe zur Beförderung zugelassen werden, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung dieser Stoffe bei Einhaltung der Verordnung und der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen und dar Umwelt entstehen kann; hiebei sind auch die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen die Beförderung dieser Stoffe zulässig ist.

(4) Durch Verordnung kann die Beförderung bestimmter nach dem ADR zur Beförderung zugelassener und sonstiger gefährlicher Stoffe als unzulässig erklärt werden, wenn durch eine solche Beförderung im Hinblick auf im Bundesgebiet gegebene besondere Verhältnisse eine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.

(5) Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 sind solche Stoffe und Gegenstände anzusehen, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar sein muß, wie sie durch im ADR geregelte Stoffe entstehen kann.

Anwendung des ADR, Ausnahmen für bestimmte Stoffe

§ 2. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und deren Anhänge auf nationale Beförderungen gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.

(1a) Bei internationalen Beförderungen (§ 1 Abs. 3), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden, für welche die Zulassung zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Werden mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern nationale oder internationale Beförderungen gemäß einer von Österreich abgeschlossenen Sondervereinbarung (Rn. 2010, Rn. 10 602 ADR) durchgeführt, dürfen auf den Beförderungsstrecken im Inland alle Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Sondervereinbarung angewendet werden.

(2) Durch Verordnung können für gefährliche Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit von Bestimmungen des II. bis VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung der festgesetzten höchsten zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.

(3) Durch Verordnung können bestimmte nach dem ADR nicht zur Beförderung zugelassene und sonstige gefährliche Stoffe zur Beförderung zugelassen werden, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung dieser Stoffe bei Einhaltung der Verordnung und der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen und dar Umwelt entstehen kann; hiebei sind auch die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen die Beförderung dieser Stoffe zulässig ist.

(4) Durch Verordnung kann die Beförderung bestimmter nach dem ADR zur Beförderung zugelassener und sonstiger gefährlicher Stoffe als unzulässig erklärt werden, wenn durch eine solche Beförderung im Hinblick auf im Bundesgebiet gegebene besondere Verhältnisse eine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.

(5) Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 sind solche Stoffe und Gegenstände anzusehen, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar sein muß, wie sie durch im ADR geregelte Stoffe entstehen kann.

Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, die als Stoffe und Gegenstände des ADR oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bezeichnet sind;

2.

Beförderung: die Ortsveränderung eines gefährlichen Gutes mit Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich der zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung, der unmittelbaren Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen und der mit der Beförderung verbundenen sonstigen Handhabung des gefährlichen Gutes;

3.

nationale Beförderung: jede Beförderung, die im Bundesgebiet beginnt und endet und die ausschließlich auf Bundesgebiet erfolgt und jede grenzüberschreitende Beförderung, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, für den im Bundesgebiet liegenden Teil der Beförderungsstrecke;

4.

Beförderungseinheit: ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit einem Anhänger, sofern zumindest das Kraftfahrzeug oder der Anhänger mit einem gefährlichen Gut beladen ist oder wie ein so beladenes Fahrzeug zu behandeln ist;

5.

Verpackung: ein Behältnis oder eine Umhüllung, wie insbesondere Gefäße, Fässer, Kapseln, Kartuschen, Tanks, Container, die für die Aufnahme eines gefährlichen Gutes zum Zweck seiner Beförderung bestimmt sind;

6.

Versandstück: ein verpacktes gefährliches Gut oder eine leere Verpackung, die wie ein solches Gut zu behandeln ist;

7.

Halter: derjenige, der ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt;

8.

Versender: derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird;

9.

Absender: derjenige, der den Vertrag über die Beförderung eines gefährlichen Gutes im eigenen Namen schließt; der Spediteur gilt als Absender;

10.

Beförderer: derjenige, der ein gefährliches Gut auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender zur Beförderung übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert;

11.

Empfänger: derjenige, an den das gefährliche Gut nach Beendigung der Beförderung abgeliefert werden soll;

12.

Prüfanstalt: jede Anstalt, die auf Grund ihrer behördlichen Autorisierung berechtigt ist, die jeweiligen, in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Untersuchungen, Erprobungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Bunde und Gutachten auszustellen.

(2) Die im ADR näher bestimmten Begriffe gelten auch als Begriffe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der in diesem Bundesgesetz enthaltene Begriff Bauartmuster einer Verpackung entspricht dem im ADR enthaltenen Begriff Bauartmuster eines Versandstückes (Versandstückmuster).

Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1 und 2 lit. b

II. ABSCHNITT

Verpackungen - Zulässigkeit der Verwendung, Überprüfung, Genehmigung

von Bauartmustern und Versandstückmustern

Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen

§ 4. Verpackungen dürfen als Versandstücke für Beförderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nur verwendet werden, wenn

1.

sie der Gefährlichkeit und Menge der zu befördernden gefährlichen Güter entsprechend beschaffen und ausgerüstet sind,

2.

die Beförderung des jeweiligen gefährlichen Stoffes in der vorgesehenen Verpackung auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften oder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 zulässig ist,

3.

sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend geprüft und genehmigt sind,

4.

ihr Bauartmuster, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend genehmigt ist und sie diesem Bauartmuster entsprechen und

5.

an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Gefahrzettel und sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.

Genehmigung von Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmuster)

und einzelnen Verpackungen

§ 5. (1) Bauartmuster von Verpackungen (Versandstückmuster) sind, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag behördlich zu genehmigen, wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung diesen Vorschriften entsprechen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung eines Bauartmusters einer Verpackung, ausgenommen eines festverbundenen Tanks oder eines Aufsetztanks (§ 12), hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden.

(3) Der Antrag hat sämtliche Angaben und Bescheinigungen zu enthalten, die auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften erforderlich sind. Mit dem Antrag ist ein Gutachten einer Prüfanstalt oder eines Sachverständigen (§ 37) darüber vorzulegen, daß das Bauartmuster den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Dieses Gutachten ist auf Grund der in diesen Vorschriften vorgeschriebenen Prüfungen zu erstatten. Es hat sämtliche Ergebnisse dieser Prüfung zu enthalten. Sofern und insoweit dies zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der Behörde weitere Beweismittel beizubringen.

(4) Die Behörde ist berechtigt, ihrer Genehmigung auch Gutachten ausländischer Prüfanstalten oder Sachverständiger zugrunde zu legen, wenn die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Prüfungen in Österreich nicht durchgeführt werden können oder wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit des Verfahrens geboten erscheint und keine Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit dieser Prüfungen bestehen.

(5) Im Genehmigungsbescheid hat die Behörde für das genehmigte Bauartmuster ein Kennzeichen festzusetzen. Das Kennzeichen hat dem ADR zu entsprechen. Der Hersteller des Bauartmusters hat dafür zu sorgen, daß auf jeder von ihm in den Verkehr gebrachten Verpackung, die dem Bauartmuster entspricht, das festgesetzte Kennzeichen dem Bestimmungen des ADR entsprechend angebracht ist. Entspricht das Bauartmuster nicht mehr den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften, so darf das Kennzeichen nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung eines Zeichens, durch das eine Verwechslung mit einem festgesetzten oder einem ausländischen Kennzeichen möglich ist, ist unzulässig.

(6) Sofern es im Interesse der Beförderungssicherheit erforderlich oder in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, sind bei der Genehmigung entsprechende Bedingungen und Auflagen festzusetzen.

(7) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(8) Die Bestimmungen des ADR über die Genehmigung von Mustern von Versandstücken durch Gütigkeitserklärung der von einer ausländischen Genehmigungsbehörde ausgestellten Zeugnisse bleiben unberührt.

(9) Die Abs. 1, 3 bis 6 und 8 sind auf die Genehmigung von einzelnen Verpackungen sinngemäß anzuwenden. Über einen Antrag auf Genehmigung einer einzelnen Verpackung hat der im Sinne des Abs. 7 zuständige Landeshauptmann zu entscheiden.

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