Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. September 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 38 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
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