(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KUWAIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-05-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 19 am 11. Mai 1980 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Kuwait, im folgenden in diesem Abkommen als die Vertragschließenden Teile bezeichnet,

vom Wunsche geleitet, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu fördern,

im Einverständnis, auf diesen Verkehr die Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr, die am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt worden sind, anzuwenden,

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet, soweit sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,

a)

„die Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang sowie jede Änderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, die von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen worden sind;

b)

„Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, im Falle der Regierung des Staates Kuwait das Generaldirektorium für Zivilluftfahrt, und/oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der derzeit von den genannten Behörden wahrgenommenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c)

„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, welches die vereinbarten Fluglinien auf den nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken betreibt;

d)

„Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;

e)

„Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f)

„Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g)

„Fluglinienunternehmen“ jedes Luftbeförderungsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h)

„nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

i)

„Kapazität“:

1.

in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges.

2.

in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

j)

der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck und Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder der Bedingungen für die Beförderung von Post;

k)

bedeutet „Flugstreckenplan“ den diesem Abkommen beiliegenden oder nach den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 13 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugstreckenplan bildet einen Bestandteil dieses Abkommens; jede Bezugnahme auf das Abkommen schließt, sofern nichts anderes vorgesehen ist, den Flugstreckenplan mit ein.

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um es dem von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden als „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet).

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende

Rechte:

a)

ohne Landung das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu überfliegen;

b)

nichtgewerbliche Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, und

c)

Landungen im genannten Hoheitsgebiet an dem für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkt oder Punkten zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Post und Fracht im internationalen Verkehr durchzuführen.

ARTIKEL 3

Namhaftmachung und Bewilligung

(1) Die vereinbarten Fluglinien auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, sofern

a)

der Vertragschließende Teil, dem die in Absatz 2 Artikel 2 festgelegten Rechte gewährt worden sind, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und

b)

der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Aufnahme des Fluglinienverkehrs bewilligt hat.

(2) Der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die genannte Bewilligung zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien zu erteilen, vorausgesetzt, daß ein Tarif bezüglich der vereinbarten Fluglinie gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens festgesetzt worden ist.

(3) Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann dazu aufgefordert werden, dem anderen Vertragschließenden Teil nachzuweisen, daß es befähigt ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind, die dieser Vertragschließende Teil normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien anwendet.

(4) Jeder Vertragschließende Teil kann die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Rechte einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vorenthalten, wenn dieses Fluglinienunternehmen über Anforderung nicht den Nachweis zu erbringen vermag, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei dem dieses Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen oder Körperschaften liegen.

ARTIKEL 4

Widerruf, Einschränkung und Auflage von Bedingungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens bestimmten Vorrechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung jener Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen die von ihm als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn das Fluglinienunternehmen den Gesetzen oder Vorschriften des diese Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nicht nachkommt oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen durchzuführen; dies mit der Maßgabe, daß von diesem Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil Gebrauch gemacht wird, sofern nicht eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen für nötig befunden wird, um weitere Verletzungen von Gesetzen oder Vorschriften hintanzuhalten, oder dies im Interesse der Flugsicherheit gelegen ist.

(2) Handelt ein Vertragschließender Teil im Sinne dieses Artikels, so werden die Rechte beider Vertragschließenden Teile hiedurch nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen sowie anderen Gebühren und Abgaben

(1) Die von dem durch einen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausstattung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoff – sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrung, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zollabgaben, Beschaugebühren sowie sonstigen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausstattung und Vorräte bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmiermitteln, Ersatzteilen, üblicher Ausstattung sowie Bordvorräte, die durch oder für das durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingebracht oder an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für den Gebrauch im Betrieb internationaler Fluglinien bestimmt sind, sind von allen staatlichen Gebühren und Abgaben einschließlich Zollabgaben und Beschaugebühren, wie sie im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, befreit, auch sofern diese Vorräte auf jenen Abschnitten des Fluges gebraucht werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles führt, wo sie an Bord genommen wurden. Hinsichtlich dieser vorbezeichneten Gegenstände kann gefordert werden, daß sie unter Zollaufsicht oder -kontrolle gehalten werden.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte sowie Treibstoff- und Schmiermittelvorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Vertragschließenden Teiles entladen werden. Diese können verlangen, daß die in Rede stehenden Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen, im Einklang mit Zollvorschriften stehenden Verwendung ihrer Aufsicht unterstellt werden.

ARTIKEL 6

Finanzielle Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Vertragschließenden Teil die freie Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist diese anzuwenden.

ARTIKEL 7

Direkter Transitverkehr

Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles werden einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen Kontrolle unterworfen. Gepäck und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren sowie anderen staatlichen Gebühren und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten Transit befinden.

ARTIKEL 8

Kapazitätsvorschriften

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, Fluglinien auf jeder nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecke zu betreiben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den nach Absatz 1

Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen auf den Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angebotenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck in der Bereitstellung von Beförderungskapazität zu einem angemessenen Auslastungsgrad, die dem laufenden und normalerweise vorhersehbaren Bedarf nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht.

Das Recht des von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, an dem festgelegten Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Luftverkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, hat im Einklang mit den Grundsätzen zu erfolgen, daß dieser Luftverkehr ergänzender Art ist und die Kapazität sich zu richten hat nach:

a)

der Verkehrsnachfrage zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken;

b)

dem Verkehrsbedarf der Gebiete, die das Fluglinienunternehmen durchquert nach Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten eingerichtet sind, die dieses Gebiet umfassen, und

c)

den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(4) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die vorerwähnten Flugpläne nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich um eine Regelung dieser Fragen zu bemühen.

ARTIKEL 9

Genehmigung von Flugplänen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben gemäß Artikel 8 dieses Abkommens die Flugpläne den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.

(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen. Auf jeden Fall werden die nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.

(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 sowie dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne erstellt sind.

ARTIKEL 10

Information und Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Kapazität billigerweise verlangt werden können. Solche Angaben haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

ARTIKEL 11

Beförderungstarife

(1) Die Tarife auf einer vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe festzusetzen, wobei auf alle erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Verkehrsmerkmale der verschiedenen Flugstrecken (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf irgendeinem Abschnitt der festgelegten Flugstrecke gebührend Bedacht zu nehmen ist. Die Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, hinsichtlich jeder der festgelegten Flugstrecken von den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, nötigenfalls in Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze oder nur einen Teil dieser Flugstrecke betreiben; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile und sind diesen Behörden mindestens 90 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

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