Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 29. Feber 1980 über die Erprobung von Patronen - Patronenprüfordnung (6. Beschußverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-05-10
Status Aufgehoben · 1999-10-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12, 13, 14 und 23 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971 wird verordnet:

I. ABSCHNITT

Patronenprüfung

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die folgenden Bestimmungen sind bei der Erprobung von Gebrauchs- und Beschußpatronen für Handfeuerwaffen, in der Folge „Patronen'' genannt, die gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt werden, sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden. Als gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt gelten auch im Verkaufslager eines Händlers befindliche Patronen.

(2) Diese Verordnung ist auf Patronen für militärische Zwecke nicht anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

Patronen: jenes technische Gebilde, in dem die Hülse, der Zündsatz, die Treibladung und das Geschoß zu einer Einheit zusammengefügt sind;

2.

Packung: jener kleinste Behälter, in dem Patronen handelsüblicherweise an den Endverbraucher abgegeben werden;

3.

Patronentype: die jeweilige, durch die in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Patronen;

4.

Los: die Gesamtheit der von einem Patronenhersteller jeweils in einem Arbeitsablauf serienmäßig erzeugten und unter Verwendung von Pulver derselben Sorte geladenen, mit demselben Geschoß- bzw. Schrotgewicht und dem gleichen Zündhütchenmodell versehenen Patronen derselben Type; bei importierten Patronen gilt als Los die von demselben Importeur zur selben Zeit eingeführte und von demselben Patronenhersteller geladene Patronenmenge, welche die vorher angegebenen Eigenschaften aufweist.

Kennzeichnung der Patronen

§ 3. (1) Jede Patrone muß folgende Kennzeichen aufweisen:

1.

Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Importeurs;

2.

bei Zentralfeuerpatronen die Angabe des Kalibers gemäß den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 oder Handelsbezeichnung der Patronen auf dem Patronenboden;

3.

bei Schrotpatronen die Angabe des Schrotdurchmessers oder der Schrotnummer sowie die Angabe der Länge der Hülse, sofern diese länger ist als

a)

65 mm bei Kaliber 20 und darüber,

b)

63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter.

(2) Hochleistungs- und Beschußpatronen müssen außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichen zusätzlich einen gerändelten Patronenrand oder eine charakteristische Farbe oder ein anderes geeignetes Kennzeichen aufweisen, wodurch ihre Unterscheidung von Normalpatronen in unverwechselbarer Weise möglich wird.

Packung

§ 4. (1) Jede Packung (§ 2 Z 2) hat folgende Angaben aufzuweisen:

1.

Name oder Marke des Herstellers oder Empfängers der in der Packung enthaltenen Patronen;

2.

die Typenbezeichnung gemäß den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 oder die übliche Handelsbezeichnung der in der Packung enthaltenen Patronen;

3.

die Identifikationsnummer des Loses und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Patroneneinheiten;

4.

bei Packungen mit Hochleistungspatronen eine zusätzliche Angabe, die klar zum Ausdruck bringt, daß diese Patronen nur in Waffen abgefeuert werden dürfen, die einer Erprobung mit verstärkter Ladung (§ 15 der 5. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 448/1977) unterzogen wurden;

5.

bei Packungen mit Beschußpatronen den Hinweis, daß diese Patronen nur für die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen bestimmt sind;

6.

das Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 in einwandfrei erkennbarer Ausführung.

(2) Jede Packung muß eindeutig verschlossen und für den Transport geeignet sein.

Arten der Patronenprüfung

§ 5. (1) Patronen und ihre Herstellung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch das Beschußamt bzw. durch den Hersteller oder Importeur unter Aufsicht des Beschußamtes zu überprüfen.

(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:

1.

Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung, §§ 10-17);

2.

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder Importeurs (§ 18);

3.

Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationsprüfung, § 20);

4.

Inspektionskontrolle (§ 21).

(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung (Abs. 2 Z 1) kann das Prüfzeichen gemäß § 10 Abs. 3 auf der Packung geführt werden.

(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen (Abs. 2 Z 2) kann dem Hersteller oder Importeur auf Antrag das Recht eingeräumt werden, die Kontrolle der Fabrikation selbst vorzunehmen.

(5) Die Kontrolle der Fabrikation (Abs. 2 Z 3) ist die Überwachung der für die Sicherheit der Patronen maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.

(6) Die Inspektionskontrolle (Abs. 2 Z 4) ist die amtliche Überwachung der zur Inverkehrsetzung bestimmten Patronen.

(7) Es obliegt

1.

die Kontrolle der Patronentype (Typenprüfung) und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschußamt;

2.

die Kontrolle der Fabrikation dem hiezu berechtigten Hersteller oder Importeur;

3.

die Inspektionskontrolle dem Beschußamt, das sich hiezu auch der Einrichtungen des Herstellers oder Importeurs bedienen kann.

(8) In allen Fällen haften der Hersteller bzw. der Importeur für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Kennzeichnung der Patronen im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung.

Probenahme

§ 6. (1) Die Entnahme der für die in § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Kontrollen bestimmten Patronen eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommenen Proben haben möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.

(2) Die Mindestanzahl der für die in Abs. 1 angeführten Kontrollen zu entnehmenden Patronen beträgt:

```

```

Losgröße in Stück

```

```

35 001 150 001 500 001

Teilprüfung bis bis bis bis

35 000 150 000 500 000 1 500 000

```

```

Sichtprüfung und

Kontrolle der

Abmessungen .............. 125 200 315 500

Gasdruckprüfung .......... 20 30 30 50

Prüfung der

Funktionssicherheit....... 20 32 32 50

```

```

Probenahme für Typenprüfung

§ 7. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, soll die Losgröße einer für die Typenprüfung bestimmten Patronentype mindestens 3 000 Stück betragen. Von mehreren Losen derselben Patronentype ist für die Entnahme der Proben für die Typenprüfung jenes Los heranzuziehen, welches die Patronen mit dem höchsten Maximalgasdruck enthält.

(2) Die Typenprüfung ist an der doppelten Anzahl der sich aus der Tabelle des § 6 Abs. 2 ergebenden Patronen vorzunehmen. Die Typenprüfung für eine Patronentype, von der innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich weniger als 3 000 Stück hergestellt oder eingeführt werden, ist jeweils an einer im gleichen Verhältnis zu dieser Zahl kleineren Anzahl von Patronen vorzunehmen.

Die Mindestanzahl hat jedoch für die

```

a)

Sichtprüfung und Kontrolle der Abmessungen .......... 50 Stück,

```

```

b)

Gasdruckprüfung ..................................... 10 Stück,

```

```

c)

Funktionssicherheitsprüfung ......................... 10 Stück

```

zu betragen.

Einreichung zur Typenprüfung

§ 8. (1) Die Einreichung von Patronen zur Typenprüfung hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Einreichers,

2.

Datum der Einreichung,

3.

Name (Firma) des Herstellers (Importeurs),

4.

Bezeichnung der Patronentype (§ 3),

5.

bei nicht gemäß ÖNORM S 1390 bis 1395 bezeichneten Patronentypen den Hinweis, welcher normgemäßen Bezeichnung die eingereichte Patronentype entspricht,

6.

die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist,

7.

die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Hochleistungs- oder Beschußpatronen) die eingereichte Patronentype in Verkehr gesetzt werden wird,

8.

die Erklärung, ob der Hersteller (Importeur) die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen beabsichtigt.

(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Patronentype Abweichungen von der für sie in Betracht kommenden ÖNORM (§ 24 Z 2 bis 8) auf oder ist sie in keiner dieser ÖNORMEN enthalten, sind dem Einreichblatt geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Patronentype klar ersichtlich sind, anzuschließen.

(3) Wird eine importierte Patronentype ohne anerkanntes ausländisches Prüfzeichen (§ 25) zur Typenprüfung eingereicht, ist dem Einreichblatt eine Bescheinigung anzuschließen, in welcher der Hersteller bestätigt, daß die Fabrikationsprüfung an dieser Patronentype unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 20 durchgeführt werden wird.

(4) Die für die Typenprüfung bestimmten Patronen sind anläßlich der Einreichung in der gemäß § 7 vorgeschriebenen Anzahl und in der für ihre Inverkehrsetzung vorgesehenen Packung dem Beschußamt zu übergeben.

Antrag auf Kontrolle der Prüfeinrichtungen

§ 9. Beabsichtigt der Hersteller (Importeur) die Kontrolle der Fabrikation (§ 5 Abs. 5) selbst durchzuführen, dann ist gleichzeitig mit der Einreichung von Patronen zur Typenprüfung die Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18) zu beantragen. Diesem Antrag sind ein Verzeichnis der vorhandenen Prüfeinrichtungen, deren genaue Beschreibung und maßstabgerechte Zeichnungen anzuschließen.

Typenprüfung

§ 10. (1) Die Typenprüfung umfaßt:

1.

Die Sichtprüfung (§ 11);

2.

die Kontrolle der Abmessungen (§ 12);

3.

die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§§ 13 bis 15) bzw. die Überprüfung der mittleren Geschoßenergie (§ 16);

4.

die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17).

(2) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype bestanden (zugelassene Patronentype), ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Patronentype das Prüfzeichen gemäß Abs. 3 zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit der Auflage zu verbinden,

1.

alle weiteren Lose dieser Patronentype der zugelassenen Patronentype entsprechend auszuführen und

2.

die für die Inspektionskontrolle (§ 21) benötigten Patronen auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschußamt bereitzustellen.

(3) Das Prüfzeichen besteht aus einem stilisierten schwarzen Bundeswappen, dessen Adler auf dem Brustschild den schwarzen Buchstaben P trägt: (Anm.: Prüfzeichen nicht darstellbar.)

(4) Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Patronentype nicht bestanden, können Patronen derselben Type, aber eines anderen Loses (§ 7 Abs. 1), neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

Sichtprüfung

§ 11. (1) Die Sichtprüfung umfaßt:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung der Packung (Abs. 2);

2.

die Kontrolle des Inhaltes der Packung (Abs. 3);

3.

die Kontrolle der Kennzeichnung der Patronen (Abs. 4);

4.

die Kontrolle der Oberfläche der Patronen (Abs. 5).

(2) Es ist zu kontrollieren, ob die Packungen die gemäß § 4 vorgeschriebene Kennzeichnung aufweisen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Packung die Merkmale gemäß § 4 Z 2, 4 und 5 fehlen, und

2.

die Merkmale gemäß § 4 Z 1, 3 und 6 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Packungen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.

(3) Es ist zu kontrollieren, ob keine Patronen einer anderen als der auf dem Einreichblatt angegebenen Patronentype in den geprüften Packungen enthalten sind. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn keine einzige Patrone einer anderen Type gefunden wird.

(4) Es ist zu kontrollieren, ob die Patronen die gemäß § 3 vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Patrone die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie gemäß § 3 Abs. 2 fehlen, und

2.

die Kennzeichen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), fehlen.

(5) Die Oberfläche der Patronen ist auf Materialfehler zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn

1.

auf keiner Patronenhülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriß und

2.

Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Patronen, je nach der Größe des Loses (§ 6 Abs. 2), festgestellt werden.

Kontrolle der Abmessungen

§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen umfaßt die Prüfung der Maße, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten sind, sowie die Prüfung der Maße, die eine Patronentype bestimmen.

(2) Folgende Maße, die aus Gründen der Sicherheit einzuhalten sind, sind zu prüfen:

1.

Bei Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf:

a)

Ltief3: Länge vom Patronenboden bis Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone),

b)

Htief2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone),

c)

Gtief1: Durchmesser des Geschosses am Hülsenmund,

d)

die Länge Ltief3+G unter Berücksichtigung

2.

Bei Patronen für Waffen mit glattem Lauf:

a)

der Durchmesser d der Hülse am Patronenboden,

b)

die Dicke t des Randes am Patronenboden.

(3) Folgende Maße, die eine Patronentype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Patronentype in den ÖNORMEN S 1390 bis 1395 angegeben sind:

1.

Bei Patronen für Waffen mit gezogenem Lauf:

a)

Ltief1: Länge von Patronenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser Ptief2),

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