Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 9. Mai 1980 über Änderung der Kennzeichnungsvorschriften des ADR (3. Ausnahmeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-03-26
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 und 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, für Bauten ubd Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

Gefahrzettel

§ 1. Wenn es die Größe der Verpackung erfordert, dürfen in Abweichung von Rn. 3900 ADR, BGBl. Nr. 522/1973, Gefahrzettel auch eine entsprechend geringere Seitenlänge aufweisen.

Kennzeichnung der Tankfahrzeuge

§ 2. (1) Tankfahrzeuge, mit denen ein gefährliches Gut in getrennten Tanks oder getrennten Abteilen eines Tanks befördert wird, dürfen auch so gekennzeichnet sein, daß an den Seiten jedes Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges die vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln, die mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes versehen sind, deutlich sichtbar angebracht sind. Die Nummern an den vorn und hinten an der Beförderungseinheit anzubringenden Tafeln können in diesem Fall entfallen.

(2) Wird in einer aus Tankfahrzeug und Tankanhänger bestehenden Beförderungseinheit nur ein Stoff befördert, so können sowohl am Fahrzeug als auch am Anhänger jeweils vorn und hinten orangefarbene Tafeln mit den entsprechenden Kennzeichnungsnummern des beförderten Stoffes angebracht sein.

Beförderungspapier

§ 2a. Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier ist durch Unterstreichen oder in anderer Weise, wie etwa durch Sperrung, hervorzuheben.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft.

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