Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 9. Mai 1980 über Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Verpackungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-05-19
Status Aufgehoben · 1990-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Bauten und Technik, für Gesundheit und Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1. (1) Für nationale Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße dürfen in Abweichung von den Vorschriften des ADR, BGBl. Nr. 522/1973, bis zum 30. April 1990 Verpackungen und Versandstücke, ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden Tanks und Aufsetztanks, verwendet werden, wenn sie

1.

den am 19. Mai 1985 in Österreich geltenden Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn,

2.

einer von Österreich auf Grund des ADR abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung (Sonderabkommen) oder

3.

einer gemäß den vor dem 19. Mai 1980 im Bereich einer Vertragspartei des ADR in Geltung gestandenen Richtlinien genehmigten Bauart.

(2) Sonstige Verpackungen und Versandstücke, ausgenommen die der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 400, unterliegenden Tanks und Aufsetztanks, dürfen für Beförderungen im Sinne des Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1985 verwendet werden, wenn vom Hersteller glaubhaft gemacht wird, daß sie in gleicher Beschaffenheit mindestens seit 19. Mai 1977 verwendet wurden und gefährliche Beschädigungen bei üblicher Verwendung nicht bekannt geworden sind. Dies gilt auch für Verpackungen und Versandstücke, deren Höhe 50 vH der Höhe der bewährten Verpackungen und Versandstücke nicht unterschreitet, die in allen übrigen Merkmalen jedoch mit diesen übereinstimmen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.