Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 25. April 1980 über die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zur Beförderung gefährlicher Güter
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über die Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird verordnet:
§ 1. An Kraftfahrzeugen und Anhängern, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, dürfen nachgeschnittene Reifen (§ 4 Abs. 6 KDV 1967, BGBl. Nr. 399) nicht verwendet oder als Bereifung von vorgeschriebenen Ersatzrädern mitgeführt werden.
§ 2. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge, bei denen die höchste zulässige Achslast einer Achse mit lenkbaren Rädern 4 500 kg oder die Summe der höchsten zulässigen Achslasten mehrerer Achsen mit lenkbaren Rädern 5 000 kg überschreitet, müssen mit einer Lenkvorrichtung mit Lenkhilfe (§ 6 abs. 4 KDV 1967) ausgerüstet sein.
Differenzierte Inkrafttretensbestimmung siehe Art. II, BGBl.
Nr. 657/1986
§ 2a. Im § 1 angeführte Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg und im § 1 angeführte Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung (§ 3g KDV 1967) ausgerüstet sein. Sattelfahrzeuge, die zum Ziehen von Sattelanhängern mit einer Bremsanlage mit Antiblockiereinrichtung bestimmt sind oder verwendet werden, müssen mit einer solchen Bremsanlage ausgerüstet sein, auch wenn sie ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg aufweisen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980 in Kraft.
Artikel II
(Anm.: Zu § 2a, BGBl. Nr. 200/1980)
(1) Diese Verordnung tritt in Kraft:
für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg mit 1. Juli 1987,
für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 000 kg und für die übrigen Anhänger mit 1. Jänner 1988,
für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit 1. Jänner 1989.
Artikel III
(Anm.: Zu § 2a, BGBl. Nr. 200/1980)
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem 1. Juli 1987 zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen ab 1. Jänner 1991 dem Art. I entsprechen.
(2) Die Weiterverwendung über den 1. Jänner 1991 hinaus bis längstens 1. Jänner 1994 ist nur auf Grund einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 GGSt oder einer Ausnahmebewilligung gemäß § 25 GGSt zulässig. Eine solche Ausnahme ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn
es sich um ein Fahrzeug handelt, das nur für die örtliche Nahversorgung eingesetzt wird und das auf Grund der zweckbestimmten Bauweise für den Transport anderer Güter nicht verwendbar ist oder
durch die nachträgliche Ausrüstung eine nachteilige Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu erwarten ist.